Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur wirtschaftlichen Lage
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Blick in die Werkstätten des deutschen Kaiserl. Reichs-Patentamtes (II)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- ArtikelCentral-Verband 225
- ArtikelZur wirtschaftlichen Lage 226
- ArtikelEin Blick in die Werkstätten des deutschen Kaiserl. ... 226
- ArtikelDie Uhrmacherei auf der Ausstellung München 1908 (II) 228
- ArtikelDie Stilunterscheidung an Uhren (Fortsetzung aus Nr. 12) 229
- ArtikelSprechsaal 231
- ArtikelWie man das Alter einer antiken Uhr bestimmt 232
- ArtikelChronometergang mit Kreuzfederwippe 234
- ArtikelW. Rosat † 235
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 235
- ArtikelVerschiedenes 237
- ArtikelKonkursnachrichten 239
- ArtikelPatentnachrichten 239
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 239
- ArtikelInserate 240
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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226 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 15. Zur wirtschaftlichen Lage. e näher wir dem Ende dieses Jahres kommen, desto mehr macht sich der allgemeine Niedergang der Industrie geltend, desto mehr werden die Wirkungen dieses Nieder- auch im Gewerbe fühlbar. Ueberall werden die O CT w • . ~ Bedürfnisse auf das geringste Mass beschränkt, und der vorsichtige Geschäftsmann wird gut tun, wenn er beim Eingehen neuer Ver pflichtungen daran denkt, dass sein Umsatz aller Vorausberechnung nach niedriger sein wird wie in den Jahren 1906 und 1907. In den schlechten Jahren treten immer Erscheinungen auf, auf die hinzuweisen wir heute für unsere Pflicht halten. Augen blicklich beabsichtigt eine mit ungefähr drei bis vier Millionen ausgestattete Gesellschaft, das ganze Land bis in den kleinsten Ort mit Spargeldannahmen zu überziehen. Es soll so der kleine Mann verleitet werden, seine mühselig erworbenen Groschen zu diesen Spargeldannahmen zu bringen. Der höhere Zinsfuss wird auch bei vielen verlockend genug erscheinen. Die so gesammelten Gelder sollen zur Unterbringung von Aktien und Obligationen solcher industriellen Unternehmungen dienen, die bei den Gross banken nicht die genügende Unterstützung finden, weil die Ver hältnisse dieser Unternehmungen nicht genügend gesichert er scheinen. Der Sparer, der mit vieler Mühe ein kleines Kapital zusammengespart hat, um für das Alter und für Zeiten der Not eine sichere Rücklage zu haben, sei vor der Anlage seines Geldes bei derartigen Unternehmungen ganz besonders gewarnt. Er würde es am meisten fühlen, wenn er sich plötzlich in den Zustand gänzlicher Vermögenslosigkeit zurückgeschleudert sieht. In Magdeburg sind kürzlich zwei Institute gegründet worden, auf die wir bei dieser Gelegenheit hinweisen wollen. Das eine nennt sich „Handels- und Diskontobank, eingetr. Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht“. Dieses Institut nimmt Spargelder in jeder Höhe von 10 Mk. an, und zwar auch von Nichtmitgliedern. Die Sicherheit wird gewährleistet „durch diskontierte Buchforde rungen und Wechsel, durch den Reservefonds und durch die Haftpflicht sämtlicher Mitglieder“. Die Bank arbeitet nur mit Mitgliedern. Sie hat also nur Wechsel und Buchforderungen ihrer Mitglieder in Besitz, die sie diesen diskontiert hat. Die Mitglieder haften aber auch gleichzeitig für die Sicherheit der Spargelder. Verschlechtert sich nun die Lage eines oder mehrerer Mitglieder, so hat die Bank nicht nur an den Wechseln und Buchforderungen Verlust, sondern die Haftpflicht dieses Mitgliedes würde dadurch illusorisch. Der „Reservefonds“ „soll“ nach dem Statut auf 250000 Mk. gebracht werden. Bisher besteht er nur aus den Eintrittsgeldern der Mitglieder; er beträgt also nur wenige hundert Mark. Es muss eigentümlich berühren, wenn dieser geringe Betrag stolz als Sicherheit aufgeführt wird. — Bleibt als Sicherheit nur noch die Haftpflicht der Mitglieder. Die Bank hat selbst die Erklärung abgegeben, sie besitze auf Grund von 30 Anteilen eine Garantieverpflichtung ihrer Mitglieder — laut Statut haftet an jedem Geschäftsanteil von 500 Mk. eine Garantieverpflichtung von 1500 Mk. — in Höhe von 45000 Mk. Das ist wenigstens etwas, wenn auch lange nicht genügend, um eine „Sicherheit“ für Spargelder zu bieten. Merkwürdig ist es auch, dass die Bank nur mit Mitgliedern arbeitet, dann aber auch — Spargelder von Nichtmitgliedern annimmt. — Das zweite Institut nennt sich „Bank für Industrie und Verkauf“. Allem Anschein nach will die Bank auch industrielle Transaktionen machen, jäie widmet sich „dem Verkauf von Industrieerzeugnissen aller Art“ (??). Die Sicherheit dürfte noch ungeeigneter sein wie die des ersten Instituts. . Der Insterburger Darlehnskassenverein, e. G. m. u. H., offeriert trotz des Reichsbankzinsfusses von nur 4 Prozent für Spareinlagen bei täglicher Abhebung 4 : / 2 Prozent Zinsen. Die Didlacker Darlehnskasse kündet im „Ostpreussischen Tageblatt“ an, dass sie für das ganze Jahr 1908 noch 5 Prozent Zinsen bei täglicher Kündigung vergüten werde. — Spargelder gehören in die öffent lichen Sparkassen, die absolute Sicherheit für die Einlagen bieten vermögen. W. Kg. Ein Blick in die Werkstätte des deutschen Kaiserl. Reichs-Patentamtes. II. [Nachdruck verboten.] Gebrauchsmuster und Warenzeichen. icht so lange andauernd, auch nicht so schwerfällig ist der Prozess im Patentamte, wenn es sich nur darum handelt, einen Schutz für Gebrauchsmuster und für Warenzeichen zu erlangen. Schon im Jahre 1876 zu -»«£3*- wurde ein Urheberrecht an sogen. „Geschmacksmustern“ gesetzlich festgesetzt, wenn die Form des Erzeugnisses lediglich dazu diente, eine Befriedigung des Geschmackes, des Formensinnes zu erzielen. Für Gebrauchsmuster wurde der gesetzliche Schutz erst durch das Gesetz vom 1. Juni 1891 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1891 gewährt. Es sollen, wie § 1 des Gesetzes bestimmt, „Modelie von Arbeitsgerätschaften oder von Gebrauchsgegen ständen oder von Teilen derselben, insoweit sie dem Arbeits oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen,“ geschützt werden. Derjenige, der unter Beifügung einer Nach- oder Abbildung des Modells ein Muster bei gleichzeitiger Einzahlung von 15 Mk. anmeldet und die Ein tragung in die Rolle für Gebrauchsmuster erlangt, soll das aus schliessliche Recht haben, gewerbsmässig das Muster nachzubilden und in denVerkehr zu bringen. Trotzdem das Gebrauchsmuster- Schutzgesetz erheblich jüngeren Alters ist, als das Patentgesetz, hat doch der Gebrauchsmusterschutz, was die Anzahl der Be willigungen betrifft, die Zahl der erteilten Patente bei weitem überflügelt, vor allem, weil das Anmeldeverfahren weit leichter und einfacher ist und viel schneller zum Ziele führt, als beim Patent, dann aber auch, weil der gewährte Schutz billiger ist, als der Patentschutz. Diesen Vorzügen stehen aber auch mannig fache Schwächen gegenüber. Vor allem erstreckt sich der Muster schutz nur auf die Dauer von sechs Jahren, während der Patent schutz bis zum 15. Jahre aufrecht erhalten werden kann. Die erlangte Gebrauchsmusterurkunde bietet auch lange nicht die Gewähr, dass man das geschützte Recht unbestritten werde aus üben können, wie das Reichspatent sie doch in den weitaus meisten Fällen verleiht. Denn das Gebrauchsmuster, das geschützt wurde, ist nicht auf seine Neuheit geprüft worden, und es kann ganz leicht möglich sein, dass das geschützte Muster schon früher für jemand anderen geschützt wurde. Wird ein Gesuch um Verleihung des Gebrauchsmusterschutzes eingereicht, so erhält es im Amte gleichfalls eine Zahl, die Patentamtnummer, die zur Festsetzung der Priorität dient. Die Anmeldung wird dann gleichfalls einer der bereits erwähnten 87 Klassen zugewiesen. Aber das ganze Prüfungsverfahren in bezug auf den sachlichen bezw. technischen Inhalt, das beim Ansuchen um ein Reichspatent in so komplizierter, eingehender und deshalb für den Gesuchsteller so gefährlichen Weise einsetzt, fällt hier vollständig weg, und es wird nur geprüft, ob sich der Anmeldungsgegenstand in den Rahmen des Gesetzes einfügt, und ob überhaupt den Anmeldevorschriften genügt wurde. Trotz alledem ist das Einreichen eines richtigen Gesuches um Gewährung des Musterschutzes keine so einfache Sache, wie man dann viel leicht annehmen sollte; denn mag die amtliche Untersuchung über die Neuheit eines Anspruches, um dessen Patentschutz angesucht wurde, auch viel Unbequemes und oft Lästiges haben, so bildet sie doch auch eine Anleitung des Gesuchstellers, der auf manche technische Mängel seines Anspruches aufmerksam gemacht und im Laufe der Untersuchung dazu geleitet wird, sie zu verbessern. Diese korrigierende amtliche Tätigkeit fällt hier weg, und während der Gesuehsteller um Gewährung eines Patentes, wenn er den behördlichen Anforderungen im Laufe des Verfahrens zu entsprechen in der Lage war, nach Erteilung eines Patentes vor Löschungsklagen so ziemlich gesichert ist, fehlt diese Sicherheit hier vollständig, und die Fälle ereignen sich recht häufig, dass der glückliche Erringer eines Musterschutzes nach der Veröffentlichung sich auch sofort einer Klage auf Löschung des Musterschutzes gegenüber sieht. Eine öffentliche Auslegung der Gebrauchsmuster findet nicht statt, auch wird das erteilte Gebrauchsmuster nicht gedruckt, auch nicht öffentlich anso'os'eben. es wird nur bei der Anmeldestelle für Gebrauchs-
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