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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Erfahrungen in Patentsachen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- BeilageZu dem Aufsatz: „Die Uhrensammlung Pleißner“ -
- ArtikelCentral-Verband 33
- ArtikelDas Uhrmachergewerbe und der Meistertitel 34
- ArtikelDie Uhrensammlung Pleissner-Dresden (Schluss aus Nr. 2) 35
- ArtikelArbeit und Erfolg 36
- ArtikelVorschule des Uhrmachers (Fortsetzung aus Nr. 1) 38
- ArtikelJubiläumsfeier im Hause Johannes Hartmann, Königl. Hofuhrmacher, ... 39
- ArtikelErfahrungen in Patentsachen 39
- ArtikelJulius Hertzog 42
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 42
- ArtikelVerschiedenes 44
- ArtikelKonkursnachrichten 45
- ArtikelVom Büchertisch 46
- ArtikelPatentnachrichten 46
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 47
- ArtikelInserate 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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40 Allgemeines Journal der Tlhrmacherkunst. Nr. 3. Treppe nochmals den Seidenhut zu bürsten. Er hatte also eine Bürste konstruiert, die bequem im Innern des Hutes untergebracht werden konnte; er hatte eine kleine Fabrik und war zweifellos der rechte Mann für mich. Bevor er aber an die Herstellung meiner Aufhängevorrichtung herantreten konnte, musste er wohi eingesehen haben, dass bei solch kleinen Erfindungen nur mit grossen Mitteln in Bezug auf Reklame etwas zu verdienen sei, und gab mir mein Modell zurück. Ich lernte daraus schon in jungen Jahren zweierlei: Zunächst, dass es nicht nötig sei, gleich ein Patent anzumelden, sofern man die Firma, an die man sich wendet, kennt, und dann, dass zum Verwerten einer Erfindung viel Geld gehöre. Diese Erfahrung verschaffte mir jedoch nicht auf lange Zeit Ruhe. Die Ideen lassen sich nicht begraben, sie sind da und wollen sich betätigen. Das lästige Nachtragen der Hundeleine war es nun, das mich auf den Gedanken brachte, die Leine im Hundehalsband selbst unterzubringen, und da ich keine Firma kannte, der ich diese Idee ruhig hätte anvertrauen können, so beschloss ich, einen Schutz anzumelden. Vollkommen un erfahren im Anmeldungswesen vertraute ich meine Sache einem Patentanwalt an, der mir versicherte, dass dies nicht teuer käme, und da er der Meinung war, es könne sehr wohl sein, dass das Amt ein Patent darauf erteile, so wurde ein solches angemeldet. Diese Meinung war von dem Anwalt wider besseres Wissen aus gesprochen worden. Hier wäre ein Gebrauchsmuster anzumelden gewesen. Endlose Korrespondenzen, die alle teuer bezahlt werden mussten, waren die Folge, und mein junges Kapital war zu Ende, bevor ein Schutz erreicht war. Wie schon bemerkt, war es ein Unrecht des Patentanwaltes, mir als jungem unerfahrenen Erfinder zur Anmeldung eines Patentes zu raten; denn er wusste sehr wohl, dass ein Patent auf den Anmeldungsgegenstand nicht zu erlangen war. Die Be dingung für ein Patent ist nach § 2 des Patentgesetzes, dass die Erfindung zur Zeit der Anmeldung in öffentlichen Druckschriften aus den letzten 100 Jahren nicht bereits derart beschrieben oder im Inlande nicht so offenkundig benutzt ist, dass danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. Nun lautete der angemeldete Patentanspruch folgendermassen: „Hunde leine, welche an dem einen Ende mit dem Hundehalsband fest verbunden und so angeordnet ist, dass sie sich durch Ziehen an dem anderen Ende leicht abwickeln lässt.“ Der Leser wird be greifen, dass es sehr gewagt war, anzunehmen, es sei in den letzten 100 Jahren niemand auf eine unter diesen Anspruch fallende Idee gekommen. Unter den genannten Anspruch fällt es z. B., wenn jemand an den Ring des Halsbandes eine Schnur bindet, diese um den Hals des Hundes herumlegt und mit einer einfachen, sich leicht lösenden Schleife am anderen Ringe des Halsbandes befestigt. Jedem sind auch die sich wieder selbst aufwickelnden Bandmasse bekannt. Eine ähnliche Vorrichtung am Halsbandring befestigt, fällt ebenfalls unter den oben genannten Anspruch. Es war also für einen in Patentsachen erfahrenen Anwalt ganz selbstverständlich, dass das deutsche Amt, das sehr strenge prüft, diesen allzu allgemein gehaltenen Patentanspruch zurückweisen würde, weil der dem Anspruch zugrunde liegende allgemeine Gedanke schon irgendwie benutzt war. Und für solche Patentansprüche gilt allerdings Ben Akibas altberühmtes Wort: „Alles schon dagewesen.“ Nicht in diesem Masse der Fall ist dies aber, wenn man sich auf die spezielle Konstruktion beschränkt, und dann genügt für so einfache Zusammenstellungen, wie Halsband und Leine, ein Gebrauchsmuster vollkommen. Die Gebrauchsmuster-Anmeldung wird vom Patentamt auf Neuheit überhaupt nicht geprüft, sondern sofort als Deutsches Reichs gebrauchsmuster (D. R. G. M.) eingetragen. Ist ein Konkurrent der Ansicht, der eingetragene Schutz bestehe zu Unrecht, so kann er Löschung des D. R. G. M. beantragen, es bleibt aber ihm über lassen, den Beweis zu erbringen, dass die Idee bereits ander weitig bekannt geworden sei, was vielfach mit Schwierigkeiten verknüpft ist und Geld kostet. Da eine Patentanmeldung ausser- dem 20 Mk. kostet und bei Erteilung weitere 30 Mk. zu zahlen sind, während das D.R.G.M. im ganzen nur 15 Mk. kostet, so ist dies ein Grund mehr, sich genau zu überlegen, ob nicht ein D.R.G.M. zum Schutze der Neuheit vollauf genügt. Kommt man aber zu dem Entschluss, ein Deutsches Reichspatent (D.R.P.) anzumelden, so hüte man sich, wenn man Geld sparen will, vor allzu allgemeinen Ansprüchen, oder wage einen solchen nur nach ganz gründlichem Studium des Gebietes, in welchem man sich erfinderisch betätigen will. Dieses gründliche Studium ist überhaupt ein Punkt, gegen den in unerhörtem Masse von den meisten Erfindern gesündigt wird. Irgend eine rasch aufgetauchte Idee auf einem Gebiet, das vielleicht nur durch das Gespräch mit anderen bekannt ist, wird ohne Ueberlegen angemeldet, statt dass der Idee ein gründliches Studium des betreffenden Gebietes folge, und die Erfindung, ge stützt und aufgebaut auf den Arbeiten anderer, ein wirklicher Fortschritt werde. Kommt dann die erste Entgegnung des Patent amtes, so ist der Erfinder nicht fähig, die speziellen Vorteile seiner Anordnung gegenüber den im einzelnen bekannten Kon struktionen anderer nachzuweisen, der Patentanwalt, der täglich vielleicht 20 verschiedene Gebiete zu behandeln hat, ist dazu auch nicht in der Lage, es beginnt ein endloses Hin und Her, und zum Schlüsse ist dann ein grösser Aufwand nutzlos vertan. Zum Durchbringen einer Patentanmeldung genügt auch das all gemeine Wissen, das die Schule oder Hochschule bietet, durchaus nicht, der Erfinder muss, das ist ganz selbstverständlich, Spezialist sein oder vor seiner Anmeldung werden. Handelt es sich um einen Gegenstand, bei dem ein solches Spezialstudium unnötig erscheint, so bedarf es auch keiner Patentanmeldung, sondern es genügt ein Gebrauchsmuster. Will man sich auf dem Gebiet der Luftschiffe betätigen, so bearbeite man zunächst die einschlägige Literatur gründlich, wobei man sich der öffentlichen Bibliotheken bediene, handelt es sich dagegen um Hosenknöpfe (ein sehr oft bearbeitetes Gebiet), so wird ein Gebrauchsmuster in den aller meisten Fällen ausreichend sein. Das Beispiel der Hundeleine zeigt deutlich, dass man sich auf die Meinung des Patenanwaltes nicht verlassen darf. Zunächst sucht auch er, wie andere Menschen, möglichst viel zu verdienen, und er wird daher nicht unter allen Umständen den Patent anspruch so abfassen, dass der Erfinder mit möglichst geringem Aufwand zu einem brauchbaren Patent komme, zumal er auch nicht die Verantwortung auf sich nehmen kann, den Patent anspruch allzusehr einzuschränken, denn um dies mit ruhigem Gewissen tun zu können, müsste er eben das betreffende Gebiet speziell studieren, und dazu fehlt ihm Zeit und Interesse. Der Erfinder muss sich also selbst klar sein sowohl darüber, ob er ein D.R.P. oder ein D.R.G.M. anmelden will, als auch darüber, wie der Patentanspruch lauten soll, d. h. ob er etwas Spezielles oder etwas Allgemeines enthalten soll und was; den redaktionellen Teil kann man dann ruhig dem Anwalt überlassen. Sofern der Erfinder so weit technisch gebildet ist, dass er eine technische Zeichnung selbst anfertigen kann, und es sich um Erfindungsgegenstände handelt, die zeichnerisch dargestellt werden können, soll man es nie unterlassen, die Idee zeichnerisch nieder zulegen. Sie wird dabei geklärt, es tauchen auch noch andere Ausführungsmöglichkeiten auf, die Erfindung wird wertvoller und gegen Umgehungen gesichert, und auch diese Arbeit vermag der Anwalt nur in beschränktem Masse zu übernehmen. Bei dem ersten Beispiel der Aufhängevorrichtung haben wir gesehen, dass man zur Verwertung einer Erfindung nicht immer ein Patent anzumelden braucht, sofern man eine unbedingt ver trauenswürdige Firma findet. Ohne alle Beispiele meiner Erfinder tätigkeit anzuführen, muss ich sagen, dass ich mich in meinem Vertrauen bei dieser Art der Verwertung nie getäuscht gesehen habe. Aus dem zweiten Beispiel der Hundeleine haben wir ge lernt, dass die Uebergabe der Erfindung an einen Patentanwalt zwecks Anmeldung unter Umständen mit sehr grossen Kosten verknüpft sein kann, ohne dass deshalb die Errreichung des Zieles ganz sicher wäre. Als dritter Weg bleibt nun die Selbstanmeldung. Hierbei ist natürlich Voraussetzung, dass der Erfinder eine Anmeldung auf stellen kann und, sofern es sich um technische Dinge handelt, eine sachgemässe Zeichnung anzufertigen in der Lage ist. Diesen Weg bin ich wiederholt selbst gegangen, habe ihn auch stets unseren Werkmeistern empfohlen. Das kleine Buch von Dr. H. Düring: „Die Praxis des Patent-, Muster- und Zeichenwesens“, das alle nötigen Angaben enthält, gibt auch verschiedene gute
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