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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handwerker und Kaufmann
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetzliche Rechte der Lehrherren beim Kontraktbruch der Lehrlinge
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Astronomie
- Untertitel
- Die Wiederkehr des Halleyschen Kometen im Mai des Jahres 1910
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- ArtikelCentral-Verband 1
- ArtikelAn unsere Leser und Freunde! 2
- ArtikelDie Novelle zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb 2
- ArtikelVorschule des Uhrmachers (Fortsetzung aus Nr. 23 des vorigen ... 3
- ArtikelAus der Werkstatt 4
- ArtikelDie Uhrensammlung Pleissner-Dresden 4
- ArtikelDie Herstellung der amerikanischen doppelt goldplattierten ... 6
- ArtikelDas Verbandsmuseum 8
- ArtikelZeitsignaldienst Hamburg-Horta 8
- ArtikelSprechsaal 9
- ArtikelEine eigenartige Hausindustrie 10
- ArtikelUhr-Reparaturmarken 11
- ArtikelDie Sicherung der Handwerkerforderungen 12
- ArtikelHandwerker und Kaufmann 12
- ArtikelGesetzliche Rechte der Lehrherren beim Kontraktbruch der ... 13
- ArtikelAus der Astronomie 13
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 14
- ArtikelVerschiedenes 14
- ArtikelKonkursnachrichten 15
- ArtikelVom Büchertisch 15
- ArtikelPatentnachrichten 15
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 15
- BeilageZu dem Aufsatz: „Die Uhrensammlung Pleißner“ -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 1. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 13 sich darauf beschränkt, für andere von diesen angekaufte oder sonstwie erworbene Rohprodukte oder Halbfabrikate zu verarbeiten (z. B. Müller, Färber). Allerdings nur dann, wenn ihr Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht. Für Gewerbe treibende der vorgenannten Arten gehen also die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, soweit sie von denen des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen, vor, und so konstatiert z. B. eine erst vor kurzem ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes in Dresden, dass auch der Bäcker, der sein Gewerbe nur handwerks- mässig betreibt, eben weil er nach den oben gemachten Aus führungen Kaufmann ist, diejenigen Vorschriften einhalten muss, welche nach dem Handelsgesetzbuch in den §§ 377 bis 381, be treffend die Beanstandung gelieferter Waren, bestehen. Da aber die Handwerker, ohne Rücksicht auf die Grösse ihres Betriebes, nach § 4 des Handelsgesetzbuches zu den „Minderkaufleuten“ gehören, während der rein kaufmännische Gewerbetreibende als „Minderkaufmann“ nur dann anzusehen ist, wenn sein Gewerbe betrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes, hinausgeht, so fallen für erstere wesentliche und mit erheblichen formellen Schwierigkeiten verbundene gesetzliche Vorschriften weg, so namentlich die sämtlichen Vorschriften betreffend die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura. Wenn nun auch die Trennung von Handwerk und reinem Handelsgewerbe bisher nicht zur aktuellen Lebensfrage für das Handwerk geworden ist, wie zwischen Fabrik und Handwerk, so dürften doch die obigen Ausführungen vielleicht nicht un willkommene Fingerzeige für die Beurteilung der auch hier hauptsächlich in Betracht kommenden Momente bilden. Dr. P. Gesetzliche Rechte der Lehrherre« heim Kontraktbruch der Lehrlinge. eber das rechtswidrige Entlaufen der Lehrlinge aus der Lehre wird von den Lehrherren sehr häufig Klage geführt. Sie wissen sich in diesem Falle oft nicht zu helfen, obgleich das Gesetz Mittel genug bietet, sich wenigstens gegen die nachteiligen Folgen des Entlaufens der Lehrlinge zu schützen. Für die beteiligten Kreise werden des halb zur Kenntnis und genauen Beachtung nachstehend die durch die Gewerbe-Ordnung gegebenen Bestimmungen zusammengestellt, welche dem Lehrherrn seine Rechte dem Lehrling gegenüber bei böswilligem Verlassen der Lehre wahren. Während der gesetzlichen Probezeit, die in der Regel 4 Wochen betragen soll und nicht über 3 Monate hinausgehen darf, kann jedes Lehrverhältnis ohne weiteres durch einseitigen Rücktritt des Lehrherrn sowohl als des Lehrlings ohne Angabe näherer Gründe und ohne irgend welche Konsequenzen für beide Vertragschliessenden gelöst werden. Verlässt ein Lehrling nach Ablauf der Probezeit unbefugter weise, d. h. aus einem im Gesetz nicht vorgesehenen Grunde ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so stehen dem Lehr herrn kraft des schriftlichen Lehrvertrages zwei Wege offen, um zu seinem Rechte zu kommen. Er kann entweder die zwangs weise Zurückführung des Lehrlings bei der Ortspolizeibehörde beantragen oder, unter Verzicht auf die Rückkehr des Lehrlings, den Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Der Antrag auf zwangsweise Zurückführung muss binnen einer Woche nach dem Austritt des Lehrlings unter Berufung auf § 127 d der Reichs-Gewerbe-Ordnung gestellt werden. Will der Lehrherr den zweiten Weg wählen, so hat er das Lehrverhältnis als aufgelöst zu erklären und dann innerhalb 4 Wochen den Anspruch auf Entschädigung durch Klage bei dem zuständigen Gewerbegericht oder Amtsgericht unter kurzer Darstellung des Sachverhalts und unter Einreichung des Lehr vertrages geltend zu machen. Es ist noch hervorzuheben, dass sämtliche Ansprüche, welche dem Lehrherrn seinem Lehrlinge gegenüber in Fällen des böswilligen Verlassens der Lehre gesetz lich zur Seite stehen, rechtswirksam nur geltend gemacht werden können, wenn die vorstehend angegebenen Fristen genau be achtet werden und wenn der Lehrvertrag schriftlich abgeschlossen worden ist. Ohne diesen schriftlichen Vertrag kann der Lehr herr vor keinem Gericht und vor keiner Behörde seine aus dem Lehrverhältnis hervorgehenden Ansprüche geltend machen und geht aller Rechte verlustig; ausserdem setzt sich der Handwerks meister wegen dieser Unterlassung des Abschlusses eines schrift lichen Lehrvertrages auch noch einer Bestrafung bis zu 20 Mk. Geldstrafe oder 3 Tagen .Haft aus. Ist der Lehrling kontraktbrüchig geworden, so darf er inner halb der nächsten 9 Monate in demselben Gewerbe bei keinem anderen Lehrherrn ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn beschäftigt werden, widrigenfalls sieh der neue Lehrherr strafbar macht. Ein wirksames Mittel gegen das unbefugte, rechtswidrige Entlaufen aus der Lehre bildet die Einbehaltung des Arbeits buches. Ohne dasselbe darf der Lehrling von keinem anderen Meister eingestellt werden, falls er sich nicht strafbar machen will. Natürlich kann das Arbeitsbuch nur so lange zurück behalten werden, als nicht durch das Gericht oder den Ausschuss einer Innung das Lehrverhältnis rechtmässig gelöst worden ist. Vielen Lehrherren ist das bisher unbekannt gewesen; sie mögen sich danach richten. Dr. P. Aus der Astronomie. Die Wiederkehr des Halleyschen Kometen im Mai des Jahres 1910. Kometen haben von den frühesten Zeiten an die Völker der Erde mächtig aufgeregt, indem man in ihrem Erscheinen die Verkündigung eines bevorstehenden Unheils vermutete. Da sich aber sehr oft weder Kriege noch sonstige schlimme Ereignisse einstellten, so nahm die Furcht ab und das wissenschaftliche Interesse zur Erforschung der Kometen erwachte. Durch Isaac Newtons Entdeckung des allgemeinen Gravitationsgesetzes war es möglich geworden, aus einer Reihe von Beobachtungen über den scheinbaren Lauf des Kometen am Himmelsgewölbe die Bahn um die Sonne zu berechnen. Es war zuerst der englische Astronom Halley, der sich im Jahre 1705 mit dem Berechnen von Kometenbahnen beschäftigte. Bei diesen Arbeiten konnte es Halley nicht entgehen, dass die Bahnen der Kometen von 1531, 1607, 1682 und noch anderer Jahre grosse Aehnlichkeit zeigten, und da auch die Zwischen zeiten von 75 bis 76 Jahren einander nahezu gleich waren, so vermutete der Forscher, dass hier ein und derselbe Himmelskörper im Spiele sein müsse. Er verkündete auf Grund dieser Wahr nehmung für das Ende 1758 oder Anfang 1759 die Wiederkehr des grossen Kometen. Die Ursache der Unterschiede in der Dauer des Umlaufs vermutete Halley in Störungen, die der Komet durch Annäherung an die grössten Planeten unseres Systems, Jupiter und Saturn, erleiden musste. Die Berechnung der Störungen sind höchst umständlich und langwierig. Die Angaben aus dem Altertum, die mit einiger Sicherheit auf den berühmten Kometen schliessen lassen, datieren vom Jahre 12 vor Chr., 66 nach Chr., 141, 218, 837, dann ist die Wiederkehr im Jahre 989 ziemlich sicher. Besonders die chinesischen Beobachtungen haben sich brauchbar erwiesen. Um die Mitte des 18. Jahrhunderts war die Wissenschaft so weit vorgeschritten, dass man es unternehmen konnte, die Grösse dieser Störungen mathematisch zu berechnen. Es ist das eine sehr umfangreiche, und für die'jdamalige Zeit war es eine ge radezu ungeheuere Arbeit. Der berühmte Mathematiker Olairaut und Frau Lepaute 1 ) unternahmen die Berechnung gleichfalls und rechneten so eifrig, dass sie sich kaum Zeit zum Essen Hessen. Solcher Fleiss war aber auch notwendig, wenn die Arbeit überhaupt noch vor der Wiederkehr des Kometen beendigt werden sollte. Doch es gelang, und am 14. November 1758 ver kündigte Olairaut in der Akademie der Wissenschaften zu Paris, dass der Komet um die Mitte des April 1759 den Punkt der Sonnennähe erreichen werde. Dieser Termin könne um etwa einen Monat irrig sein, da man sich bei der Berechnung Ab- 1) Frau Lepaute, die Gemahlin des Uhrmachers J. A. Lepaute, geboren 1723 in Paris, gestorben 1788, hat sich als rechnende Astronomin, indem sie mit Lalande und Olairaut (geboren 1713, gestorben 1765) arbeitete, be kannt gemacht.
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