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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aufruf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ist der Uhrmacher verpflichtet, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen?
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- ArtikelTagesfragen 145
- ArtikelAufruf 146
- ArtikelIst der Uhrmacher verpflichtet, seine Firma in das ... 146
- ArtikelZugang zum Uhrmachergewerbe, Lehrlingsvermittlung 147
- ArtikelSprechsaal 147
- ArtikelChronometer-Beförderungsversuche über Land 148
- ArtikelDie deutschen Zünfte im Mittelalter 149
- ArtikelDie Stilunterscheidung an Uhren (Fortsetzung aus Nr. 7) 149
- ArtikelUnechte Glashütter Uhren 152
- ArtikelDie Spielwerke am neuen Rathausturm zu München 153
- ArtikelDie diesjährige öffentliche Prüfung an der Deutschen ... 155
- ArtikelVerkauf auf Abzahlung 156
- ArtikelDie Erde als zeitschlagende Weltuhr 156
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 157
- ArtikelVerschiedenes 158
- ArtikelKonkursnachrichten 159
- ArtikelVom Büchertisch 159
- ArtikelPatentnachrichten 159
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 159
- ArtikelCentral-Verband 160
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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146 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 10. Aufruf. Werte Herren Kollegen! Am Montag, den 18. Mai, vormittags IOV2 Uhr, findet in Magdeburg in der „Reichshalle“, Kaiserstrasse, eine öffentliche Ulirmacherversammlung statt, zu der wir alle Uhrmacher in der Umgebung höflich ein- laden. Die Tagesordnung lautet: Vorschläge und Beratungen zur Aufbesserung unserer wirtschaftlichen Lage. Wenn sich an allen Orten die Uhrmacher jetzt regen, um ihre Lage zu verbessern, so wollen auch wir nicht mehr länger zurückstehen. Sorgen wir durch gemeinsames Handeln jetzt dafür, dass es auch in unserem Gewerbe und in unseren Herzen Frühling werde. Reiche ein jeder Kollege dem anderen die Hand zu gemeinsamer Arbeit. Kollegen, kommt zur Ver sammlung! Seid einig, damit es besser werde. Kauft nicht von Lieferanten, die jeden Trödler und Pfandleiher besuchen; kauft nur von Firmen, die auch unsere Bestrebungen unterstützen, das sind wir unserem Beruf schuldig! Wo ein Wille, da ist auch ein Weg. Es werden u. a. anwesend sein die Herren: W. Kobelt, Reichstagsabgeordneter für Magdeburg; W. Thierkopf, Vor sitzender der Handwerkskammer; 0. Marfels, Berlin, Vorsitzender des Deutschen Uhrmacher-Bundes; Rob. Freygang, Leipzig, Vorsitzender des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher; W. K ö n i g vom „Allgemeinen Journal der Uhrmacherkunst“, Halle a. S. Programm zum 18. Mai: Vormittags bis 10 Uhr Empfang der Kollegen am Bahnhof; IOV2 Uhr Versammlung; darauf gemeinschaftlicher Mittagstisch (Gedeck 1,50 Mk.); ! / 2 4 Uhr Ausflug nach der Salzquelle per Dampfer von der Strombrücke aus; 7 Uhr abends Zusammenkunft im Schultheiss-Restaurant, Breiteweg, dann Besuch des Zentral theaters. Mit kollegialem Grusse Hch. Schütze. H. Moosmann. -hSvsh- Ist der Uhrmacher verpflichtet, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen? las Königl. Kammergericht zu Berlin hat unlängst in zwei Beschlüssen ausgesprochen, dass Handwerker nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (Beschluss vom 14. November 1907 und 12. Dezember 1907). Das Kammergericht hat hiermit die früher von ihm vertretene abweichende Ansicht verlassen. Ob nach diesen beiden grundlegenden Beschlüssen jedoch auch alle Uhrmacher von der Eintragungspflicht befreit sind, wie jetzt nun vielfach angenommen wird, erscheint mir recht zweifelhaft. Ich möchte daher wegen der Bedeutung dieser Beschlüsse auf den letzten als den wichtigeren und umfassenderen kurz eingehen. Es handelte sich hier um den Inhaber eines. Putzgeschäftes, der wegen einer, für seine Weigerung, sich zum Handelsregister an zumelden, über ihn verhängten Ordnungsstrafe Beschwerde ein gelegt hatte. Die Räumlichkeiten bestanden aus Laden und Werkstatt. Als ständiges Personal waren eine Direktrice mit 200 Mk. Monatsgehalt und eine Putzmacherin mit 125 Mk. be schäftigt. In der Saison erhöhte sich die Zahl der Putzarbeiter, zu denen dann auch noch eine Verkäuferin angenommen wurde, bis auf zwölf. Der Geschäftsinhaber und seine Ehefrau sind selbst im Geschäft tätig, besorgen vor allem die Kassengeschäfte, der Ehemann auch das „Einrichten“ der Hüte, d. h. die Auswahl und Zusammenstellung der Zutaten. Der jährliche Umsatz beträgt 45000 Mk., der Reingewinn 4000 bis 5000 Mk., der zu zahlende Arbeitslohn 10000 Mk., der Wert des Lagers schwankt zwischen 5000 bis 10000 Mk., die Aussenstände zwischen 1000 und 7000 Mk., die Passiven zwischen 5000 bis 13000 Mk. Wie man sieht, handelt es sich um ein nicht zu unterschätzendes Unter nehmen. Das Kammergericht verneint jedoch die Eintragungspflicht von Handwerkern, als den es den Geschäftsinhaber ansieht, rund weg, gleichgültig, ob etwa der Betrieb nach Art und Umfang kaufmännische Geschäftseinrichtungen, namentlich eine ordnungs- mässige Buchführung, in hohem Grade wünschenswert erscheinen lasse. Das Kammergericht folgert dies aus der Fassung des § 4 des Handelsgesetzbuches, der nach richtiger Auslegung Handwerker in jedem Falle von der Anmeldung zum Handelsregister befreien wolle. Die Handwerkereigenschaft des Geschäftsinhabers im vor liegenden Falle hat das Kammergericht, wie erwähnt, bejaht. Die Entscheidung müsse, wie es ausführt, in jedem einzelnen Falle nach der besonderen Beschaffenheit des Betriebes gefällt werden. Es komme dabei vor allen Dingen auf die Art und Weise des inneren Betriebes an. Geschähe dieser in der Haupt sache durch Handarbeit und arbeite der Unternehmer selbst mit, entfalte er insbesondere in einem handwerksmäßigen Betriebe eine persönliche, wenn auch vielleicht nur beaufsichtigende und anordnende Tätigkeit, so sei der Unternehmer Handwerker. Der Gewerbebetrieb des Geschäftsinhabers hier bestehe in der. Haupt sache in dem Verkauf von Hüten, die er aus anderwärts her bezogenem Material in seiner Werkstatt nach anderweit gekauften Modellhüten selbst herstelle. Seine persönliche Beteiligung liege in dem „Einrichten“ der Hüte. Selbst wenn sein Betrieb als Grossbetrieb anzusehen sei, so sei er doch nicht verpflichtet, seine Firma zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Sind diese vom Kammergericht ausgesprochenen wichtigen Rechtsgrundsätze über Handwerker auf Uhrmacher ohne weiteres anzuwenden? Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob man den Uhrmacher als Handwerker im Sinne des § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichnen will. . Der gewöhnliche Sprachgebrauch spricht dafür. Eine sehr gute Definition des „Handwerkers“ nach §4, Abs. 1, des Handelsgesetzbuches gibt der vorzügliche Kommentar zum Handelsgesetzbuch von Staub. Danach ist Handwerker der Inhaber eines Gewerbes, das auf die Anschaffung von Material zum Zwecke der Be- und Ver arbeitung und demnächstigen Veräusserung gerichtet ist; allerdings will Staub die „Grosshandwerker“ nicht 'mehr unter § 4 fallen lassen, so dass sie eintragungspflichtig wären. Nach seiner Begriffsbestimmung sind also nur solche Gewerbetreibende Hand werker im Sinne von § 4 des Handelsgesetzbuches, die die Ver kaufsgegenstände selbst hersteilen, wenigstens doch in der Haupt sache (z. B. Bäcker, Schneider). Allerdings wird der Umstand, dass neben dieser Be- oder Verarbeitungstätigkeit auch fertige Gegenstände angeschafft und weiter veräussert werden, die Hand werkereigenschaft nicht ohne weiteres ausschliessen. Wie liegen die Verhältnisse nun im Uhrmachergewerbe? Sehen wir einmal ab von den Reparaturwerkstätten und den ganz kleinen Geschäften, wo der Verkauf fertiger Uhren eben nur eine Ergänzung zu der Haupttätigkeit des Inhabers, dem Reparieren, bildet. Hier wird natürlich eine rein handwerksmässige Tätigkeit geleistet: Bearbeitung von Waren gegen Entgelt, eben das Reparieren. Wesentlich anders liegen aber die Verhältnisse in mittleren und grossen Geschäften, selbst wenn der Inhaber fleissig in der Werkstatt mitarbeitet. Hier ist das Verkaufsgeschäft fertiger Uhren nicht eine Ergänzung nebensächlicher Art neben der Hauptsache, dem handwerksmässigen Betrieb, sondern es ist gerade umgekehrt: der Verkauf fertig angeschaffter Waren, die rein kaufmännische Tätigkeit, wird zur Hauptsache, die Reparatur zur Nebensache, die lediglich zur Unterstützung des Verkaufs geschäfts dient und oft, besonders bei dem derzeitigen Gehilfen mangel, als lästiges Uebel empfunden wird. Wenn auch der Uhrmacher noch selbst handwerksmässig tätig ist, so ist in mittleren Geschäften das ganze Ziel, der ganze Zweck des Be triebes: der Verkauf fertig angeschaffter Waren. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Uhren, ehe sie zum Verkauf kommen, abgezogen, repassiert werden. Hierin liegt zwar eine Bearbeitung, doch dürfte auch sie nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Angeschafft werden doeh fertige Uhren und nicht etwa nur „Material“, durch dessen Bearbeitung etwas Neues geschaffen
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