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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Soll ein Geschäftsmann in Gütergemeinschaft oder in Gütertrennung leben?
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- ArtikelCentral-Verband 97
- ArtikelAuf die Petition an die verschiedenen Ministerien wegen ... 98
- ArtikelPetition an den Bundesrat betreffend die Zugehörigkeit zur ... 98
- ArtikelVIII. Konferenz der Interessenten-Verbände der Uhren- und ... 99
- ArtikelGewerbepolitische Umschau 101
- ArtikelSoll ein Geschäftsmann in Gütergemeinschaft oder in ... 102
- ArtikelJulius Grossmann † 104
- ArtikelZur Leipziger Ostermesse 104
- ArtikelViertelschlagwerk mit veränderlichen Akkorden 104
- ArtikelZweiteiliges Federhaus für Uhrwerke 105
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 106
- ArtikelDas Deutsche Museum (III) 106
- ArtikelZum Hausierhandel mit Schmucksachen u.s.w. 109
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83 - Uhren 109
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. 110
- ArtikelKönigl. Fachschule für Feinmechanik, einschliesslich Uhrmacherei ... 110
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 110
- ArtikelVerschiedenes 111
- ArtikelVom Büchertisch 112
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 112
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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Nr. 7. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 103 lässt, nur der Verwalter, dem es obliegt, nach Auflösung der Ehe das Kapital selbst wieder herauszugeben. Ob nun die Ehe durch den Tod des Mannes oder der Frau, ober ob sie durch ßichterspruch gelöst wird, in dem einen, wie in dem anderen Falle geht die Mitgift wieder aus den Händen des Mannes heraus. Das hindert natürlich nicht, dass er, wenn die Frau in der Ehe vor ihm stirbt, ein Erbrecht an ihrem Nachlass besitzt, das seiner seits wiederum dem Umfange nach von mancherlei Umständen abhängig ist. Das Vorbehaltsgut der Frau dagegen wird durch das Bestehen der Ehe nicht im mindesten beeinflusst; auf dieses Geld • und auf seine Erträgnisse hat der Ehemann A. nicht die mindesten Ansprüche, und wenn die Frau ihm davon für sein Geschäft einen Teil überlässt, so verhält sich die Sache hier nicht anders, wie wenn der Mann A. bei irgend einem Bankier oder guten Freunde eine Anleihe gemacht hätte; und gerade hierin tritt der Unterschied zwischen Mitgift und Vorbehaltsgut in seiner vollen Tragweite zu Tage. Nehmen wir an, dass es dem Mann in seinem Geschäft schlecht geht und dass die Katastrophe, die man Konkurs nennt, näher und näher rückt. Bestünde Güter gemeinschaft zwischen den Ehegatten, so würde jetzt die Frau durch die Tat zu beweisen haben, dass sie nicht nur die guten, sondern auch die bösen Tage mit ihrem Manne teilen wolle, und sie müsste sich ruhig darein fügen, wenn ihre ganze Mitgift rettungslos bis auf den letzten Heller verloren geht. Das mag für sentimentale Gemüter recht erbaulich klingen, aber der Gesetzgeber hat nicht nur edlen Gefühlsregungen nach zugeben, sondern er muss auch den Anforderungen des praktischen Lebens, mögen sie auch noch so nüchtern und kalt erscheinen, die gebotene Eücksicht angedeihen lassen. Die Bibel erzählt einmal, wie Jakob, als er den feindlichen Ueberfall seines Bruders Esau befürchtete, all sein Hab und Gut in zwei Lager teilte, indem er sagte, wenn Esau über das eine herfällt und es schlägt, so kann das andere wenigstens entrinnen. Ganz so hat es sich der Gesetzgeber gerade in unserer Frage gedacht. Wenn die Frau nämlich sieht, dass ihr Mann dem Schiffbruche zusteuert, so soll es ihr erlaubt sein, noch, bevor alles zusammenstürzt und untergeht, dem Manne die Verwaltung an ihrem Vermögen zu entziehen, also alle diejenigen Hechte, die er an ihre Mitgift hat, wieder aufzuheben und aus der Mitgift selbst von nun an ein Vorbehaltsgut zu machen. Es würde zu weit führen, die ein schlägigen Gesetzesstellen, die sich mit diesem Punkte befassen (Bürgerliches Gesetzbuch § 1391 fif.), hier im Wortlaut mitzuteilen. Genug, wenn durch das Verhalten des Mannes die Besorgnis begründet wird, dass die Rechte der Frau in einer, das ein- gebrachte Gut erheblich gefährdenden Weise verletzt werden, so kann die Frau zunächst von dem Manne Sicherheitsleistung ver langen; insbesondere kann sie fordern, dass er die Effekten, die Staatspapiere und Inhaberpapiere, die zur Mitgift gehören, hinter lege, und dass er überhaupt alles tue, was sie gegen die Gefahr eines Verlustes sicherstelle. Ein Geschäftsmann aber wird nach Lage der Verhältnisse dazu meistens dann gerade am allerwenigsten im Stande sein, wenn die Gefahr obwaltet; denn wenn es schon schlecht mit ihm steht, dann wird er schwerlich die Mittel dazu besitzen, um seiner Frau für die Mitgift ausreichende Sicherheit zu gewähren, und da kommt denn das Bürgerliche Gesetzbuch wiederum auf einem anderen Wege der Frau zu Hilfe. Der § 1418 gibt ihr nämlich das Hecht, auf Aufhebung der Ver waltung und Nutzniessung zu klagen, „wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Frau naeh § 1391 Sicherheitsleistung verlangen kann“. Hört sie also, dass der Mann bedeutende geschäftliche Ver luste erleidet, die ihn selbst ins Wanken bringen können, so ist sie sofort berechtigt, einzuschreiten; sie braucht nicht abzuwarten, bis die Gefahr selbst da ist, schon dass sie droht, dass sie in erkennbare Höhe gerückt ist, genügt für sie, um dem Mann die Verwaltung und die Nutzniessung an ihrer Mitgift zu entziehen. Ist das nicht aber hartherzig und vor allen Dingen unweiblich? Kann ein solches Vorgehen, mag es auch geschäftsklug und wohl berechnet sein, jemals sich mit den Pflichten des einen Ehe gatten gegen den anderen vertragen? Darf die Frau den Mann gerade in dem Augenblicke, wo er in Not geraten ist, im Stiche lassen und ihm vielleicht den letzten Stützpunkt noch entziehen? Darauf ist zu antworten: Wenn zu fürchten steht, dass das ge werbliche Unternehmen des Mannes zusammenbricht und dass die Gläubiger von allen Seiten herbei eilen werden, um zu retten, was noch gerettet werden kann, dann ist es für ihn selbst, wie für Weib und Kind das Allernützlichste, wenn in demselben Augen blicke, wo der Feind über das eine Lager herfällt, auch hier, wie bei Jakob, das andere sich retten kann. Was er selbst be sessen hat, muss der Mann den Konkursgläubigern preisgeben, aber da bleibt noch unversehrt auch als Rückhalt für ihn und für die ganze Familie die Mitgift der Frau, die unverkürzt und ungeschmälert, noch bevor der Sturm hereinbrach, in Sicherheit gebracht werden konnte. Das gerade ist der weitsichtige, und man darf wohl auch sagen der weise Gedanke, der den hier mitgeteilten Gesetzes bestimmungen zu Grunde liegt, das Bestreben, die Familie vor gänzlicher Not und vor dem vollen wirtschaftlichen Ruin zu be wahren. Im Augenblicke der Gefahr wird nicht der als Retter auftreten können, der von seinen Gefühlsregungen überwältigt wird und der durch das tränende Auge keinen klaren Blick werfen kann auf die Sachlage, sondern der andere, der kaltes Blut bewahrt und umsichtig späht, wo noch zu helfen sei. Nach dem früheren Rechte würden die Konkursgläubiger ein solches Vorgehen der Frau haben anfechten können, denn damals verbot das Gesetz es gerade, die Ehefrau zum Nachteil der anderen Gläubiger hinsichtlich ihrer Mitgift sicherzustellen. Das, was ihr damals versagt war und was als anfechtbare Handlung, ja vielleicht sogar als Straftat galt, wird ihr jetzt ausdrücklich und mit klaren Worten als Hilfsmittel gleichsam in die Hand gereicht, damit sie seiner sich zum eigenen Wohle und zu dem ihrer Familie bediene. Der Ehemann A. wird demnach, wenn er das Interesse seiner Schutzbefohlenen Angehörigen richtig ver steht, es selbst sein, der die Frau bei Zeiten auf die Bedrängnis seiner Lage aufmerksam macht, damit sie ihre Mitgift in Sicher heit bringe und nicht in den Zusammensturz mit hineingezogen werde. Doch wie steht es nun mit den übrigen 20000 Mk., die das Vorbehaltsgut der Frau A. ausmachten und die sie darlehensweise dem Manne ins Geschäft gegeben hat? In dieser Beziehung steht sie, wie schon oben angedeutet worden ist, nicht anders, wie jeder sonstige Gläubiger; hier kann sie, auch wenn die Gefahr noch so nahe herangerückt ist, keine Sicherheitsleistung und keine vorzeitige Befriedigung fordern, denn hier handelt es sich ja nicht mehr um die Mitgift. Man braucht sich das Gesagte nur zu vergegenwärtigen, um auf die Frage, ob der Mann in Gütergemeinschaft oder in Güter trennung mit seiner Frau leben soll, die zutreffende Antwort selbst zu finden. Der Weg, den der Gesetzgeber empfohlen hat, darf unbedenklich als der beste bezeichnet werden, den daher, wenigstens wenn die Verhältnisse nicht ganz besonders liegen, gerade vorzugsweise Geschäftsleute werden einzuschlagen haben. Aber da könnte schliesslich noch ein anderes Bedenken aufkommen; gar mancher fängt klein an und befindet sich auch nicht in der erfreulichen Lage, eine Frau mit grösser Mitgift heimzuführen. Sie haben beide, als sie die Ehe schlossen, nichts gehabt, aber allmählich bringen sie es durch gemeinsamen Fleiss und durch Sparsamkeit zu einem hübschen Wohlstände. Das hat, nach aussen hin wenigstens und vor dem Gesetz, der Mann erworben, und darum bleibt es auch, wenn Gütertrennung zwischen den Ehegatten herrscht, sein ausschliessliches Eigentum. Früher nun, wo Ehegatten gegeneinander ein sehr be schränktes Erbrecht besassen, würde sich beim Tode des Mannes die Sache dann so gestaltet haben, dass das ganze Vermögen an die Kinder und dergl. gefallen, die Frau aber leer ausgegangen wäre. Selbst wo ihr das Gesetz besondere Rücksicht angedeihen liess, musste sie sich doch immer mit einer ganz bescheidenen Erbportion begnügen. Sie, die alles mit erworben hatte und die sich allmählich auch daran gewöhnt hatte, in behaglichen Ver hältnissen zu leben, ist nun wieder der Bedürftigkeit anheim gefallen, in der sie als junges Mädchens sich befunden hatte. Das war gewiss hart und ungerecht und mochte manchen dazu bestimmen, Gütergemeinschaft zwischen sich und seiner Frau einzuführen, damit sie dereinst am Ende ihrer Tage nicht un-
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