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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kontraktsbruch (Vertragsbruch)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- ArtikelCentral-Verband 273
- ArtikelKontraktsbruch (Vertragsbruch) 274
- ArtikelDie "Abteilung Uhren" im Deutschen Museum 275
- ArtikelDer Hammer 275
- ArtikelDie Stilunterscheidung an Uhren (Fortsetzung aus Nr. 17) 277
- ArtikelVorschule des Uhrmachers (Schluss aus Nr. 13) 279
- ArtikelVI. Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der ... 280
- ArtikelSprechsaal 282
- ArtikelA. Engelbrecht 283
- ArtikelKollegen Sachsens Achtung! 284
- ArtikelEin Dokument der "Kollegialität" 285
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 285
- ArtikelVerschiedenes 287
- ArtikelKonkursnachrichten 288
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 288
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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274 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 18. Kontraktsbruch (Vertragsbruch). ^ er l a S v° n Wilhelm Knapp, Halle a. S., ist jetzt tim e * n Buch unseres verstorbenen Syndikus, Dr. jur. gjgBsfgl B i b e r f e 1 d , erschienen. Dasselbe behandelt die — „Bechtskenntnis und B e c h t s au s ü b u n g für Privatangestellte aller Berufe“. Die klare und geschickte Schreibweise, die alle Arbeiten unseres, leider zu früh ver storbenen Syndikus auszeichnete, kommt auch in diesem Werke zum Ausdruck. Wir bringen einen kleinen Abschnitt daraus zum Abdruck, der auch bei unseren verehrten Lesern sicher Interesse finden wird. Das Werk kostet gebunden 3,60 Mk. Die Bedaktion. Unter Vertragsbruch versteht man dasjenige Verhältnis eines an einem Dienstvertrag Beteiligten, das sich kundgibt in der vorzeitigen und ungerechtfertigten Verweigerung der schuldigen Leistung. Eines Vertragsbruches macht sich der Prinzipal mithin schuldig, wenn er, ohne hierzu einen vom Ge setze anerkannten Grund zu haben, seinen Angestellten plötzlich entlässt und ihm die Fortzahlung des Gehaltes verweigert. Der Angestellte seinerseits begeht einen Vertragsbruch, wenn er, ohne die Kündigungsbedingungen zu wahren, ungerechtfertigterweise seinen Dienst verlässt, oder wenn er sich weigert, ihn anzutreten. Von diesem Gesichtspunkte aus vertragsbrüchig ist also auch derjenige Angestellte, der zwar einen verbindlichen Engagements vertrag abgeschlossen hat, es aber unterlässt, seinen Posten an zutreten, obwohl er hierzu an und für sich imstande wäre. Die nächstliegende Folge, die sich eng an Vertragsbruch knüpft, ist die Pflicht zu Schadenersatz, die auch ohne dass das Gesetz es ausdrücklich ausspricht, den allgemeinen Bechtsregeln gemäss eintreten muss. Begeht der Prinzipal einen Vertrags bruch, so besteht der Schaden, der dem Angestellten daraus er wächst, regelmässig darin, dass er des Gehaltes bis zu dem Zeit punkte verlustig geht, zu welchem bei ordnungsmässigem Ver halten das Dienstverhältnis hätte gelöst werden können. Sein Anspruch also richtet sich darauf, dass ihm bis zum Ende dieses Termines.das Gehalt gezahlt werde. Beispiel. Der Techniker A., dem nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schlüsse eines Kalendervierteljahres gekündigt werden kann, wird am 20. August ohne weiteres seines Postens enthoben, obwohl für diese Massregel im Sinne des Gesetzes ein wichtiger Grund nicht vorliegt. Wäre ordnungs- mässig verfahren worden, so hätte ihm am 20. August frühestens für den 31. Dezember desselben Jahres gekündigt werden können, wogegen die Kündigungsfrist zum 30. September nicht mehr gewahrt werden konnte. Als Schadenersatz kann er also ver langen, dass ihm der Prinzipal das Gehalt bis zum 31. Dezember fortzahle. Freilich muss er sich alles das anrechnen lassen, was er in der Zwischenzeit anderweitig verdient oder doch bei gutem Willen anderweitig hätte verdienen können; denn um eben diesen Betrag mindert sich ja sein Schaden. Macht sich aber der Angestellte eines Vertragsbruches schuldig, so muss der Prinzipal zunächst überhaupt nachweisen, dass ihm hierdurch ein Vermögensnachteil erwachsen ist, erfuhr sein Betrieb durch den plötzlichen Wegfall einer Arbeitskraft keine Beeinträchtigung, so hat er auch keinen Schaden erlitten. Musste er, um den Posten schleunigst wieder zu besetzen, ihn in der Zeitung ausschreiben und hierfür Insertionsgebühren ent richten, einem anderen Angestellten, einem Nachfolger, nur um ihn so rasch wie möglich zu erlangen, günstigere Bedingungen zugestehen, musste der Besuch der auswärtigen Kundschaft für die Saison ausfallen, weil der Beisende, der hierzu bestimmt war, unter Kontraktbruch seine Stelle verlassen hat, so bedeutet der entgangene Geschäftsgewinn den Schaden, den der Prinzipal von dem kontraktbrüchigen Beamten ausgeglichen verlangen kann. Während also der Schaden, dessen Ersatz zu fordern der Angestellte berechtigt ist, wenn ihm gegenüber ein Kontrakt bruch begangen worden ist, regelmässig feststeht und nicht des besonderen Nachweises bedarf, so liegt dem Prinzipal, wenn er behauptet, durch den Kontraktbruch seines Angestellten benach teiligt zu sein, die besondere Nachweispflicht hierfür ob. Ist im Vertrage für diesen Fall, für den Fall eines Kontraktbruches, eine Konventionalstrafe von bestimmter Höhe vorgesehen, so hat der schuldige Teil sie verwirkt, ohne dass ihm der Nachweis eines entstandenen Schadens erbracht zu werden braucht. 2. Besondere Vorschriften der Gewerbeordnung für den Fall des Vertragsbruches. Um zu verhüten, dass ein Angestellter ohne Berechtigung seinen Posten vorzeitig ver lasse, hat das Gesetz gewisse Bedingungen getroffen, die die Erlangung eines neuen Postens erschweren sollen. Alle die Vorschriften aber, die in dieser Biehtung sich bewegen, sind in der Gewerbeordnung niedergelegt, sie beziehen sich also nur auf solche Beamte, deren Dienstverhältnis sich nach diesem Gesetzbuche regelt, mithin nicht auf kaufmännische Beamte, wohl aber wiederum auf die Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker, Chemiker, Zeichner u. s. f. Dagegen aber gilt folgendes: a) Hat ein Angestellter rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann der Prinzipal von ihm natürlich in erster Beihe Schadenersatz fordern; es steht ihm aber auch frei, anstatt dessen für den Tag, an welchem der Vertrags bruch begangen ist, und für jeden folgenden Tag, jedoch höchstens für eine Woche, den Betrag zu fordern, den der ortsübliche Tagelohn ausmacht. Erhebt der verletzte Prinzipal diesen Eechtsanspruch, so braucht er das Vorhandensein eines Schadens und dessen Höhe nicht nachzuweisen. Wie hoch sich aber der ortsübliche Tagelohn beläuft, bestimmt sich wiederum nach § 8 des Krankenversicherungsgesetzes. b) Ein Arbeitgeber, welcher einen Angestellten verleitet, vor rechtsmässiger Beendigung seines gegenwärtigen Dienst verhältnisses den Posten zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig; eventuell haftet er als Gesamtschuldner mit dem Vertrags brüchigen Angestellten für die von diesem an den ver letzten Prinzipal verwirkte Strafsumme. Dasselbe gilt für den Fall, dass jemand einen Beamten in Stellung nimmt, von dem er weiss, dass er einem anderen Arbeitgeber gegenüber zu Dienstleistungen verpflichtet ist, sei es nun, dass er diesen letzteren kontraktbrüchig verlassen hat, oder dass er sich rechtswidrig weigert, den Dienst bei ihm anzutreten. c) In demselben Umfange, wie dies eben unter b gekenn zeichnet worden ist, zieht auch derjenige Arbeitgeber sich die Mithaftung zu, der einen Angestellten, von dem er weiss, dass er einem anderen Arbeitgeber noch zur Arbeit verpflichtet ist, während der Dauer dieser Ver pflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmässigen Lösung des Dienstverhältnisses bereits 14 Tage verflossen sind. Beispiele: A. hat seinen Posten als Braumeister bei B. unter Kontraktbruch am 2. Juli verlassen, und ist Tags darauf in eine ebensolche Stellung bei G. getreten. Wusste C., als er den A. annahm, unter welchen Umständen dieser seinen früheren Dienst verlassen, so ist er dem B. ganz ebenso wie A. zivil rechtlich verantwortlich. A. kann also von 0. den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes für die Dauer von einer Woche, oder Ersatz des positiv entstandenen Schadens verlangen. Hat 0. erst am 5. Juli erfahren, dass A. dem B. gegenüber kontraktbrüchig geworden ist, so muss er ihn sofort entlassen; anderseits zieht er sich die Haftung zur Schadloshaltung dem B. gegenüber zu. Zu ähnlichen Ergebnissen gelangt man übrigens auch in Ansehung aller übrigen Kategorien Privatbeamter vom Gesichts punkte des § 826 BGB. aus. Danach wird zwar ein Prinzipal, der einen kontraktbrüchigen Beamten in Dienste genommen hat, ohne von dem Vorhandensein einer solchen Vertragsverletzung Kenntnis zu besitzen, zwar nicht verpflichtet sein, ihn sofort wieder zu entlassen, wohl aber wird ihm das Kecht (vergl. oben) zugebilligt werden müssen. Hat er einen in fremden Diensten stehenden Privatbeamten zum Vertragsbruch verleitet, so hat er damit einen Verstoss gegen die guten Sitten begangen, und die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz aus dem Gesichtspunkte des § 826 BGB. auf sich geladen. Freilich steht dem ver letzten Prinzipal nicht zu, irgendwelche, ein für allemal fest-
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