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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Frage- und Antwortkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- ArtikelCentral-Verband 1
- ArtikelAn unsere Leser und Freunde! 2
- ArtikelDie Novelle zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb 2
- ArtikelVorschule des Uhrmachers (Fortsetzung aus Nr. 23 des vorigen ... 3
- ArtikelAus der Werkstatt 4
- ArtikelDie Uhrensammlung Pleissner-Dresden 4
- ArtikelDie Herstellung der amerikanischen doppelt goldplattierten ... 6
- ArtikelDas Verbandsmuseum 8
- ArtikelZeitsignaldienst Hamburg-Horta 8
- ArtikelSprechsaal 9
- ArtikelEine eigenartige Hausindustrie 10
- ArtikelUhr-Reparaturmarken 11
- ArtikelDie Sicherung der Handwerkerforderungen 12
- ArtikelHandwerker und Kaufmann 12
- ArtikelGesetzliche Rechte der Lehrherren beim Kontraktbruch der ... 13
- ArtikelAus der Astronomie 13
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 14
- ArtikelVerschiedenes 14
- ArtikelKonkursnachrichten 15
- ArtikelVom Büchertisch 15
- ArtikelPatentnachrichten 15
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 15
- BeilageZu dem Aufsatz: „Die Uhrensammlung Pleißner“ -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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16 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 1. sechs Monate verlangen? Ich betrachte 60 Mk. für den Monat als nicht zu hoch. Frage 1634. Wo ist die Tabelle über die Bestimmung der Ingoldfräsen für Räderwälzung jeder Zahnzahl zu haben? Für 60zähnige Räder habe ich dieselbe. ^ Frage 1635. Welches sind die allerbesten Dauerbatterien für Taschen lampen? in H. Frage 1636. Wo ist die Fabrik, oder welcher Grossist vertritt die Sprechapparate Marke „Lipsia“? A. T.inD. Frage 1637. Ich habe am 8. September eine Hausuhr bestellt (für 87 Mk.), auf der Kopie ist Lieferzeit Mitte November vereinbart worden. Faktura hierüber habe ich am 11. Dezember erhalten; etwa am 12. oder 13. Dezember habe ich dorthin geschrieben, da die Lieferzeit jetzt vier Wochen überschritten ist, verweigere ich die Annahme, weil so kurz vor Weihnachten selten solche Stücke bestellt werden. Die Firma will aber hierauf nicht ein- gehen. Nun bitte ich um Bescheid, wer von uns nachgeben muss. Die Uhr lagert auf dem hiesigen Bahnhof. Th. H. in St. Zur Frage 1626. Jubiläums-Zweimarkstüek. Das betreffende Zweimarkstück hat einen Liebhaberwert von 3,25 Mk., wenn es stempelglänzend j s t_ Rudolf Kube, Berlin SW. Zur Frage 1629 (nachträglich). Das Anhaften der Ankergabel an den Begrenznngsstiften muss vor allen Dingen dadurch eingeschränkt werden, dass man die Begrenzungsflächen recht schmal gestaltet. Begrenzungs stifte mache man nicht zu stark; wird die Bewegung des Ankers durch eine Austeilung in der Platine begrenzt, so runde man die betreffenden vor springenden Kanten möglichst scharf ab. Natürlich hüte man sich, sofern die Begrenzung in der Nähe des Gabeleinschnittes, der Gabelhörner, stattfindet, zu viel Oel an die Gabel zu geben. Bei Glashütter Uhren ist die Begrenzung leider auch nicht immer die beste. -Der Prellstift haftet an der Wand des kaum 2^ mal grösseren Prellloches sehr leicht an, besonders dann, wenn der Prellstift nicht durch die Mitte dieses Loches geht und an der kreisförmigen Begrenzung hingleitet. Gangänderungen sind die natürliche Folge. Es wurde längst schon von einem Glashütter Regleur auf diesen Uebelstand hingewiesen und eine einfache Verbesserung vorgeschlagen. —r. Zur Frage 1630. Nickelstahlunruhen. Die Firma A. Lange & Söhne in Glashütte hat von Herrn Direktor Gui 11 aume inSevres das Recht erworben, allein in Deutsehland Niekelstahlunruhen für Marine- und Taschen-Chronometer, sowie für Taschenuhren, aus dem von Herrn Direktor Guillaume selbst geprüften Nickelstahl herstellen zu dürfen und dieselben an alle Chronometer- und Uhrmacher in Deutschland zu einem mit Herrn Guillaume vereinbarten Preis abzugeben. Die Firma A. Lange & Söhne ist sehr gern bereit und in der Lage, Unruhen aus Nickelstahl allein zu liefern, wenn die genaue Ausführung bezw. der Durchmesser angegeben wird. Die Verwendung des genannten Stahles für Zylinder und -Rad dürfte sich wohl nicht empfehlen, da der Stahl für diese Bearbeitung zu hart sein dürfte. Zur Frage 1630. Nickelstahlspiralfedern. Sowohl die Nickelstahl- Kompensationsunruhen, als auch die Nickelstahlspiralfedern werden in vorzüg licher Weise von der Firma Paul Perret in Fleurier hergestellt. In neuerer Zeit hat auch die Firma A. Lange & Söhne die Berechtigung erworben, Nickelstahlunruhen nach Professor Guillaume herstellen zu dürfen. —s — Zur Frage 1633. Streitigkeiten zwischen Lehrherren und Lehr lingen. Eins der bedeutendsten Rechte, das die Innungen besitzen, ist das der Gerichtsbarkeit. Es scheint jedoch, dass von diesem Rechte recht wenig Gebrauch gemacht wird, wohl aus dem Grunde, weil man mit den betreffenden Gesetzesbestimmungen nur wenig vertraut ist. Die Handwerks kammer von Breslau hat sich nun der dankenswerten Aufgabe unterzogen, alle Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in einem Merkblatt zusammen zustellen. Das Merkblatt wird kostenlos abgegeben. — Wir bringen nach stehend die wesentlichen Bestimmungen und hoffen, dass diese Zeilen dazu beitragen werden, dass das Recht der Gerichtsbarkeit recht oft von den Innungen ausgeübt wird. § 1. Die Innungen haben gemäss § 81a, Ziffer 4, der Reichs - Gewerbe ordnung das Recht und die Pflicht, über folgende Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern und deren Lehrlingen zu urteilen: 1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Lehrverhält- nisses, über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses; 2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Lehr- verhältnisse, sowie über eine etwaige Vertragsstrafe; 3. über die Berechnung und Anrechnung der von den Lehrlingen zu leistenden Beiträge und Eintrittsgebühren zur Krankenversicherung. § 2. Die Zusammensetzung des Organs zur Entscheidung der in § 1, Ziffer 1 bis 3 aufgeführten Streitigkeiten, sowie das Verfahren vor demselben ist durch das Statut der Innung zu regeln. Im einzelnen ist folgendes zu beachten: § 3. Regelmässig bildet der Ausschuss für das Lehrlingswesen zugleich das in § 2 erwähnte Organ. § 4. Die Zusammensetzung dieses Ausschusses regeln die Gewerbe ordnung und das Innungsstatut: die Mitglieder werden von der Innungs versammlung gewählt und müssen sämtlich grossjährig, deutsche Staatsangehörige und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein. § 5. Falls die Beteiligung von Gesellen als Beisitzer im Statut der Innung vorgesehen ist, so sind diese von dem Gesellenausschusse zu wählen. Auch für diese gelten die in § 4 angeführten Erfordernisse. §6. In Zwangs-Innungen müssen sämtliche zur Entscheidung berufenen Personen die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen (vergl. § 129 der Gewerbeordnung). Jedoch ist bei den Gesellen nur Volljährigkeit, nicht die Zurücklegung des 24. Lebensjahres erforderlich. § 7. Nach Eingang der Klage setzt der Vorsitzende einen Termin an und lädt zu diesem die Parteien, am besten mittels eingeschriebenen Briefes. § 8. Ueber den Gang der Verhandlung ist ein Protokoll zu führen; dieses ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. § 9. Sämtliche Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und mindestens vom Vorsitzenden zu unterschreiben. § 10. Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 11. Die Verhandlung kann vertagt werden; alsdann ist ein neuer Termin für etwaige Beweiserhebungen festzusetzen. § 12. Das zur Schlichtung der angeführten Streitigkeiten berufene Organ der Innung hat keinerlei Strafgewalt. Es kann daher wohl zu Entschädigungen und Schadenersatz, nicht aber zu Geldstrafe oder Haft verurteilen, nicht die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen entziehen, nicht das Lehrverhältnis zur Strafe verlängern. § 13. Die Richter haben durchaus unparteiisch zu urteilen; kein Richter darf persönlich an der Sache interessiert oder mit den Parteien nahe ver wandt oder verschwägert sein, auch nicht im■ Verhältnis des Lebrherrn zum Lehrling stehen. § 14. Liegt einer der im § 13 angeführten Gründe vor, so hat die be treffende zur Entscheidung berufene Person zurückzutreten; ausserdem steht den Parteien das Recht der Ablehnung eines solchen Richters zu. § 15. Am Schlüsse der Verhandlung ist beiden Parteien das Urteil zu verkünden; fehlt eine Partei, so ist ihr das Urteil abschriftlich mittels ein geschriebenen Briefes zuzustellen. § 16. Schliessen die Parteien einen Vergleich, so ist dieser zu Protokoll zu nehmen und von beiden Parteien zu unterschreiben. § 17. Erscheint der Kläger nicht, so wird die Klage sofort abgewiesen; bleibt der Beklagte aus, so gelten die Aussagen des Klägers als wahr, und demgemäss ist zu entscheiden. § 18. Der unterliegende Teil hat die entstandenen Kosten des Verfahrens an die Innungskasse zu zahlen. Diese Bestimmung ist in das Urteil auf zunehmen. § 19. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach der Ver kündung bezw. nach der Zustellung Klage bei dem zuständigen Amtsgerichte erhoben werden; nach Ablauf dieser Frist wird das Urteil rechtskräftig. § 20. Ein rechtskräftiges Urteil kann von der obsiegenden Partei der Polizeibehörde zur Zwangsvollstreckung übergeben werden. § 21. In allen Zweifelsfragen ist der Rat der Handwerkskammer ein zuholen. Zur Frage 1634. Tabellen für Ingoldfräsen. Fragliche Tabellen finden Sie in Sieverts Leitfaden, sowie im Deutschen Uhrmacherkalender 1902. Zur Frage 1637. Sie sind zur Abnahme nicht verpflichtet, denn das Handelsgesetzbuch bestimmt in § 376: Ist bedungen, dass die Leistung des einen Teiles genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten, oder, falls der Schuldner im Verzüge ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. — Sie haben nun dem Verkäufer ausserdem noch eine Nachlieferungsfrist gegeben, trotzdem hat er nicht geliefert. Auch aus diesem Grunde brauchen Sie jetzt nicht mehr abzunehmen. Rechtsanwalt Hirschfeld-Leipzig. Redaktionsschluss fUr Nr. 2i Textteil I Inseratenteil 9. Januar, vormittags 8 Uhr. j 13. Januar, vormittags 8 Uhr. Die für die Redaktion bestimmten Zusendungen sind zu adressieren: Redaktion des Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst, Halle a. S., Mühlweg 19. Druck und Verlag von Wilhelm Knapp in Halle a. S. — Verantwortlicher Redakteur: W. König in Halle a. S.
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