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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 7 (1. April 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gewerbepolitische Umschau
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Soll ein Geschäftsmann in Gütergemeinschaft oder in Gütertrennung leben?
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe 17
- AusgabeAusgabe 33
- AusgabeAusgabe 49
- AusgabeAusgabe 65
- AusgabeAusgabe 81
- AusgabeAusgabe 97
- ArtikelCentral-Verband 97
- ArtikelAuf die Petition an die verschiedenen Ministerien wegen ... 98
- ArtikelPetition an den Bundesrat betreffend die Zugehörigkeit zur ... 98
- ArtikelVIII. Konferenz der Interessenten-Verbände der Uhren- und ... 99
- ArtikelGewerbepolitische Umschau 101
- ArtikelSoll ein Geschäftsmann in Gütergemeinschaft oder in ... 102
- ArtikelJulius Grossmann † 104
- ArtikelZur Leipziger Ostermesse 104
- ArtikelViertelschlagwerk mit veränderlichen Akkorden 104
- ArtikelZweiteiliges Federhaus für Uhrwerke 105
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 106
- ArtikelDas Deutsche Museum (III) 106
- ArtikelZum Hausierhandel mit Schmucksachen u.s.w. 109
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83 - Uhren 109
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. 110
- ArtikelKönigl. Fachschule für Feinmechanik, einschliesslich Uhrmacherei ... 110
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 110
- ArtikelVerschiedenes 111
- ArtikelVom Büchertisch 112
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 112
- AusgabeAusgabe 113
- AusgabeAusgabe 129
- AusgabeAusgabe 145
- AusgabeAusgabe 161
- AusgabeAusgabe 177
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe 209
- AusgabeAusgabe 225
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe 273
- AusgabeAusgabe 289
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe 321
- AusgabeAusgabe 337
- AusgabeAusgabe 353
- AusgabeAusgabe 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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102 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 7. Es ist aufs dringendste zu wünschen, dass man diese Materie etwas schneller bearbeite wie die Reformen zur Strafprozess ordnung, die nun schon seit Jahren erwogen werden und doch noch zu greifbaren Resultaten kaum geführt haben. Aber eins lässt sich jetzt schon sagen: Die erwähnte Kommission, welche über das Wettbewerbsgesetz zu beraten und sich gutachtlich zu äussern hatte, war zusammengesetzt aus einigen hervorragenden Vertretern des Juristenstandes, aus mehreren Grossindustriellen, und endlich gehörten ihr auch Vertreter des Grosshandels und der Spezialgeschäfte, der Warenhäuser und dergl. mehr an. Daran, dass man auch Angehörige des Mittelstandes, und namentlich Handwerker zuziehen müsste, um die Wünsche aller beteiligten Erwerbskreise zum Ausdruck kommen zu lassen, daran scheint niemand gedacht zu haben. Und doch, wer ist es denn eigentlich, der unter solchen Scheinausverkäufen und unter ähnlichen Mani pulationen, die man als unlauteren Wettbewerb zu bezeichnen pflegt, am empfindlichsten zu leiden hat? Nicht die übermächtige Aktiengesellschaft, die ihren Aktionären 15, 20 und noch mehr Prozent Dividende zahlt; nicht auch der Besitzer eines grossen Warenhauses oder die hinter ihm stehende Bankgruppe, sondern auch hier ist es wieder der kleine Mann, auf dem alles haften bleibt und der diese Last und Belästigung ebenso wenig auf einen anderen abwälzen wie selbst zu ertragen vermag. Das liegt ja auch in der Natur der Sache; je schwächer jemand ist, desto härter wird er von einem Angriffe betroffen, und manches, was an einem Grossen und Starken spurlos vorübergeht, übt auf ihn den denkbar nachteiligsten Einfluss aus, und zwar nicht nur für den Augenblick, sondern für alle Zeit. Da wäre es denn doch wahrlich angebracht gewesen, dass man auch die mittleren Schichten unseres Nährstandes bei einer solchen Gelegenheit befragt und gehört hätte, denn sie sammeln in grösserem Umfange Erfahrungen, die sich bei einer Reform nutzbar machen lassen; sie bilden auch die Quelle, aus der die wahrhaft berechtigten Wünsche hervorgehen. Der grosse kapitalkräftige Industrielle oder Kaufmann kann sich schliesslich selbst helfen oder dadurch, dass er sich mit einigen anderen, die sich in der gleichen Lage befinden, zusammentut; allein die grosse Menge der Kleinen und Schwachen steht schutzlos da, und ihr kann Rettung einzig und allein von der Regierung und durch die Gesetzgebung werden. Da nun anzunehmen ist, dass die Kommission, die unlängst im Reichsamt des Inneren getagt hat, nicht die letzte gewesen sein wird, so muss an die Regierung die dringende Bitte gerichtet werden, in Zukunft auch denjenigen Kreisen, die sie bisher über gangen hat, Gehör zu schenken; denn sonst kommt wieder ein Gesetz zu Stande, mit dem die Praxis der Gerichte ebenso wenig etwas anzufangen weiss, wie das tägliche Leben, dann wird das jetzt geltende Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896 vielleicht abgeändert und reformiert, aber nicht verbessert. — Soll ein Geschäftsmann in Gütergemeinschaft oder in Gütertrennung leben? Von Dr. jur. Biberfeld. [Nachdruck verboten ] jie soeben aufgeworfene Frage lässt sich, wie das ja schon dem ganzen Wesen der Ehe entspricht, von den ver schiedensten Gesichtspunkten aus beurteilen. Fasst man die Ehe auf als die denkbar innigste Gemeinschaft zweier Menschen, die sich für das ganze Leben verbunden haben, um Freud und Leid miteinander zu teilen und die, schon nach dem Worte der Bibel ja ein Leib sein sollen, so wird man un bedenklich ausrufen: zwischen Mann und Frau muss Güter gemeinschaft herrschen, denn dort, wo ihnen alles gemeinsam sein soll, und wo sie alles in einen harmonischen Einklang zu bringen bemüht sein müssen, dort würde es geradezu einen Miss ton hervorrufen, wenn jeder von ihnen aus seiner besonderen Kasse wirtschaften und wenn sie gar in Rechnung und Gegen rechnung miteinander stehen würden. Geht es dem Manne gut, so soll auch die Frau mit geniessen, und wenn sie wiederum Vermögen hat, so soll auch sie ihrerseits ihm nicht vorenthalten dürfen, und vollends dann nicht, wenn er es für seine geschäft lichen Zwecke in Anspruch nehmen will, also gerade für seine Berufstätigkeit, die er doch ausübt, um Frau und Kind standes- gemäss und möglichst gut zu versorgen. In diesem Gedankengange haben sich denn von jeher auch vielfach die Gesetzgebungen bewegt. Im Altertum namentlich begegnet man einem Sondervermögen der Frau überhaupt nicht; freilich erklärte es sich dort aus einem anderen Grunde, nämlich aus der rechtlichen und wirtschaftlichen Unfreiheit des Weibes. Was die Frau auf irgend eine Weise erwarb, ob sie es durch Arbeit verdiente, ob sie es ererbte oder ob man es ihr schenkte genug, jeder Pfennig, der in ihre Hand kam, gehörte ohne weiteres dem Manne, nicht anders, wie das Vermögen der der Gewalt unterworfenen Kinder und der Sklaven. Unter solchen Umständen konnte man von einer Gütergemeinschaft aber freilich auch nicht sprechen; es war vielmehr eine Gütereinheit, weil deren Träger einzig und allein das Familienoberhaupt, der mit den grössten Machtvollkommenheiten ausgestattete Pater familias war. Erst als sich allmählich die rechtliche Lage der Frau besserte und sie aus dieser Unterordnung sich zur Gleichordnung emporrang, konnte der Begriff der Gütergemeinschaft Boden fassen. In ihm wurzeln auch viele ältere Gesetzgebungen, die sich sogar bis zum Beginne des laufenden Jahrhunderts in Kraft erhalten haben und in ihrer Herrschaft erst durch das Bürger liche Gesetzbuch abgelöst wurden. Das Deutsche Reich bot bis dahin gerade, was das eheliche Gütersystem anlangt, ein gar buntscheckiges Bild; jedes kleine Fürstentum hatte sein besonderes Eherecht, und auch das war wieder von lokalen Sondergesetzen, die sich manchmal nur auf ein paar Dörfer erstreckten, durchbrochen und durchlöchert. Eine unserer grössten und geistreichsten Juristen hat, als er vom Bundesratstische aus den damaligen Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Reichstage vorlegte, die Mannigfaltigkeit und Vielspältigkeit der bis dahin in Deutschland herrschenden Rechts zustände mit einem Harlekinskleide verglichen, das aus tausend Flicken und Läppchen zusammengenäht ist; hier ein grösser gelber und gleich daneben ein kleiner roter oder grüner Patzen, an den sich dann wieder Blau, Weiss, kurz, der ganze Farben reichtum des Regenbogens in allen seinen Schattierungen und Nuancen reiht. So war es namentlich aber hinsichtlich des ehe lichen Güterreehts beschaffen, und desto schwerer war natürlich für die gesetzgebenden Faktoren die Frage zu lösen, für welches von diesen vielen Systemen man sich nun entscheiden solle. Wenn dabei die Wahl sich nicht auf die Güter gemeinschaftlich lenkte, auch nicht in ihrem beschränktesten und engsten Umfange, sondern wenn unser neues Recht sich grundsätzlich auf den Standpunkt stellt der Gütertrennung und dem Ehemann nur an der Mitgift der Frau das Recht der Verwaltung und der Nutzniessung zubilligt, nebenher aber auch noch sogen. Vor- b eh altsgut der Frau anerkennt, das die Frau auch beim Eintritt in die Ehe für sich behalten kann, so wird man von vornherein indessen sicher sein dürfen, dass der Gesetzgeber sich auch mit den entgegenstehenden Erwägungen reiflich abgefunden habe, und dass es Gründe der schwerwiegendsten Art gewesen sein müssen, auf denen er seine Entscheidung auf baute. Doch ehe wir auf diese eingehen, mag in kurzen Umrissen ein Bild von dem gegeben werden, was man unter dem gesetz lichen Güterstande, wie er jetzt herrscht, zu verstehen hat. Um die Sache an einem Beispiele zu veranschaulichen, so sei folgender Fall gesetzt: Frau A. bringt ihrem Manne als Mitgift in die Ehe ein Vermögen von 20000 Mk. mit, das ihr von ihrem Vater zu diesem Zwecke gegeben worden ist. Ausserdem besitzt sie ein Multerteil und hat auch von einer verstorbenen Tante ein stattliches Sümmchen geerbt; man hat sich aber entschlossen, dass diese beiden Kapitalien nicht Bestandteil der Mitgift werden, sondern Vorbehaltsgut sein sollen, dieses mag sieh auf eben falls 20000 Mk. belaufen. Nun liegt die Sache so: Die Mitgift geht in die Verwaltung des Mannes über, die Erträgnisse der selben stehen zu seiner freien Verfügung, wobei ihm das Gesetz allerdings die ausdrückliche Pflicht auferlegt, hiervon in allererster Reihe die Bedürfnisse seiner Frau und seiner Kinder zu bestreiten. Das Geld wird nicht sein Eigentum, sondern er ist, wie ja schon der Ausdruck „Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht“ erkennen
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