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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Blick in die Werkstätten des deutschen Kaiserl. Reichs-Patentamtes (II)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- ArtikelCentral-Verband 225
- ArtikelZur wirtschaftlichen Lage 226
- ArtikelEin Blick in die Werkstätten des deutschen Kaiserl. ... 226
- ArtikelDie Uhrmacherei auf der Ausstellung München 1908 (II) 228
- ArtikelDie Stilunterscheidung an Uhren (Fortsetzung aus Nr. 12) 229
- ArtikelSprechsaal 231
- ArtikelWie man das Alter einer antiken Uhr bestimmt 232
- ArtikelChronometergang mit Kreuzfederwippe 234
- ArtikelW. Rosat † 235
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 235
- ArtikelVerschiedenes 237
- ArtikelKonkursnachrichten 239
- ArtikelPatentnachrichten 239
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 239
- ArtikelInserate 240
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 15. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 227 muster im Patentamt aufbewahrt und kann dort eingesehen werden. Hier sei nun auf etwas aufmerksam gemacht. Man wähle nie den Weg, zuerst um Erteilung eines Gebrauchsmusters an zusuchen und nachher, nach erfolgter Erteilung, um Bewilligung eines Patentes. Die Urkunde, mit der der Musterschutz erteilt wurde, ist zwar keine öffentliche Urkunde in dem Sinne, dass sie offiziell bekannt gemacht wäre, wohl aber ist es der Titel des Musters, denn dieser wird im „ Reichsanzeiger “ veröffentlicht. Und nun kann es sehr leicht kommen, und hat sich auch zu wiederholten Malen ereignet, dass der mit der Vor- und Nach prüfung des Patentanspruches betraute Beamte, dem der „Reichs anzeiger“ als Vergleichsmaterial zugeht, den ausführlichen Titel findet und den Patentwerber unter Hinweis auf dessen eigenen Musterschutz abweist. Daran könnte nichts dadurch geändert werden, dass Musterschutz und Patentbewilligung von derselben Person angesucht wurden, denn das Patent setzt absolute Neuheit voraus, die nicht mehr vorhanden ist, wenn für dieselbe Sache, sei es auch von derselben Person, bereits ein Musterschutz er worben wurde. In den Fällen, wo die Erteilung eines Patentes zweifelhaft ist, Wird um einen Eventual-Musterschutz angesucht. In diesem Falle reicht man gleichzeitig beide Ansuchen ein oder zuerst das Gesuch um Patenterteilung und nach der ersten amtlichen Zwischenverfügung das Gesuch um Musterschutz, bemerkt aber in dem letztüberreichten Gesuche, dass es erst dann zur Ver handlung kommen möge, wenn das Verfahren um Patenterteilung mit vollständig negativem Ergebnisse durcbgeführt wurde. Eine solche Anmeldung wird mit der entsprechenden Prioritätsnummer versehen, ruht aber vollständig während des ganzen Verfahrens um Patenterteilung; es ist nicht einmal die Anmeldegebühr für das Gebrauchsmuster zu erlegen. Wird das Patent erteilt, kann man das Musterschutzansuchen fallen lassen, wird es nicht erteilt, so wird das Gebrauchsmusteransuchen in Verhandlung genommen, der Gesuchsteller angewiesen, die Anmeldegebühr zu erlegen, und nun wird das Gesuch entschieden, und zwar, was das Wichtigste ist, mit der Wirkung vom Tage des Ueberreichens des Eventualgesuches. Es empfiehlt sich also, wenn man über haupt gewerblichen Schutz erlangen will und seiner Sache be züglich eines Patentes nicht vollständig sicher ist, beide Ansuchen in vorher geschilderter Weise zu verbinden. Wir kennen noch eine dritte Form der gewerblichen Schutz rechte, nämlich den Schutz für ein Warenzeichen, sei es Handelsmarke oder Fabrikmarke. Das betreffende Gesetz ist das jüngste aller dieser Schutzrechte und trat in Wirkung am 1. Oktober 1894 an Stelle des alten vom 30. November 1874. Der Warenzeichenschutz ist für jeden Kaufmann von grösser Wichtigkeit, und die Unterlassung, sich für eine Marke oder ein Warenzeichen rechtzeitig Schutz zu verschaffen, kann für den betreffenden Kaufmann oder Gewerbsmann von den schwer wiegendsten Folgen sein. Gesetzt, er hätte seine Ware Jahre hin durch unter einer gewissen Marke in den Handel gebracht, und es sei ihm gelungen, durch Solidität des Fabrikats, durch entsprechenden Preis oder durch sonstige Vorzüge das Publikum derart an seine Marke zu gewöhnen, dass es bei dem Einkäufe zunächst nach ihr fragt, und nur die mit dieser Marke versehene Ware zu kaufen wünscht, und der Fabrikant hätte es verabsäumt, sich das alleinige Recht auf die Marke registrieren zu lassen, dann könnte es sich leicht ereignen, ja es hat sich schon ereignet, dass irgend ein anderer, Unberufener, sich die Marke auf seinen Namen registrieren lässt, und nunmehr, darauf gestützt, demjenigen, der sie zuerst in den Handel eingeführt hat, der sie zu Ehren brachte, einfach untersagt, sich ihrer weiterhin zu bedienen, und auf diese Weise dort erntet, wo ein anderer gesäet hat. Für den dadurch Geschädigten gibt es dann kein Mittel, sich dagegen wirksam zur Wehr zu setzen. Er ist weit ärger daran, als derjenige, der eine Erfindung machte und es verabsäumte, sich diese patentieren zu lassen. Denn nach dem Gesetze kann niemand, der eine Erfindung machte und dafür den Nachweis zu erbringen imstande ist, gehindert werden, die Erfindung im eigenen Namen fort zubenutzen, wenn auch ein anderer, der von der Erfindung Kenntni? erlangt hatte, sich beeilte ein Patent auf eigenen Namen zu erwerben, während derjenige, der es unterlässt, ein von ihm in den Handel eingeführtes Warenzeichen für sich registrieren zu lassen, von jedem beliebigen, der das Zeichen für sich an meldete, von der Weiterbenutzung des Zeichens ausgeschlossen werden kann. Es sei daher jedem Fabrikanten, jedem Gewerbs mann, jedem Händler, der auf die Führung einer gewissen Handels- oder Fabrikmarke Gewicht legt, dringend empfohlen, dieses Zeichen so rasch als möglich in die Zeichenrolle eintragen zu lassen. Bei der Warenzeichenanmeldung findet gleichfalls eine Vor prüfung statt, wie bei der Patenterteilung; auch hier werden alle bisher erteilten Zeichen, die sorgfältig gesammelt und registriert sind, genau mit dem neu angemeldeten verglichen. Diese Prüfung findet aber unter wesentlich anderen Gesichtspunkten statt, als bei der Patenterteilung. Bei dieser z. B. genügt, dass das angemeldete Verfahren oder die angemeldete Konstruktion schon irgendwo bekannt war, um das Ansuchen vollständig abzuweisen; beim Markenschutz wird auch das bereits bekannte Zeichen nur dann abgewiesen, wenn es für Waren derselben Art bereits registriert ist, für Waren anderer Art kann es ruhig gebraucht werden. Eine Marke, die z. B. für Zigaretten erteilt ist, kann nicht mehr für Zigaretten, wohl aber ganz gut für Weine angemeldet werden. Das ganze Gebiet der Warenzeichen ist in 42 Klassen eingeteilt, die mit den Patent- und Gebrauchsmusterklassen nicht überein stimmen. Findet der Vorprüfer, dass das angemeldete Waren zeichen schon mit einem in derselben Klasse erteilten Zeichen übereinstimmt oder ihm ähnlich ist, so wird dies dem Anmelder mitgeteilt, aber auch der Inhaber des älteren Zeichens wird im Aehnlichkeitsfalle amtlich davon verständigt, damit er in die Lage komme, seine Rechte gegen den neuen Anmelder wahrzunehmen, falls er es für erforderlich finden sollte. Ist bei der Vorprüfung kein gleiches Zeichen entdeckt worden oder hat bei nur ähnlichem Zeichen der benachrichtigte Inhaber des älteren Zeichens keinen Widerspruch geltend gemacht, so wird das angesuchte Zeichen durch Beschluss der Abteilung bewilligt; ebenso auch dann, wenn zwar Widerspruch erhoben, dieser aber als nicht begründet er achtet wurde. Gegen die Erteilung des Markenrechtes steht dem Widersprechenden, wie dem Anmeldenden gegen Versagung des Rechtes das Berufungsrecht zu. Nicht überall sind die Wege, ein Patent- oder ein Marken recht zu erhalten, so schwierig wie in Deutschland, und schon oft wurde die Frage erörtert, ob es nicht angezeigt wäre, auch in Deutschland, wie in so manchen anderen Ländern, das Ver fahren zu erleichtern und zu vereinfachen. Namentlich für den Patentschutz gilt dies. Gewiss wäre dies von einem Gesichts punkt aus ganz wünschenswert, anderseits würde aber der hohe Wert, den ein Deutsches Reichspatent im Ausland geniesst, da durch wesentlich herabgemindert. Jeder, der bei Verwertung von Patenten einmal in irgend einer Weise interessiert war, weiss, dass es fast nicht möglich ist, ein fremdes Patent zu verkaufen, ehe nicht das entsprechende deutsche Patent erteilt ist. Auch im Inland bietet das deutsche Patent, wie das Markenrecht, gerade durch die Schwierigkeit, mit der ihre Erlangung verbunden ist, grosse Sicherheit. Das Patentamt führt, ohne von irgend einer Seite dazu veranlasst zu werden, schon zufolge seiner eigen artigen Einrichtung einen fortwährenden Kampf gegen alle Ver suche, vorhandene Rechte zu schädigen. Ein Patentinhaber oder Inhaber einer geschützten Marke ahnt oft gar nicht, wie oft Versuche gemacht wurden, ihn in seinem erworbenen Rechte zu stören, und wie oft diese Versuche vom Patentamt ex offo nur zufolge der eingehenden Vorprüfung zurückgewiesen wurden. Für die erste Eintragung eines Warenzeichens ist eine Gebühr von 30 Mk. zu zahlen, nach Ablauf von zehn Jahren wird das Zeichen gelöscht, falls der Berechtigte nicht die Anmeldung durch Zahlung von 10 Mk. erneuert. Ist das Zeichen gelöscht, so darf es für die Ware, für die es bestanden hatte, oder für gleichartige erst nach Ablauf von zwei Jahren eingetragen werden. Gegenstand der amtlichen Untersuchung ist auch, ob das angemeldete Warenzeichen überhaupt dazu geeignet ist. Solche Warenzeichen, die ausschliesslich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben über Zeit, Art und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit oder über Preis-, Mengen-
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