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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber die Entwicklung unseres Gewerbes
- Autor
- Pütt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- ArtikelCentral-Verband 49
- ArtikelAufruf an alle Uhrmacher Berlins und dessen Vororte 50
- ArtikelZur Beachtung und Warnung! 50
- ArtikelDer Uhrmachergehilfe und Uhrenfabrikarbeiter in den Vereinigten ... 50
- ArtikelUeber die Entwicklung unseres Gewerbes 52
- ArtikelDie Stilunterscheidung an Uhren 54
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 58
- ArtikelVerschiedenes 61
- ArtikelKonkursnachrichten 62
- ArtikelVom Büchertisch 62
- ArtikelPatentnachrichten 62
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 63
- ArtikelInserate 63
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 4. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 53 Wer möchte es dem deutschen Handwerkerstande verargen, wenn er, dem nur noch wenige Atemzüge vergönnt sind, die letzten Kräfte zusammenrafft und im Angesichte Deutschlands, unter den Augen seiner Vertreter im deutschen Parlament einen feierlichen, von Millionen Unglücklicher besiegelten Protest gegen die Gewerbefreiheit einlegt. Der Ausschuss des Parlaments wollte wohl den Bitten des Handwerks Gehör geben, aber das Plenum hielt an der Gewerbe freiheit fest. In Preussen wurde dann am 9. November 1849 eine Gewerbe novelle erlassen, die die Gewerbefreiheit beschränkte. Bei 50 Hand werken wurde die Meisterprüfung gefordert (auch bei den Uhr machern). Alle Lehrlinge unterstanden der Aufsicht der Innung (auch Nichtinnungsmeister und deren Lehrlinge). Es wurde das Institut des „Gewerberats“ geschaffen, mit weitgehenden obrigkeit lichen Befugnissen. Ohne rechten Erfolg, waren diese Gewerbe räte nach 10 Jahren wieder verschwunden. Der durch die Gesetze von 1845 und 1849 geschaffene Bechts- zustand blieb bis zur Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 bestehen. Dass es in dieser Periode (1845 bis 1869) trotz der Unvoll kommenheit des Gewerberechtes der Handwerker uns Uhrmachern besser erging als heute, möchte ich an einem Beispiel zeigen. In einem Orte von vielleicht 8000 Einwohnern zeigt das Kassen buch eines Uhrmachers, der allein arbeitete, im September 1849 eine Einnahme von 1300 Thalern, die fast ganz Arbeitserträgnis waren. Der Handel mit fabrikmässig angefertigten Uhren war damals noch gering, aber unser Uhrmacher fertigte zahlreiche Wand-, Stand- und Stutzuhren usw. Damals kostete ein grösser Scheffel Kartoffeln 7 1 /* Sgr. und ein Ei 2 Pfg., eine grosse Kalbs keule 20 Sgr., ein grosses zehnpfündiges Brot bester Qualität 8 Sgr., ein Glas Bier 4 Pfg. usw. Nach Einführung der allgemeinen Gewerbefreiheit in Preussen durch das Gesetz vom 21. Juni 1869 entstand im Handwerk eine Verderbnis nach jeder Eichtung. Statt Aufstreben trat Nieder gang ein. Schon der erste deutsche Handwerkertag zu Weimar (September 1862) sagte in einer Besolution: Die freigewerblichen und die gewerbefreiheitlichen Zustände sind wie Pest und Schwindel und müssen auf Leben und Tod bekämpft werden. Wenn nun auch die alten Zünfte nicht mehr zeitgemäss waren, so hätte man sie nicht vernichten, sondern alles Gute in ihnen erhalten und ausbauen sollen. Es wurde damals behauptet, alle Männer der Wissenschaft seien Anhänger der unbeschränkten Gewerbefreiheit. Dennoch hörte man Stimmen bedeutender Männer, die das System als unbefriedigend bezeichneten und sagten, der Einführung der Gewerbefreiheit verdankt die heutige Gesellschaft das immer wachsende Proletariat, das sie mit den furchtbarsten Gefahren bedroht. Die Erfahrungen, die in Belgien, Frankreich und England mit der unbeschränkten Gewerbefreiheit gemacht wurden, ergaben ein schlechtes Besultat. Der Grosse, Starke, Eeiche wuchs, der kleine Meister war unrettbar verloren. 1901 sagte Fehlisch auf dem allgemeinen Innungstage in Gotha: „Die schrankenlose Gewerbefreiheit hat dem Handwerk die goldene Dreiheit genommen: Meister, Geselle, Lehrling.“ Es gab dann nur noch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Gewerbeordnung von 1869 führte zur Proletarisierung des Handwerks, seine soziale Stellung wurde herabgedrückt. Nun kam in Preussen das Gesetz der Freizügigkeit vom Jahre 1867, das nach 1870 als Beichsgesetz erklärt wurde. Die alten Innungen hatten oft bedeutendes Vermögen, und die Gewerbefreiheit gestattete es jedem Trödler, jedem Handelsmann, ohne irgend welchen Widerspruch in die Innung (oft zu Dutzenden) einzutreten, um einmal das Pfuschertum zu pflegen und das Innungs vermögen zur Verteilung (bei beantragter und beschlossener Auf lösung) und mit an sich zu bringen. Da haben wir die soziale Revolution auf friedlichem Wege. Ich übergehe nun die Gesetzgebung der 70 er und 80 er Jahre sowie auch der Handwerkertage von 1872 zu Dresden usw., sowie die vielen Petitionen des Handwerks. Dem laut Erlass des Fürsten Bismarck vom 10. Januar 1881 geschaffenen Volkswirtschaftsrat, darunter 15 Handwerker (auch Tischlermeister Vorderbrugge in Bielefeld) wurde vom Fürsten Bismarck ein Gesetzentwurf vorgelegt, dessen Motive sagen, die unbefriedigende Lage des Handwerkerstandes beruht im wesent lichen auf der Lockerung und Verkümmerung des Gesellen- und Lehrlingsverhältnisses und der Konkurrenz durch den Grossbetrieb und die Pfuscherei. Die Gesetze von 1884 und 1887 wiesen bewährten Innungen das Becht zu, Lehrlinge ausschliesslich auszubilden usw., aber es fehlte noch eine Norm für das Wort „bewährt“. Es war nun wohl etwas Weniges gewonnen, und die Hand werkerbewegung unterliess nicht, immerfort auf Verbesserung, Ausdehnung und Verallgemeinerung der gesetzlichen Bestimmungen einzuwirken. Besonders wirkten seit 1882 der Allgemeine Hand werkerbund und der Zentral-Ausschuss vereinigter Innungsverbände seit 1884. Beide verbanden sich 1890. Es wurden nun Zwangs innung und Befähigungsnachweis gefordert. Der deutsche Innungs und Handwerkertag, 14. bis 17. Februar 1892 zu Berlin, forderte den Befähigungsnachweis. 2000 Personen waren anwesend. In den Beichstagsverhandlungen begegnen wir fortgesetzt Interpellationen zugunsten des Handwerks, z. B. von Hitze, von Ackermann usw. Am 8. August 1893 machte der Freiherr von Berlepsch Vorschläge für die Organisation des Handwerks und Eegelung des Lehrlingswesens, obligatorische Fachinnungen, des gleichen Handwerkskammern, Gesellenausschüsse, Schutz des Meistertitels, schriftliche Form des Lehrvertrages. Diese schöne Privatarbeit des Freiherrn von Berlepsch hatte keine weiteren direkten Folgen. Es kam am 16. Dezember 1895 eine Vorlage der Begierung über die Errichtung von Handwerks kammern zur Verhandlung, und zwar weil das Handwerk einer geordneten Vertretung entbehre und die Begierung Gutachten zu ihren Organisationsarbeiten für das Handwerk benötige. Der vom organisierten Handwerk unterstützten Forderung des allgemeinen Befähigungsnachweises in dem Sinne, dass er die Voraussetzung für den Beginn eines handwerksmässigen Betriebes sei, konnte jedoch noch nicht von der Begierung entsprochen werden, weil man von der Zweckmässigkeit und Durchführbarkeit nicht überzeugt sei. Im Jahre 1886 waren in ganz Deutschland 9185, 1888 10000 Innungen mit 325786 Mitgliedern; 1893 bis 1896 jedoch 10881 Innungen mit 331364 Mitgliedern. Von ungefähr 1323373 Handwerksmeistern in Deutschland waren am l.~März 1896 331364 Innungsmitglieder, also Vi- In Preussen 1896 am 1. Dezember 224956 Innungsmitglieder. Die Gesamtzahl der Handwerksmeister betrug 734456, und die Innungsmitglieder hatten 138272 Lehrlinge. In den Verhandlungen zum Handwerkergesetz, vom 30. März bis 1. April, 19. bis 25. Mai und 22. bis 24. Juni 1897, war sehr wertvoll für das Handwerk das Eingeständnis, das der Eegierungs- vertreter Brefeld machte: Man habe in Preussen das Handwerk, das jahrhundertelang der „Hort deutscher Zucht und Ordnung“, sowie eine Stütze von Thron und Altar gewesen sei, stiefmütterlich behandelt. Jetzt solle das Versäumte nachgeholt werden. Der ganze Gesetzentwurf von 1897 fand mit 183 gegen 113 Stimmen Annahme. Jetzt wurden Handwerkskammern gebildet (1. April 1900), obligatorische Gesellenausschüsse eingeführt, die Zuständigkeit der Innungsschiedsgerichte erweitert, die Errichtung von Innungs krankenkassen erleichtert, Lehrlingshaltung von ungeeigneten Personen nicht gestattet. Der Lehrvertrag hat eine besondere schriftliche Form, die Pflichten des Lehrherrn gegenüber dem Lehrling sind verschärft, und für die Meister- und Gesellen prüfung sind besondere gesetzliche Vorschriften gegeben. Wir haben als ganz neue Erscheinung: den Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag. Der §100q der Gewerbeordnung bestimmt, dass die Innung ihre Mitglieder hinsichtlich Preisbestimmung und Kunden nicht beschränken darf. Diese Bestimmung hat auch im Innungsstatut Ausdruck gefunden und ist für viele Innungen sehr hemmend. Denn die Festsetzung von Mindestpreisen, und das Verbot, z. B. nicht für Schädigende zu arbeiten (Pfandleiher, Hausierer, Ab- zahlungs- und Kreditgeschäfte usw.), kann doch der Innung und dem ganzen Berufe nur förderlich sein.
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