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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unechte Glashütter Uhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aufruf an die ostpreussischen Uhrmacher
- Autor
- Fischer, L.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Uhrmacherversammlungen zu Hannover und Magdeburg
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- ArtikelCentral-Verband 161
- ArtikelUnechte Glashütter Uhren 163
- ArtikelAufruf an die ostpreussischen Uhrmacher 164
- ArtikelDie Uhrmacherversammlungen zu Hannover und Magdeburg 164
- ArtikelAllgemeine Uhrmacherversammlung in Frankfurt a. M. 167
- ArtikelPlaudereien am Werktisch (Fortsetzung aus Nr. 9) 168
- ArtikelSprechsaal 169
- ArtikelAus der Werkstatt 171
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 172
- ArtikelVerschiedenes 174
- ArtikelKonkursnachrichten 175
- ArtikelVom Büchertisch 175
- ArtikelPatentnachrichten 176
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 176
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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164 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Mr. 11. auf jede gekaufte Nomos-Uhr allein 10 Mk. an Unkosten, die natürlich der Käufer einer Nomos-Uhr zu tragen hat. Was be deutet die teure (?) Ladenmiete der Uhrmacher gegenüber solcher Summe? Würde z. B. jeder Uhrmacher, der sich etabliert, zu nächst etwa 50 goldene Uhren verschenken, dann nur für 20000 Mk. Reklame machen, wie die Herren Guido Müller & Co., so würde für den Absatz von Nomos-Uhren nicht viel übrig bleiben. Uhren sind nun einmal keine Semmeln oder Kaffee- Surrogat, das täglich gekauft wird. Von Anfeindungen der Nomos-Uhr als solche kann durchaus keine Rede sein. Der Oentral-Verband der Deutschen Uhr macher bekämpft im allgemeinen jedes Geschäftsgebahren im Uhrenhandel und Reparatur, das zur Irreführung des Publikums dienen kann. Und muss es nicht bekämpft werden, wenn sich in einem abgelegenen Gebirgsstädtchen, wo unter unsäglichen Mühen eines uneigennützigen tüchtigen Uhrmachers, unter Beihilfe von Staat und Gemeinde, seit 60 Jahren eine Weltruf geniessende Industrie grossgezogen ist, eines guten Tages ein Versandgeschäft etabliert, das ausländische Fabrikate unter den hochtrabendsten Anpreisungen als System Glashütte vertreibt, Uhren, die mit einem System Glashütte nicht das geringste zu tun haben? Weder der abgelegenen Gegend, die den Versand erheblich erschwert, noch den liebenswürdigen Einwohnern von Glashütte zuliebe, die keine Nomos-Uhren kaufen, doch sicherlich nicht. Würde man sieh da noch wundern, wenn ein spekulativer Mensch Ruhlaer Uhren meinethalben unter dem Namen Kosmos von Glashütte aus und mit demselben Recht als System Glashütte vertreiben würde? Sie sind noch viel billiger, als die echten und Nomos-Uhren! Wir werden Gelegenheit haben, uns in Kürze noch des näheren mit der Nomos-Angelegenheit zu beschäftigen, und be halten uns alles weitere mit bezug auf den Brief vor. Der Vorstand des Oentral-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Horrmann. Aufruf an die ostpreussischen Uhrmacher. Ostpreussische Uhrmacher, die sich für die Gründung eines Uhrmacherverbandes, welcher die Provinz Ostpreussen umfassen soll, interessieren, wollen baldgefälligst ihre Adresse an den Unterzeichneten einsenden. Mit kollegialem Gruss L. Fischer, Uhrmacher, Tilsit. Die Uhrmacher versammlungen zu Hannover und Magdeburg. Von W. König. BjjfggWl™ beiden öffentlichen Uhrmacherversammlungen — in 1I11M Hannover am 17. Mai und in Magdeburg am 18. Mai ||jjjj|||f — standen unter einem guten Stern. Der Besuch war =*§§1? ein sehr guter, und die Beschlüsse, die gefasst wurden, sind von grösser Tragweite. Wir müssen uns darauf beschränken, nur die Hauptsachen mitzuteilen. Natürlich zeigten die beiden Versammlungen untereinander grosse Aehnlichkeiten, und fassen wir deshalb den Bericht zusammen, um Wiederholungen zu ver meiden. ' Herr Kollege Senator Jasch eröffnete als Einberufer um 4 Uhr die Versammlung, und wurde er als Vorsitzender und Herr Kollege Rentsch als Schriftführer gewählt. Herr Kollege Jasch gab seiner Freude darüber Ausdruck, dass so viel Kollegen, namentlich von auswärts, dem Rufe gefolgt seien. Besonders begrüsste er Herrn Obermeister Plate, Vorsitzender der Hand werkskammer, Herrn Dr. Wienbeck, Sekretär der Handwerks kammer, Herrn Hartjenstein, Sekretär der Handwerkskammer zu Hildesheim, Herrn Rob. Freygang, Leipzig, Versitzender des Oentral-Verbandes der Deutschen Uhrmacher, Herrn Wilhelm Schultz, Berlin, II. Vorsitzender des Deutschen Uhrmacher bundes, Herrn W. König, Halle a. S., Redakteur des Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst. Die Herren danken für die Einladung und wünschen den Verhandlungen den besten Erfolg. Herr Dr. Wienbeck erhält hierauf das Wort zu seinem Referat über den kleinen Befähigungsnachweis. Der Redner führte kurz aus: Nicht alle Wünsche sind vom Gesetzgeber erfüllt. Das Gesetz bietet sozusagen nur eine kleine Abschlagszahlung. Man soll aber doch herausholen, was herauszuholen ist. Wer ^ehrlinge anleiten will, muss vom 1. Oktober d. J. an den Meister titel erwerben. Er muss eine Gesellenprüfung abgelegt und das 24. Lebensjahr vollendet haben. Natürlich sind für die ersten 5 Jahre Uebergangsbestimmungen geschaffen, um jede Härte zu vermeiden. Wer am 1. Oktober d. J. also Lehrlinge hat, darf diese ruhig auslehren. Die weitere Befugnis ist ihm auf Antrag zu verleihen, wenn er 5 Jahre mit der Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen selbständig war. Das neue Gesetz wird es mit sich bringen, dass die Prüfungen schärfer gehandhabt und von der Regierung genauer kontrolliert werden. Bei Festsetzung der Prüfungsordnung sollte man jedoch nur eine gute Mittelleistung verlangen. Man darf den Bogen nicht überspannen, um nicht Ungunst hervorzurufen. Auf die Zusammensetzung der Prüfungs kommission ist die grösste Sorgfalt zu verwenden. Es genügt nicht, wenn tüchtige Fachleute dazu ausgewählt werden, diese müssen auch die Gabe besitzen, sich durch geeignete Frage stellung ein Urteil über das Wissen des Prüflings zu bilden. Klug angewandt, wird das Gesetz dem Gewerbe wieder einen Schritt weiter helfen und ihm ein Stück seiner Selbstachtung zurückgeben. Herr Hartjenstein, Hildesheim, erläutert die Uebergangs bestimmungen noch genauer. (Wir werden eine genaue Zusammen stellung aller möglichen Fälle geben, so dass wir heute nicht näher darauf einzugehen brauchen. D. Red.) Zum zweiten Punkt der Tagesordnung: Pfand- und Leih hauswesen, erhält Herr Wilh. Schultz, II. Vorsitzender des Deutschen Uhrmacherbundes, das Wort: Die Pfand- und Leihhäuser, die eigentlich nur ein Hilfs institut sein sollten, haben sich im Laufe der Jahre zu geschäft lichen Unternehmungen herausgebildet, die gewisse Waren, namentlich solche, die leicht versetzt werden (Gold- und Silber waren, sowie Taschenuhren) vertreiben. In Mittelstädten erreichte der Umsatz der Pfandhäuser die Höhe von 3000 Stück für Taschen uhren und 10000 Stück für Goldwaren. Die Taschenuhren werden direkt zum Zwecke des Versetzens angefertigt und kartonweise zum Leihhaus gebracht. Das Bestreben der vereinigten Fach verbände ging deshalb dahin, Bestimmungen zu erlangen, dass das kartonweise Versetzen der Uhren verboten würde; die städti schen Pfandhäuser sollten, ebenso wie die privaten Leihhäuser, verpflichtet sein, gestohlene Pfänder ohne Entschädigung heraus zugeben; ferner sollte der Handel mit Pfandscheinen verboten werden und die Pfandhäuser kein Verkaufsgeschäft im Neben betrieb führen dürfen. Die Bestrebungen der Verbände haben auch Erfolg gehabt. In einer Verordnung des Preussischon Ministers des Innern wird über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen der Pfand leiher, sowie über deren Geschäftsbetrieb, bestimmt: 1. Neue Sachen, die nicht zu den Gebrauchsgegenständen des Verpfänders gehören, dürfen nur auf Grund einer Bescheinigung der Polizeibehörde als Pfandstücke angenommen werden. 2. Zum Zwecke der Ausstellung der Bescheinigung ist der Ortspolizei behörde vom Verpfänder oder vom Pfandleiher ein Verzeichnis der zu ver pfändenden neuen Sachen einzureichen. Die Ausstellung erfolgt durch Auf- drückung des Amtssiegels auf das dem Antragsteller zurückzugebende Ver zeichnis. 3. Die Bescheinigung ist auszustellen von der Ortspolizeibehörde des Wohnortes oder des Ortes der gewerblichen Niederlassung des Verpfänders und, wenn der Pfandleiher sein Gewerbe an einem anderen als den genannten beiden Orten betreibt, ausserdem auch von der Polizeibehörde des Ortes der gewerblichen Niederlassung des Pfandleihers Hat der Verpfänder in Preussen keinen Wohnsitz und keine gewerbliche Niederlassung, so genügt die Be scheinigung der letztgenannten Ortspolizeibehörde. 4. Die Ausstellung der Bescheinigung ist von der Ortspolizeibehörde zu versagen, a) wenn die Sachen zum Zwecke der Versteigerung angeschafft oder hergestellt sind, b) wenn es an einem hinreichend begründeten Anlass für die Verpfändung fehlt, insbesondere, wenn die Verwendung zum Zwecke des Vertriebes der Sachen erfolgen soll, e) wenn ein nach Fälligkeit des Darlehns erfolgenderVerkauf der Pfandstücke durch den Pfandleiher eine empfind liche Schädigung der angesessenen Gewerbetreibenden herbeiführen würde.
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