Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der unlautere Wettbewerb
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- ArtikelCentral-Verband 97
- ArtikelAufruf des deutschen Komitees für ein Julius Grossmann-Denkmal ... 98
- ArtikelDer unlautere Wettbewerb 98
- ArtikelDie Stilunterscheidung an Uhren (Fortsetzung aus Nr. 4) 101
- ArtikelSchwarzwälder Uhren 106
- ArtikelAusflug der Schüler der Uhrmacherschule in Glashütte 107
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 108
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 109
- ArtikelVerschiedenes 110
- ArtikelKonkursnachrichten 111
- ArtikelVom Büchertisch 111
- ArtikelPatentnachrichten 111
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 111
- ArtikelInserate 112
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
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- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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100 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 7. kurse herstammen?“ Vor uns liegt ein Plakat, das folgender- massen beginnt: Bekanntmachung. Grösser Verkauf der vom Konkursverwalter erstandenen, aus Konkursmassen! Engros-Geschäften und Fabriken herrührenden Uhren, Gold- und Silberwaren usw. Der Mann, der diese Bekanntmachung erliess, sagt also nichts von einem „Ausverkauf“ und doch wird das Publikum glauben, es kauft dort billiger, weil die Waren aus einem Konkurse her rühren. Es ist ganz berechtigt, wenn gefordert wird, dass bei der Ankündigung des Verkaufes von Waren, die aus einer Konkurs masse stammen, dieses Umstandes in dritter Hand überhaupt nicht mehr Erwähnung getan wird. Die Regierung stellt sieh in den Erläuterungen allerdings auf den Standpunkt, dass eine solche Regelung darauf hinauslaufen würde, auch solche Angaben einem Verbote zu unterstellen, die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Diese Begründung kann nicht als stichhaltig an gesehen werden, wenn man berücksichtigt, dass dadurch die ganzen Bestimmungen über die Ausverkäufe zum grössten Teil illusorisch würden. Auch der Zweck der Bestimmung, dass bei Konkursen möglichst die Masse im ganzen verkauft werden soll, um die ansässigen Geschäftsleute nicht zu schädigen, wird dadurch vereitelt; denn die Masse wird dann in weit grösserem Masse wie jetzt von Geschäftsleuten erworben werden, die damit einen Grund schaffen wollen, um einen Massenverkauf von Waren zu veranstalten, die aus einem Konkurse stammen. Das Wort Konkurs deckt sich, wenigstens nach der Ansicht des Massen publikums, mit dem Begriff „Ausverkauf zu billigen Preisen.“ Die angeführten Gründe beweisen zur Genüge, die Berechtigung unserer Forderung; Aufgabe unserseits wird es aber sein, gerade für die Notwendigkeit der Bestimmung, dass Waren überhaupt nicht als „Konkurswaren“ bezeichnet werden dürfen, wenn sie nicht mehr der Verfügung des Konkursverwalters unterstehen, Beweise und Material heranzuschaffen. Zeitungen, Plakate usw. werden noch genugsam aufzutreiben sein. Der zweite Teil des § 9 wird keineswegs die Hoffnungen erfüllen, die man dem neuen Gesetz entgegenbringt. Es ist nicht einzusehen, weshalb die höhere Verwaltungsbehörde dazu berufen wird, Bestimmungen über einzelne Ausverkäufe zu treffen. Besser wäre es schon, von der Befugnis, für besondere Ausverkäufe Bestimmungen zu erlassen, ganz abzusehen. Es werden sich immer Missgriffe ergeben, ausserdem ist doch auch möglichst dahin zu streben, dass die Ausverkäufe überall gleichmässig geregelt werden. Von ungleich besserer Wirkung würde es sein, wenn den Veranstaltern von Ausverkäufen, ganz gleich, welcher Art dieselben auch seien, die Verpflichtung auferlegt würde, ein genaues Verzeichnis der zum Verkauf gestellten Waren bei der Ortsbehörde einzureichen, das dort für die beteiligten Kreise zur Einsicht offen liegt. Diese Bestimmung in Verbindung mit der Pflicht, bei der Ankündigung die Gründe anzugeben, würde den wirksamsten Schutz gegen schwindelhafte oder Schein-Ausverkäufe bieten. Auch den beteiligten Geschäftsleuten wäre Gelegenheit gegeben, zu kontrollieren, ob Nachschübe stattfinden. Man ver meidet auch eine zu weit gehende polizeiliche Reglementierung; denn eine Bestimmung, wie sie das österreichische Gesetz enthält, dass für jeden Ausverkauf die Genehmigung der Polizei eingeholt werden muss, geht entschieden zu weit und ist geeignet, auch den reellen Geschäftsverkehr zu behindern. Mit der Aufstellung des Warenverzeichnisses ist eine Menge Arbeit verbunden, die manchen abschrecken wird, aus nichtigen Gründen einen Aus verkauf zu inszenieren; wer aus irgend einem Grunde gezwungen ist, einen solchen vorzunehmen, der darf sich auch nicht scheuen, das Verzeichnis aufzustellen. An Stelle des zweiten Teiles von § 9 könnte also ungefähr folgende Fassung treten: „Bei der Ankündigung eines Ausverkaufes ist bei der Polizeiverwaltung ein Verzeichnis der zum Verkauf gestellten Waren einzureichen.“ Das Nachschub verbot ist in § 10 ausdrücklich ausgesprochen. Jede Ergänzung des Lagers kann strafrechtlich verfolgt werden. In den Erläuterungen wird gesagt, dass mit § 10 auch die miss bräuchliche Ergänzung des Lagers vor der Ankündigung getroffen werden soll. Es ist auch nicht zulässig, dem Ausverkaufslager solche Waren hinzuzufügen, deren Lieferung bereits vor der Ankündigung des Ausverkaufs in Auftrag gegeben worden war. Zu wünschen wäre aber doch eine deutlichere Fassung des § 10, um jede Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Im § 12 wird der Begriff des Ausverkaufs auch auf Teil ausverkäufe ausgedehnt. Eine wichtige Bestimmung wird man aber vermissen. Die Berliner Kollegen hatten in den letzten Jahren unter einer be sonderen Gattung von Ausverkäufen zu leiden. Es wurde ein Laden auf nicht lange Zeit gemietet und dann ein Ausverkauf wegen Umzugs veranstaltet. Es fand der Umzug dann auch wirklich statt und die Sache wiederholte sich. Meistens werden derartige Manöver von Leuten vorgenommen, die einen Ort nach dem anderen abgrasen. Hier wäre unbedingt eine Bestimmung am Platze, die besagt, dass nur ein längere Zeit ansässiger Geschäftsmann einen Ausverkauf veranstalten darf. Als § 12 a könnte also eingefügt werden: § 12a. „Einen Ausverkauf darf nur jemand veranstalten, der mindestens ein Jahr lang an dem betreffenden Orte selb ständig sein Gewerbe betreibt. Wer einen Ausverkauf veranstaltet hat, soll erst nach zwei Jahren wieder einen solchen vornehmen dürfen, es sei denn, dass besondere Umstände den Ausverkauf rechtfertigen.“ Meint der Betreffende, dass für ihn besondere Umstände vor liegen, so steht ihm nach dieser Fassung die Beweispflicht zu. In § 14 wird derjenige zum Schadenersatz verpflichtet, der „zu Zwecken des Wettbewerbes“ über das Erwerbsgeschäft eines anderen usw. unrichtige Angaben macht. Es ist nicht einzusehen, warum eine aus Rache vorgenommene Ansehwärzung straffrei bleiben soll! Dass die Bestimmungen des § 14 keine Anwendung finden, wenn der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat, ist mit Rücksicht auf den Schutz der kaufmännischen Auskunftserteilung, die heute einen unentbehrlichen Bestandteil unseres Erwerbslebens darstellt, ge rechtfertigt; nur sollte man einfügen: „sofern nicht grobe Fahr lässigkeit vorliegt“. Es kann nicht Absicht des Gesetzgebers sein, einen Freibrief auf leichtfertige Auskunft zu erteilen. Die Auskunft muss in ihrer Form deutlich zeigen, ob nur Ver mutungen ausgesprochen werden, oder ob die Angaben ver treten werden können. Zu § 20 wäre zu ergänzen, dass die Erhebung der öffent lichen Klage auf Antrag der Beteiligten stets erfolgen soll; denn ein öffentliches Interesse liegt bei den Vergehen gegen dieses Gesetz stets vor. In den Erläuterungen behauptet die Regierung, dass die Staatsanwaltschaften nur in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hin und wieder die Erhebung der öffentlichen Klage abgelehnt haben. „Der Königl. preussische Justizminister hat schon im Jahre 1902 mitgeteilt, dass Ver weisungen auf den Weg der Privatklage nur in ganz vereinzelten Fällen stattgefunden haben.“ Wir behaupten, dass in der Regel ein Einschreiten im öffentlichen Interesse abgelehnt wurde. Der Grund, dass durch eine Bestimmung, wonach der Staatsanwalt in jedem Falle die Klage erheben muss, die Initiative der be teiligten Kreise erlahmen würde, ist ganz unbegründet. Man könnte ja auch die Bestimmung treffen, dass der Antragsteller als Nebenkläger an der Hauptverhandlung teilnehmen muss. Wenigstens sollte die öffentliche Klage erhoben werden, wenn der Antrag von mehreren Gewerbetreibenden oder von Ver bänden zur Förderung gewerblicher Interessen erhoben würde. Derjenige, der am schwersten unter dem unlauteren Wettbewerb zu leiden hat, ist immer der wirtschaftlich Schwächere. In den meisten Fällen wird er es nicht wagen dürfen, den Weg. der Privatklage zu beschreiten, da er bei einem ungünstigen Ausgange noch mehr verlieren würde. Das Gesetz würde gerade für den, der des Schutzes am meisten bedürftig ist, wertlos sein. Hier ist es Aufgabe des Staates, sein Amt als Schützer der Schwachen
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