Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente
- Autor
- Testorf, Friedrich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Zahlungsbefehl
- Autor
- Hirschfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- ArtikelCentral-Verband 241
- ArtikelZur Beachtung für die Besucher der Leipziger Engrosmesse 241
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente 242
- ArtikelDer Zahlungsbefehl 244
- ArtikelWie man das Alter einer antiken Uhr bestimmt (Schluss aus Nr. 15) 245
- ArtikelDie Uhrmacherei auf der Ausstellung München 1908 (III) 247
- ArtikelSprechsaal 248
- ArtikelAus der Werkstatt 249
- ArtikelWie die alten Meister kalkulierten 249
- ArtikelAus dem Reiche des grossen Bären 250
- ArtikelZwei Schaufensterstücke 251
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 253
- ArtikelVerschiedenes 254
- ArtikelKonkursnachrichten 255
- ArtikelVom Büchertisch 255
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 255
- ArtikelInserate 256
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
244 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 16. folgendes: Durch Zuführung der positiven Elektrizität wurden beide Goldblattstreifen mit gleichnamiger Elektrizität geladen. Es entstand eine „Spannung“, eine Kraft, die wir auch „elektro motorische Kraft“ nennen. Nachdem wir wissen, dass gleiche Arten, also positive und positive Elektrizitäten sich abstossen, so mussten die Plättchen auseinander streben. Durch Berührung mit der Harzstange wurde jedoch die gleiche Menge negativer Elektrizität den Plättchen mitgeteilt und somit die bestehende positive Spannung ausgeglichen. Die -j- und — Elektrizitäten wurden miteinander vermischt und keine von beiden batte mehr das Uebergewicht (um eine wenn auch nicht wörtlich zu nehmende Erklärung zu gebrauchen) und konnte demzufolge keine Wirkung nach aussen mehr ausüben. Beide Elektrizitäten waren also wieder „gebunden“ oder wie man sagt, sie hatten sich neutralisiert. Zu dem nun folgenden Versuch fertigen wir eine zweite Glassäule oder verwenden eine reine trockene Flasche, die aussen mit aufgelöstem Siegellack überzogen ist. Der Lacküberzug hat den Zweck, dass die Luftfeuchtigkeit das Gelingen des Versuches nicht vereitelt. Das obere Ende der Glassäule oder Flasche wird, wie das Elektroskop, mit einer Metallkugel versehen. In Er mangelung dessen kann auch eine Holzkugel Verwendung finden, die jedoch mit einem Metallüberzug oder Graphit versehen sein muss. Stellt man nun das Elektroskop und die so hergerichtete Glassäule in einer Entfernung von ungefähr 1 m auf und ver bindet beide Kugeln durch einen Draht, so haben wir einen Apparat geschaffen, der unsere Kenntnis über das Verhalten der Elektrizität erweitert. Zunächst hängen die Plättchen des Elektro- skops herunter. Wird nun die geriebene Glasstange an die Kugei der Glassäule gehalten, so beobachten wir das schon bekannte Auseinandergehen der Plättchen. Ohne Zweifel ist die auf der Glasstange durch Eeibung erzeugte Elektrizität auf die Kugel, von da über den Draht zum Elektroskop übergegangen. Wir sehen also, dass die Elektrizität nicht immer örtlich gebunden ist, sondern sich auf andere Körper übertragen und somit „fort pflanzen“ kann. Der Draht hat demnach die Eigenschaft, die Elektrizität fortzuleiten. Wir nennen ihn daher kurz den „Leiter“. Streben die Plättchen noch auseinander und berühren wir die Kugel des E.lektroskops mit der Hand, so fallen die Plättchen so fort zusammen. Auch unser Körper ist demnach ein Leiter der Elektrizität und durch ihn wurde die vorhandene Ladung zur Erde abgeleitet. Untersuchen wir nun auch andere Materialien und nehmen z. B. jetzt einen dünnen Faden, Garn oder Wolle und verbinden wie vorhin beide Kugeln damit. Nachdem nun die geriebene Glasstange an die Kugel der Säule gehalten wird, sehen wir, dass die Plättchen in ihrer abwärts hängenden Stellung beharren, so oft wir auch die Glasstange reiben und anhalten. Das Elek troskop zeigt keinerlei elektrische „Spannung“ an. Halten wir jedoch die Glasstange unmittelbar an die Kugel des Eleklroskops, so fahren die Plättchen auseinander. Wir haben daher berechtigten Grund, anzunehmen, dass der untersuchte trockene Faden nicht die Eigenschaft besitzt, die Elektrizität fortzuleiten. Der Faden setzt also dem Durchgang der Elektrizität einen so grossen „Widerstand entgegen, dass die aufgehäufte Elektrizität an dem Ort ihrer Erzeugung verbleiben muss. Ausser einem Faden kann man auch die beiden Kugeln durch eine Glasstange, einen Gummi schlauch oder Stab, trockenes Holz und dergl. mehr verbinden. Alk diese und ähnliche Körper leiten die Elektrizität nicht. Man bezeichnet sie daher als „Nichtleiter“. Da diese somit die er zeugte Elektrizität von der Empfangsstelle (in unserem Falle das Elektroskop) trennen oder isolieren, so nennt man sie auch „Iso latoren . Wird nun der vorhin untersuchte Faden, der sich im trockenen Zustande als Nichtleiter erwies, zuvor in Wasser ge taucht, also angefeuchtet, so erlangt er dieselbe' Eigenschaft wie der Draht. Die Elektrizität wird jetzt durch den „feuchten“ Faden ebenfalls auf das Elektroskop geleitet. Wir folgern daraus, dass Isolatoren im feuchten Zustande sich in Leiter umwandeln können. Da das Leitungsvermögen hierbei durch die Feuchtigkeit bewirkt^ wurde, so sind auch viele Flüssigkeiten als Leiter der Elektrizität erkannt worden. Dahingegen erweisen sich die meisten Oele als (flüssige) Isolatoren. (Fortsetzung folgt.) Der Zahlungsbefehl. Der Zahlungsbefehl wird ausserordentlich häufig zur Ein ziehung von Forderungen angewandt. Es soll deshalb hier über Form, Art und Wirkung dieses Eechtsinstituts näheres ausgeführt werden. Der Zahlungsbefehl setzt einen Anspruch des Gläubigers voraus, der auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder auf Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen geht, z. B. 1000 Stück rote Ziegelsteine. Unerheblich ist die Höhe des Anspruchs. Man kann Erlass eines Zahlungsbefehls wegen 1 Mk. oder 100000 Mk. verlangen, ebenso können mehrere verschiedene Forderungen in einem Zahlungsbefehle geltend gemacht werden. Der Anspruch darf aber niemals betagt oder bedingt sein, sondern er muss fällig sein. Desgleichen kann Erlass eines Zahlungsbefehls nicht verlangt werden, wenn der Gläubiger zur Erfüllung der Leistung eine Gegenleistung zu verrichten hätte; z. B. wäre es ausgeschlossen, durch Zahlungsbefehl zu verlangen, dass X. gegen Zahlung von 50 Mk. J. eine bestimmte Ware liefere. Ebenso ist der Erlass eines Zahlungsbefehls unstatthaft, wenn dem Schuldner der Zahlungsbefehl im Auslande oder durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden müsste. Der Zahlungsbefehl wird auf ein Gesuch des Gläubigers oder eines Beauftragten des Gläubigers, ohne dass der Beauftragte eine Vollmacht nachzuweisen hat, erlassen. Das Gesuch ist bei dem Amtsgericht schriftlich oder mündlich anzubringen, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen persönlichen Gerichtsstand hat, das ist schlechtweg der Wohnsitz des Schuldners. Es ist somit unzulässig, das Gesuch an einem vereinbarten, mit dem Wohnsitz des Schuldners nicht übereinstimmenden Gerichtsstände anzubringen; z. B. kann es nicht bei dem Amts gericht Berlin, wenn auch Berlin als Erfüllungsort vereinbart ist, geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in Köln wohnt.’ Das Gesuch muss enthalten: 1. Die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand, Gewerbe und Wohnort. Sie hat so genau zu geschehen, als es zur Feststellung der Identität der Parteien erforderlich ist. 2. Die Bezeichnung des Gerichts, das den Zahlungsbefehl erlassen soll. 3. Die bestimmte Angabe des Betrages oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs, z. B. es würde aus Kauf, Miete, Darlehn usw. geschuldet, 4. Das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls. Der Anspruch braucht weder glaubhaft gemacht zu werden, noch ist es erforderlich, Beweismittel für ihn anzugeben. Das Gesuch unterliegt einer sachlichen Prüfung des Gerichts. Entspricht es den angeführten Erfordernissen, so wird ihm statt gegeben und der Zahlungsbefehl auf Leistung des geforderten Gegenstandes erlassen. Hierbei werden die durch den Zahlungs befehl entstehenden Kosten, auch ohne dass dies beantragt worden ist, mit aufgenommen. Die Kosten hat der Gläubiger vorschuss weise an das Gericht abzuführen. Der Zahlungsbefehl enthält die Aufforderung an den Schuldner, binnen acht Tagen von der Zustellung ab den Gläubiger bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung zu befriedigen oder bei dem Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, Widerspruch zu erheben. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt, wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes verlangt wird, dadurch, dass der Gerichtsschreiber dem Gerichtsvollzieher den Zahlungsbefehl zum Zwecke der Zustellung an die Parteien übergibt, und dass er dann von dem Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Es wird nur der Zahlungsbefehl, nicht etwa auch das Gesuch um Erlass eines solchen, zugestellt. Ist innerhalb acht Tagen, von der Zustellung des Zahlungs- jefehls an gerechnet, von dem Schuldner kein Widerspruch er- loben worden, so kann nunmehr der Gläubiger zum Zwecke der Einziehung der in dem Zahlungsbefehl aufgeführten Forderung den Vollstreckungsbefehl nachsuchen, und zwar muss er sein Gesuch binnen sechs Monaten beim Gericht einreichen, da sonst der zugestellte Zahlungsbefehl seine Eechtswirkungen verliert.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder