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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Garantieversprechen
- Autor
- Hirschfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bericht des Aufsichtsrates der Deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. über das XXIX. Schuljahr 1906/1907
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- BeilageZu dem Aufsatz: „Die Uhrensammlung Pleißner“ -
- ArtikelCentral-Verband 17
- ArtikelGarantieversprechen 18
- ArtikelBericht des Aufsichtsrates der Deutschen Uhrmacherschule zu ... 18
- ArtikelSchwenningen a. Neckar, Stadt! 20
- ArtikelEine sprechende Sirene 21
- ArtikelDie Herstellung der amerikanischen doppelt goldplattierten ... 22
- ArtikelDie Uhrensammlung Pleissner-Dresden (Fortsetzung aus Nr.1) 26
- ArtikelReparaturpreise und Buchführung 28
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 28
- ArtikelJahresbericht der „Deutschen Uhrmacher-Genossenschaft“ in ... 29
- ArtikelVerschiedenes 29
- ArtikelKonkursnachrichten 30
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 30
- ArtikelInserate 31
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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18 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 2. Garantieversprechen. Von Eechtsanwalt Hirschfeld in Leipzig, ffer Verkäufer einer Sache haftet nach dem Gesetze dem Käufer einmal dafür, dass die ihm verkaufte und über gebene Sache nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch auf heben oder mindern, anderseits aber auch dafür, dass die Sache die zu gesicherten Eigenschaften besitzt. Das Gesetz regelt somit die Haftung des Verkäufers auf Grund des Kaufvertrages und auf Grund der zugesicherten Eigen schaften einer Sache. Diese vom Gesetz bestimmte Haftung kann durch die Vereinbarungen der Parteien eingeengt, anderseits aber auch über die vom Gesetze bezeichneten Grenzen erweitert werden. Der Verkäufer kann weitere grössere Verpflichtungen auf sich nehmen, als das Gesetz sie ihm auferlegt. Diese über die ge setzlichen Bestimmungen hinaus übernommenen Verpflichtungen können äusserst vielgestaltig sein. In der Hauptsache werden sie aber darauf hinauslaufen, dass der Verkäufer sich verpflichtet, für die Fehlerfreiheit oder für die zugesicherte Eigenschaft einer Bache eine ganz bestimmte oder eine längere Haftung übernehmen zu wollen als das Gesetz sie vorschreibt, d. h. der Verkäufer über nimmt ausser seiner sonstigen Haftung für das eben Angeführte noch eine über das Gesetz hinausgehende Haftung, eine bestimmte „Garantie“ bei dem Verkaufe. Wird daher beim Kaufe vom Verkäufer, wie es häufig ge schieht, nur gesagt, er garantiere für die Güte seiner Ware, ohne dass er einen weiteren Zusatz macht, so wird damit nur die ge setzliche, nicht eine darüber hinausgehende Haftung übernommen. Das gleiche ist der Fall mit allgemeinen, im Verkehr üblichen Anpreisungen, wie die, dass die Uhr nur aufs pünktlichste, aufs beste gehen werde usw. Sind dagegen bestimmte Garantien übernommen worden, z. B. der Verkäufer einer Uhr sichert zu, dass ein nicht aus Gold oder Silber bestehendes Uhrgehäuse innerhalb soundso viel Jahren nicht gelb wird, oder dass die Uhr bei sachgemässer Behandlung nach soundso viel Monaten nur Bruchteile von Sekunden von der richtigen Zeit abweichen wird, dass ein Versagen der Springfeder des Deckels binnen der und der Zeit nicht Vorkommen wird, so erlöschen die dem Käufer nach dem Gesetze zustehenden Eechte erst nach Ablauf der vereinbarten Garantiezeit, anderseits stehen ihm ausserdem noch die ihm ausdrücklich garantierten Eechte zu. Während er nämlich, falls er sich nur auf die gesetzlichen Bestimmungen berufen kann, bei den im Alltagsverkehr ge kauften Gegenständen nur binnen 6 Monaten vom Kaufabschluss ab, zum Eügen von Fehlern berechtigt ist, kann er bei einer ihm über diese 6 Monate hinaus gewährten Garantie dies bis zum Ablauf dieser Frist bewirken, desgleichen steht ihm ebensolange das Eecht zu, wegen nicht vorhandenen zugesicherten Eigen schaften Eückgriff zu nehmen. Und zwar bestehen die Eechte einmal darin, dass, falls ihm keine mangelfreie oder eine die zugesicherten Eigenschaften nicht enthaltende Sache geliefert worden ist, er „Wandlung“, d. h. Wiederaufhebung des Kaufes verlangen oder auf Preisminderung bestehen kann. Schliesslich kann er eventuell noch Schaden ersatz verlangen. Bei der Uebernahme einer Garantie von seiten des Käufers kommt zu diesem Eechte noch ein weiteres hinzu, das im Gesetze selber zwar nirgends festgestellt ist, das aber namentlich bei Maschinen, Uhren und Fahrrädern sich im Ver kehr herausgebildet hat und üblich geworden ist. In der Eegel nämlich versteht man bei Verkäufen von Gegenständen der an gegebenen Art unter Leistung von Garantie auch die Verpflichtung des Verkäufers, falls innerhalb der Garantiefrist sich bei dem Kaufgegenstand Mängel herausstellen, die auf dessen Herstellungs art zurüekzuführen sind, diese Mängel abzustellen, sie zu beseitigen, d. h. nachzubessern. Sehr oft wird der billig denkende Verkäufer, um der Wandlung oder Minderung zu entgehen, diese Nach besserung auch ohne vorherige Garantieübernahme bewirken. Selbst bei Uebernahme einer Garantie können aber die Eechte auf Wandlung, auf Preisminderung, auf Schadenersatz und auf Nachbesserung nicht geltend gemacht werden, wenn der Käufer bei Abschluss des Kaufes den später gerügten Mangel oder das Nichtvorhandensein zugesicherter Eigenschaften kannte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit übersehen bat. Ingleichen ist eine Eüge ausgeschlossen bei Vorhandensein ganz unbedeutender kleiner Mängel, durch die weder die Tauglichkeit des Kaufgegenstandes beeinträchtigt, noch dessen Wert irgendwie gemindert wird. Eine Form ist für das Garantieversprechen nicht vor geschrieben. Auch die blosse mündliche Zusage einer Garantie ist für den Garantieversprechenden bindend. Sehr oft pflegen aber Garantiescheine ausgestellt zu werden. Dies geschieht dann zu dem Zwecke, um genau urkundlich festzustellen, wofür und wielange garantiert wird. Um Zweifel über das Garantieversprechen auszuschliessen, dürfte das schriftlich abgegebene Versprechen demnach ratsam sein. Bericht des Aufsichtsrates der Deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte 1. S. über das XXIX. Schuljahr 1906/1907. er Unterzeichnete Aufsichtsrat der Deutschen Uhrmacher schule erstattet hiermit dem Central-Verbande der Deutschen Uhrmacher seinen Bericht über das XXIX. Schuljahr 1906/1907. Das Schuljahr wurde am 1. Mai 1906 mit 3 Gästen, 21 Schülern und 10 Lehrlingen, zusammen 34 Zöglingen, eröffnet. Im Laufe des Jahres traten noch 1 Gast, 3 Schüler und 4 Lehrlinge ein; ferner nahmen am theoretischen Unterricht 9 Zuhörer teil, ausserdem wurden 51 Schüler der hiesigen ge werblichen Fortbildungsschule im Linearzeichnen in wöchentlich 2 Stunden unterrichtet. Im Laufe des Jahres liess sich ein Gast als Schüler um schreiben. Von diesen Zöglingen blieben in der Schule: 3 Gäste im Durchschnitt 6, 25 Schüler 7,2, 14 Lehrlinge 9,4 und 9 Zuhörer 11 Monate. Der Herkunft nach verteilen sich die Zöglinge auf folgende Staaten: Preussen 14, Sachsen 20 (inkl. 9 Zuhörer), Bayern 2, Sachsen - Meiningen 2, Eeichslande 2, Hamburg 1, Hessen 1, Sachsen-Weimar 1, Baden 1, Holland 1, Oesterreich 1, Ungarn 2, Eussland 1, Frankreich 1, Jamaika 1. Von den Schülern, Lehrlingen und Gästen waren: einer 14, zwei 15, zwei 16, drei 17, acht 18, sechs 19, acht 20, zwei 21. fünf 22, einer 23, einer 24, einer 26, einer 27 und einer 28 Jahre alt, woraus sich ein Durchschnittsalter von 19V2 Jahren ergibt. Der Abstammung nach waren Söhne von Uhrmachern 23, anderen Gewerbetreibenden 5, Gelehrten und Beamten 8, Fabri kanten und Kaufleuten 2, Eentiers 1, Landwirten 3. Aus der Grossmann-Stiftung wurden drei Schüler, ein Lehrling und ein Zuhörer mit 322,60 Mk. unterstützt. Das Betragen und der Fleiss der Zöglinge waren im all gemeinen zufriedenstellend. Vor vollendeter Ausbildung verliessen ein Schüler und ein Lehrling die Schule. Im verflossenen Schuljahre fanden zwei Schulausflüge statt, und zwar am 11. Juni zum Besuche der Kunstgewerbo- Ausstellung und des „Grünen Gewölbes“ in Dresden und am 11. Oktober zum Besuche des Kunstgewerbemuseums und des Zoologischen Museums in Dresden. An den Geburtstagen der Majestäten des Kaisers und des Königs blieb die Schule geschlossen und es fand an diesen Tagen ein Festaktus statt. Die Einrichtungen der Schule wurden im Laufe des Jahres von 296 Personen besichtigt, wovon 42 dem Fache angehörten. Darunter befanden sich der % Gewerbeverein aus Wilsdruff', die Unterprima des Gymnasiums „Albertinum“ in Freiberg und der Bauverein „Motiv“ in Dresden. Am 29. September 1906 wurde die Schule durch den Besuch des Herrn Kreishauptmann Dr. Eumpelt-Dresden und des Herrn Amtshauptmann Dr. Mehnert-Dippoldiswalde beehrt. Genannte Herren nahmen von den Einrichtungen der Schule eingehend Kenntnis.
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