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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Novelle zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vorschule des Uhrmachers (Fortsetzung aus Nr. 23 des vorigen Jahrganges)
- Untertitel
- Die Geometrie der Ebene
- Autor
- Rosenkranz, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- ArtikelCentral-Verband 1
- ArtikelAn unsere Leser und Freunde! 2
- ArtikelDie Novelle zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb 2
- ArtikelVorschule des Uhrmachers (Fortsetzung aus Nr. 23 des vorigen ... 3
- ArtikelAus der Werkstatt 4
- ArtikelDie Uhrensammlung Pleissner-Dresden 4
- ArtikelDie Herstellung der amerikanischen doppelt goldplattierten ... 6
- ArtikelDas Verbandsmuseum 8
- ArtikelZeitsignaldienst Hamburg-Horta 8
- ArtikelSprechsaal 9
- ArtikelEine eigenartige Hausindustrie 10
- ArtikelUhr-Reparaturmarken 11
- ArtikelDie Sicherung der Handwerkerforderungen 12
- ArtikelHandwerker und Kaufmann 12
- ArtikelGesetzliche Rechte der Lehrherren beim Kontraktbruch der ... 13
- ArtikelAus der Astronomie 13
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 14
- ArtikelVerschiedenes 14
- ArtikelKonkursnachrichten 15
- ArtikelVom Büchertisch 15
- ArtikelPatentnachrichten 15
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 15
- BeilageZu dem Aufsatz: „Die Uhrensammlung Pleißner“ -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 1. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 3 diesen Fällen über die Tragweite des geltenden Eechts in der gerichtlichen Praxis entstandenen Zweifel durch ausdrückliche Vorschriften zu beseitigen. Es ist deshalb zunächst bezüglich der KonkurswarenausVerkäufe in § 7 im Anschluss an die Vorschriften der §§ 1, 6 ausgesprochen, dass eine Ankündigung, die den An schein hervorruft, dass es sich um den Verkauf zum Besland einer Konkursmasse gehöriger Waren handelt, als unrichtige Angabe im Sinne jener Vorschriften gelte, wenn der Verkauf nicht wirklich für ßechnung der Konkursmasse vorgenommen wird. Allerdings wird in den Kreisen der Beteiligten behauptet, dass eine solche Vorschrift zur Beseitigung der Missstände nicht ausreichen werde, und es ist der Wunsch ausgesprochen, es möge schlechthin verboten werden, bei der Ankündigung des Verkaufes von Waren, die aus einer Konkursmasse stammen, dieses Um standes in dritter Hand überhaupt noch Erwähnung zu tun. Zur Begründung wird angeführt, dass jeder Hinweis auf die Her kunft der Ware aus einem Konkurse einen sachlich nicht gerechtfertigten Anreiz auf das Publikum ausübe und dem' red lichen Geschäftsmann Schaden zufüge. Eine derartige Regelung erscheint jedoch nicht angängig, da sie darauf hinauslaufen würde, auch solche Angaben einem Verbote zu unterstellen, welche den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Vielmehr wird grund sätzlich daran festzuhalten sein, dass bei der Bekämpfung der Missbräuche auf dem Gebiete des Eeklamewesens durch das Wettbewerbsgesetz nur unrichtige Angaben verboten werden können. Ferner ist das Nachschub verbot für Ausverkäufe grundsätzlich ausgesprochen, indem im § 10 bestimmt wird, dass mit Geldstrafe bis zu 500 Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird, wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkauf stellt, die den durch die Ankündigung betroffenen Waren nachträglich hinzugefügt worden sind, oder für deren Verkauf der bei der Ankündigung angegebene Grund des Ausverkaufs nicht zutrifft. Die Fassung ergibt, dass das Verbot nicht nur den eigentlichen Nachschub von Waren nach der Ankündigung des Ausverkaufs, sondern auch den Fall der missbräuchlichen Ergänzung des Lagers vor der Ankündigung treffen soll. Es ist hier z. B. an den Fall gedacht, dass ein Kaufmann sein durch Brandschaden betroffenes Lager durch neue Waren ergänzt und alsdann den Ausverkauf wegen Brandschadens ankündigt. Aber auch die Fälle, dass vor der Ankündigung eines ,Totalausverkaufs wegen Todesfalls 1 oder auch eines Saisonausverkaufs 1 oder eines Ausverkaufs wegen, Geschäftverkleinerung 1 ,, Baummangels 1 ,, langer Lagerung der Waren 1 das Lager für den Zweck des Aus verkaufs komplettiert wird, sind hierher zu rechnen.“ Es ist in dem Gesetzentwurf noch vieles unberücksichtigt gelassen, was als dringend notwendig gefordert wurde Jeden falls hat man den Willen, dem Schwindel zu steuern. Hoffent lich nehmen die Eeichsboten noch ausgiebig Veranlassung, den Entwurf auszubauen, sie können hier einmal durch die Tat zeigen, dass sie auch die Interessen des kleineren Geschäftsmannes ver treten wollen. — Vorschule des Uhrmachers. Von F. Rosenkranz. [Nachdruckverboten.] Die Geometrie der Ebene. (Fortsetzung aus Nr. 23 des vorigen Jahrganges.) Kapitel II. Die Abhängigkeit der Seiten und Winkel der Figuren. DasVieleck. : r '*' § 20. Das Vieleck im allgemeinen. " Ein Vieleck lässt sich durch Diagonalen in eine Anzahl Dreiecke zerlegen, und zwar immer in zwei Dreiecke weniger, als es Seiten hat. Setzt man daher die Seitenzahl ='n',‘ so ist die Anzahl der Dreiecke (f/ eines w-Ecks = +— 2); z. B. „ 4- „ = 4 — 2=2 Dreiecke „ 5 - „ =5 2=3 „ „ 6-. =6 — 2=4 „ usw. Da nun zur Bestimmung eines Dreiecks drei Stücke erforder lich sind, so scheint es, als seien zur Bestimmung eines w-Ecks 3 (n — 2) Stücke nötig. Es wird aber durch das erste Drei eck abc (Fig. 63) die erste Diagonale ac, durch das zweite Drei eck acd die zweite Diagonale ad bestimmt usw.; daher sind nur für das erste Dreieck drei Stücke, für jedes der übrigen (n— 3) Dreiecke aber bloss zwei Stücke nötig, sonach überhaupt 3 + 2 (n — 3) = 3 + 2n — 6 = 2rc — 3 Stücke; d. h.: Die Anzahl der unabhängigen Bestimmungsstücke eines Viel ecks erhält man, wenn man von der doppelten Seitenzahl 3 ab zieht. Dabei dürfen sieh jedoch höchstens n — 1 Winkel befinden, weil sich dann der fehlende Winkel aus der Winkelsumme ergibt. Sind nur n — 3 Winkel gegeben, so muss ausserdem be stimmt sein, ob der mittlere der drei nicht gegebenen Winkel grösser oder kleiner als zwei Rechte ist. Zwei Vielecke sind kongruent, wenn sie durch dieselben, in gleicher Ordnung aufeinander folgenden Stücke bestimmt sind. — Auch ist einleuchtend, dass zwei Vielecke kongruent sind, wenn sie sich in lauter kongruente und ähnlich liegende Drei ecke zerlegen lassen. e Fig. 63. C c Fig. 64. § 21. Das regelmässige Vieleck. In der Fig. 64 abcdef seien sowohl die Seiten ab, bc, cd . . ., als auch die Winkel fab, abc, bcd ... als gleich an genommen. Halbiert inan durch die Geraden ao, bo die Winkel bei a und b, so ist das entsprechende Dreieck aob gleichschenklig, weil <£ m = <£ n = V2 a = V 2 <£ b, also ao = bo; zieht man nun co, so hat man ab = bc, bo = bo, = = 1 / 2 +a&c; daher f\aob r^f\boc, mithin bo — co; zieht man hierauf do, so ist ebenso l\bocC^/\cod, daher co = do und <£+= + r = 1 / I *+5cc? usw. Es sind demnach alle Halbierungslinien ao, bo, co . . . der Winkel einander gleich und schneiden sich in einem Punkte 0. Es folgt ferner, dass — = . . Wie sich leicht nachweisen lässt, sind aber auch alle Senk rechten gleich, die aus 0 auf die Seiten ab, bc, cd . . . errichtet werden. Der Punkt 0, in dem sich alle Linien treffen, heisst daher der Mittelpunkt der Figur. Ist nun in Fig. 64 der Winkel v der rate Teil von 4 R oder 360 Grad, so ist einleuchtend, dass sich dieser Winkel um den Punkto der Figur wmal abtragen lässt, und dass daher n kon gruente Dreiecke mit n gleichen Seiten ab, bc, cd . . . entstehen. Es sind daher Vielecke mit gleichen Seiten und gleichen Winkeln möglich, die einen Mittelpunkt haben, der sowohl von den Seiten, als von den Ecken der Figur in gleicher Entfernung liegt, sie heissen regelmässige Vielecke. Bezeichnet man die Seitenzahl des Vielecks mit n, so ist ,, 4 R 360° < v n n Da endlich die Summe der Winkel des Vielecks — (n — 2) 2 R, aus n gleichen Winkeln besteht, so ist jeder Winkel des regel- „ . T1 . > (n — 2) 2 R mässigen w-Ecks, z.B. <fb = -— n
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