Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhr-Reparaturmarken
- Autor
- Hirschfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Sicherung der Handwerkerforderungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handwerker und Kaufmann
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- ArtikelCentral-Verband 1
- ArtikelAn unsere Leser und Freunde! 2
- ArtikelDie Novelle zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb 2
- ArtikelVorschule des Uhrmachers (Fortsetzung aus Nr. 23 des vorigen ... 3
- ArtikelAus der Werkstatt 4
- ArtikelDie Uhrensammlung Pleissner-Dresden 4
- ArtikelDie Herstellung der amerikanischen doppelt goldplattierten ... 6
- ArtikelDas Verbandsmuseum 8
- ArtikelZeitsignaldienst Hamburg-Horta 8
- ArtikelSprechsaal 9
- ArtikelEine eigenartige Hausindustrie 10
- ArtikelUhr-Reparaturmarken 11
- ArtikelDie Sicherung der Handwerkerforderungen 12
- ArtikelHandwerker und Kaufmann 12
- ArtikelGesetzliche Rechte der Lehrherren beim Kontraktbruch der ... 13
- ArtikelAus der Astronomie 13
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 14
- ArtikelVerschiedenes 14
- ArtikelKonkursnachrichten 15
- ArtikelVom Büchertisch 15
- ArtikelPatentnachrichten 15
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 15
- BeilageZu dem Aufsatz: „Die Uhrensammlung Pleißner“ -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
12 Allgemeines Journal der ührmaeherkunst. Nr. 1. dings sobald es sich nicht um grössere Wertobjekte handelt, auch öfters Herausgabe der Uhr erfolgen, obwohl die Marke nicht zurückgegeben werden kann. Der Uhrmacher, der unter solchen Verhältnissen die Uhr herausgibt, läuft dann aber Gefahr, von dem, der die Marke tatsächlich in seinem Besitz hat und sein Recht auf die Marke nach weisen kann, auf Herausgabe der Uhr oder auf Leistung von Schadenersatz belangt zu werden. Wird dem Zahlungsbefehl keine Folge geleistet, so kann gepfändet werden. — Schliesslich wäre noch zu nennen die Selbsthilfe, das Zurückbehalten irgend einer Wertsache, wenn sonst gar keine Sicherheit besteht. Hiervon muss aber sofort gerichtliche Anzeige gemacht werden. Die Sicherung der Handwerkerforderungen. line wirkliche Förderung des Handwerks, vielleicht die positivste und wirksamste, die überhaupt besteht, liegt in der Erziehung des Publikums zur Barzahlung. Das Handwerk hat den grossen Fehler begangen,_das Publikum zu verwöhnen, indem es diesem einen langen Kredit gewährte; infolgedessen fühlen sich, die Erfahrung macht man sehr häufig, die Auftraggeber direkt beleidigt, wenn der Handwerksmeister es wagt, bei Ablieferung seiner Ware oder bei Fertigstellung seiner Arbeit gleich die Rechnung zu präsen tieren. Sie begreifen nicht, wie wenig mittelstandsfreundlich sie handeln und wie sehr sie Mitschuldige an der misslichen Lage mancher Handwerker sind. Das gleiche gilt auch für manche kleinen Kaufleute. Der Handwerker, dem, wenn er lange kreditiert, bald das Betriebskapital fehlt, kommt dem Lieferanten gegenüber in ein nicht beneidenswertes Abkängigkeitsverhältnis, und er muss infolgedessen häufig teurer einkaufen, als es ihm unter veränderten Umständen möglich wäre. Er muss daher mehr Kaufmann werden. Beachtenswerte Winke, wie der Handwerker seine Forderungen am besten sichern kann, seien einem interessanten Vortrag entnommen, den Rektor Wöhrle-Konstanz jüngst in einem badischen Gewerbeverein hielt. Handelt es sich — so heisst es da — um grosse Objekte, so darf der Handwerker schliesslich eine Anzahlung verlangen. Regel sollte es sein, jeder fertigen Arbeit die Rechnung gleich beizulegen, auch die Gewährung von Skonto bei Barzahlung dürfte manchen zu rascherem Ausgleich seiner Verpflichtungen veranlassen. Ein sehr empfehlenswerter Gebrauch, der wesentlich zur Sicherung der Forderung hilft, ist, sich nach der Kreditwürdigkeit eines nicht genau bekannten Bestellers, womöglich bei einer Auskunftei, zu erkundigen. Ein Trick, auf den schon mancher Handwerker hineingefallen, ist das patzige Auftreten fremder Kunden. Sie verstehen den Handwerker so einzuschüchtern, dass er sich schämen würde, nach der Zahlungsweise zu fragen. — Ein anderes Mittel, seine Forderungen zu sichern, ist der Wechsel. Beim Kaufmann und Fabrikanten ist es vielfach üblich, der fertigen Ware einen Wechsel beizulegen, der dann von dem Bezieher akzeptiert werden muss. Der Handwerker ist bei diesem Wechselverkehr meistens der passive Teil und lernt so nur dessen Schattenseiten kennen. Einen Wechsel auf jemanden zu ziehen, bringt dem Handwerker wesentlichen Vorteil. Hat der Kunde den Wechsel angenommen, so kann er nicht leicht mehr Einwendungen dagegen machen, geschieht es doch, so sichert der Wechselprozess eine rasche Er ledigung durch die Gerichte. — Auch das Ausbitten von Bürgen vermag dem Handwerker seine Forderungen zu sichern. Hier hat der Handwerker zu beachten, dass es zwei Arten von Bürgschaften gibt. Bei der einen muss erst der Schuldner ausgeklagt, also seine Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen sein, wenn der Bürge herangezogen werden soll. Die andere Art dagegen bestimmt den Bürgon als Selbstschuldner, von dem, ohne erst beim Schuldner Versuche gemacht zu haben, Zahlung verlangt werden kann. — Das Pfand ist unter Umständen ebenfalls ein geeignetes Mittel, seine Forderungen zu sichern. Hier verlangt nun das Bürger liche Gesetzbuch Aushändigung. Wird ein Gegenstand verpfändet, den der Schuldner nicht vermissen kann, so kann mit dem In haber des Pfandes ein Kaufvertrag abgeschlossen werden. Es können ausser Gegenständen auch Forderungen und die Lebens versicherung verpfändet werden. Bei dieser letztgenannten Pfandart hat derjenige, der die Lebensversicherung in Pfand erhält, sich genau zu verlässigen, wie hoch sich der tatsächliche Wert beläuft. — Der Zahlungsbefehl, der schriftlich oder mündlich beim Amts gericht beantragt werden kann, ist hier ebenfalls zu nennen. Handwerker nnd Kaufmann. ln gleicher Weise, wie das Gesetz bezw. die Gewerbe ordnung eine genaue Scheidung zwischen dem Begriff Handwerk und Fabrik vermeidet, gibt sie keine auch nur einigermassen genaue und erschöpfende Merk male für die Unterscheidung zwischen Handwerker und Kaufmann. Und doch ist der Unterschied, um den es sich bei der Festlegung einer Grenze zwischen diesen beiden zuletzt genannten Begriffen handelt, von den verschiedensten Gesichts punkten aus von wesentlicher, ja einschneidender Bedeutung. Ein entscheidendes Begriffsmerkmal des Handwerkes ist nun keineswegs, dass der Geschäftsbetrieb von so geringem Umfange ist, dass er eine kaufmännische Einrichtung (z. B. Buchführung, Scheck- und Bankverkehr) nicht erfordert; im Gegenteil schliesst z. B. der Umstand, dass ein gewerbliches Unternehmen einen beträchtlichen Umfang hat, die Tatsache nicht aus, dass es ein Handwerksbetrieb ist. Es ist durchaus nicht ausgeschlossen, ja sogar sehr häufig der Fall, dass ein grösser Handwerksbetrieb denselben und eventuell noch einen weit grösseren Umfang hat, wie ein kleiner Fabrikbetrieb. Z.B. wird eine kleine Drahtstiften- fabrik, in der bei Herstellung der Produkte beinahe ausschliesslich Maschinenkraft verwendet wird, die aber nur einige wenige Arbeiter beschäftigt, stets Fabrik sein, während ein Baugeschäft, in dem eine ganze Anzahl von Maurern, Zimmerleuten usw. gehalten werden, zufolge seiner Handwerksmässigkeit und dem absoluten Bedarf an gelernten Arbeitern stets ein Handwerks betrieb sein wird. Entscheidend ist hier neben anderen, an dieser Stelle nicht weiter zu erörternden Merkmalen die Art, wie das Unternehmen geführt wird, namentlich ob weitgehende Arbeits teilung vorherrscht, ob die Hauptarbeitsleistung durch Maschinen kraft erfolgt, ob in der Hauptsache auf Vorrat gearbeitet wird, ob eine genaue Scheidung zwischen der technischen und kauf männischen Betriebsleitung besteht usw. Diese Grundsätze sind noch neuerdings in einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichtes in München besonders deutlich festgelegt. Es handelte sich dort um eine Möbel- und Bauschreinerei, in welcher in zwei Werkstätten mit 20 Hobel bänken durchschnittlich 14 bis 20 Gesellen und 5 bis 8 Lehr linge beschäftigt werden und bei der ein jährlicher Umsatz von 60000 bis 100000 Mk. erzielt wurde. Nichtsdestoweniger nahm das Gericht an, dass das Unternehmen seiner ganzen Art nach handwerksmässig betrieben wurde. Auch das Handelsgesetzbuch hat, wie aus den Motiven zu demselben hervorgeht, dem Hand werkerstande „die durch seine Betriebsverhältnisse bedingte bis herige Sonderstellung“ wahren wollen. Allerdings liess sich dies nur in ganz beschränktem Masse in der Praxis durchführen; denn eine grosse Anzahl unserer Handwerker von heutzutage sind gezwungen, ein Handelsgewerbe mit zu betreiben, um ihre Produkte absetzen zu können. So sind denn auch alle Handwerker, deren Gewerbebetrieb darin besteht, dass sie angekaufte Rohprodukte und Halbfabrikate be- oder verarbeiten und weiter veräussern (wie z. B. Bäcker, Schneider, Schreiner, Sattler, Konditor usw.), Kauf leute, denn hierüber besagt § 1 des Handelsgesetzbuches: „Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. 4 * Als charakteristisches Merkmal des Handelsgewerbes, aber im Sinne dieses Paragraphen, ist u. a. die Anschaffung und Weiterveräusserung von beweglichen Sachen, auch wenn dieselben be- oder verarbeitet weiter veräussert werden, anzusehen, sofern es sich bei dem Gewerbebetrieb als solchem um einen ständigen handelt. Evident Kaufleute sind aber solche Handwerker, welche in Verbindung mit ihrem Handwerk Handel mit fertig angekauften Waren treiben (wie Drechsler, Kammacher, Uhrmacher, Täschner, Schuhmacher, Schneider u.s.w.). Kaufleute sind des weiteren auch solche Handwerker, deren Gewerbebetrieb
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder