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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 8 (15. April 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Petition an die Oberstaatsanwaltschaften und höheren Verwaltungsbehörden bezüglich schärferer Bestrafung der Vergehen gegen das Verbot des Hausierens mit Taschenuhren, Gold- und Silberwaren etc.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nachtrag zur VIII. Konferenz der Interessenten-Verbände der Uhren- und Goldwarenbranche
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe 17
- AusgabeAusgabe 33
- AusgabeAusgabe 49
- AusgabeAusgabe 65
- AusgabeAusgabe 81
- AusgabeAusgabe 97
- AusgabeAusgabe 113
- ArtikelCentral-Verband 113
- ArtikelPetition an die Oberstaatsanwaltschaften und höheren ... 114
- ArtikelNachtrag zur VIII. Konferenz der Interessenten-Verbände der ... 114
- ArtikelWirtschaftspolitische Rundschau 115
- ArtikelGrundlegende Gesichtspunkte für die künstlerische Ausstattung ... 117
- ArtikelAuswechselbare Unruhwelle 121
- ArtikelTaschenuhr-Aufzugkrone mit Druckvorrichtung zum Oeffnen eines ... 121
- ArtikelPlatine für Repetiertaschenuhren 122
- ArtikelDie Grenze des Sichtbaren (II) 122
- ArtikelAusstellung der Lehrlingsarbeiten und Lossprechen der Lehrlinge ... 124
- ArtikelAufruf um freiwillige Beiträge zu den Prozesskosten 124
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. 125
- ArtikelSprechsaal 125
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 125
- ArtikelVerschiedenes 126
- ArtikelVom Büchertisch 127
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 128
- ArtikelVerband der Deutschen Uhrengrossisten 128
- ArtikelInserate 128
- AusgabeAusgabe 129
- AusgabeAusgabe 145
- AusgabeAusgabe 161
- AusgabeAusgabe 177
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe 209
- AusgabeAusgabe 225
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe 273
- AusgabeAusgabe 289
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe 321
- AusgabeAusgabe 337
- AusgabeAusgabe 353
- AusgabeAusgabe 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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114 Allgemeine» Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 8. Petition an die Oberstaatsanwaltschaften und höheren Verwaltungsbehörden bezüglich schärferer Bestrafung der Vergehen gegen das Verbot des Hausierens mit Taschen uhren, Gold- und Silberwaren etc. Ew. Hochwohlgeboren erlauben sich die Unterzeichneten Verbände, bezw. Vereine, die zusammen mehr als 10000 Uhrmacher, Juweliere, Gold- und Silberschmiede vertreten, folgendes in aller Ergebenheit vorzutragen: Der § 56, Absatz 2, Ziffer 3 der Gewerbeordnung schliesst vom Ankaufe oder Feilbieten im Umberziehen Gold- und Silber waren, Bruchgold und Bruchsilber sowie Taschenuhren aus, und die Uebertretung dieses Verbotes wird in § 148, Ziffer 7a mit Geldstrafe bis zu 150 Mk., und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bedroht. Obwohl nun die Unterzeichneten, unterstützt von der Gesamtheit ihrer Berufsgenossen, es sich unausgesetzt auf das ernstlichste angelegen sein lassen, jeden zu ihrer Kenntnis kommenden Fall eines verbotswidrigen Hausierens mit Waren der hier in Rede stehenden Art. zur Strafverfolgung zu bringen, und obwohl ihnen insbesondere auch gerade in dieser Beziehung die Organe der Polizeibehörden auf das tatkräftigste zur Seite stehen, so lehrt die Erfahrung doch, dass dieses von ihnen bekämpfte gemeingefährliche Treiben anstatt nachzulassen, vielmehr stetig um sich greift. Der Verdienst, den der Hausierhandel mit Gold- und Silberwaren sowie mit Taschenuhren abwirft ; ist bei der Gewissenlosigkeit, mit welcher die betr. Geschäftsleute zu Werke gehen, ein so grösser, dass der Anreiz, sich einen solchen Gewinn zu verschaffen, naturgemäss ein ebenso ungewöhnlich starker sein muss. Mit Erfolg könnte ihm nur entgegengewirkt werden, wenn der Täter eine empfindliche Strafe zu gewärtigen hätte; denn dann würde er durch die Gefahr, sie erleiden zu müssen, doch von dem Beschreiten des unerlaubten Weges sich abgeschreckt fühlen. Nun ist aber die Strafandrohung an sich schon eine verhältnismässig sehr milde, wenn man erwägt, dass sich das Delikt selbst fast ausnahmslos unerfahrene und zugleich mittellose Personen der ungebildeten Gesellschaftskreise als Opfer aussucht, um ihnen minderwertige und für sie überflüssige Gegenstände zu übertrieben hohen Preisen aufzuschwatzen, und wenn man weiter erwägt, dass dieses Gebaren zugleich auch zum Schaden für die Gesamtheit ausläuft. Geradezu begünstigt aber muss sich der unerlaubte Hausierhandel fühlen dadurch, dass die Strafen, mit denen er im Betretungsfalle belegt wird, durchgängig ausser ordentlich niedrig gehalten sind. Die Erfahrung lehrt, dass selbst gewerbsmässige Hausierer mit Gold- und Silberwaren, sowie mit Uhren, auch wenn sie schon zahlreiche Vorstrafen wegon der gleichen Uebertretung erlitten haben, dennoch nur ganz aus nahmsweise zu einer Haftstrafe verurteilt werden, meistens aber ihre Straftat nur mit ein paar Mark zu büssen haben. Einen solchen massigen oder winzigen Geldbetrag aber erlegt ein derartiger Hausierer leichten Herzens; er betrachtet die Zahlung nur als einen Bestandteil der unvermeidlichen Geschäftsunkosten, die er mit geringer Mühe schon bei den nächsten Verkäufen wieder reichlich ausgeglichen hat. Die bisherige Praxis ist daher ganz und gar ungeeignet, abschreckend zu wirken und dem Gesetze Gehorsam zu verschaffen. Eine Abhilfe ist nur zu erwarten, wenn sieh die hierzu berufenen Organe der Rechtspflege geeignet erweisen, mit schärferen Strafen vorzugehen. Ew. Hochwohlgeboren bitten daher die ehrerbietigst Unterzeichneten, die Ihnen unterstellten Staats-, bezw. Amtsanwälte geneigtest mit der Weisung zu versehen, in den Hauptverhandlungen, die zur Aburteilung über eine Uebertretung der §§56, Absatz 2, Ziffer 3, bezw. 148. Ziffer 7a anstehen, auf eine möglichst hohe Strafe, insbesondere auf Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten anzutragen und, falls das Urteil zu milde ausfallen sollte, einzig und allein aus diesem Grunde Berufung gegen das selbe einzulegen. Es steht zu hoffen, dass, wenn die Praxis der Anklagebehörden dem soeben vorgetragenen Wunsche gemäss eine strengere werden wird, auch die Gerichte dazu kommen werden, das verbotswidrige Feilhalten mit Waren der mehrfach bezeichneten Art empfindlicher zu bestrafen. Eines geneigten Bescheides gewärtig, zeichnen in vorzüglicher Hochachtung und Ergebenheit Central-Verband der Deutschen Uhrmacher: Rob. Freygang, Vorsitzender, Leipzig, Johannisplatz 24. Verband deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede: Wilh. Fischer, Vorsitzender, Berlin S., Oranien-Str. 143. Geschäftsstelle des Deutschen Uhrmacher-Bundes: Carl Marfels, I. Vorsitzender, Berlin SW., Zimmerstr. 8. Verband deutscher Uhren-Grossisten, Leipzig: D. Popitz, 1. Vorsitzender. Verband der Grossisten des Edelmetallgewerbes, Leipzig: M. Baumert, I. Vorsitzender, Leipzig, Universitäts-Str. Nachtrag zur TIII. Konferenz der Interessenten- Yerbäude der Uhren- und Goldwarenbranche. iele unserer geschätzten Leser haben den Wunsch ausgesprochen, die Berichte über die Konferenzen möglichst ausführlich zu lesen, wir bringen deshalb zu dem Bericht in voriger Nummer noch zwei Punkte in ausführlicherer Behandlung. Zuerst sei erwähnt Punkt 3: Die Petition an die Oberstaats- anwaltscbaften und höheren Verwaltungsbehörden, den Hausier handel betreffend. Schon zur VI. Konferenz legte Herr Dr. Biberfeld die vor stehend zum Abdruck gebrachte Petition der Versammlung zur Begutachtung vor; keinerlei Aenderungen wurden beantragt und so wird die Absendung nun erfolgen. Diese Eingabe an die Herren Oberstaatsanwälte und Amtsanwälte bezweckt, eine straffere Handhabung der Bestimmungen gegen das Hausierunwesen zu erreichen. Die bisherige Gepflogenheit des Ausschreibens von Prämien für den Nachweis von Leuten, die gegen den §§ 56 der Reichs-Gewerbeordnung verstossen, hat zwar mancherlei Erfolge gehabt, ist aber dennoch unzulänglich gegenüber dem umfang reichen Unwesen und als Mittel, namentlich Beamten gegenüber, selbst nicht ganz einwandfrei. Auch die bisher üblich gewesenen ausgeworfenen Strafen von wenigen Mark, oft nur einer Mark, sind keineswegs angetan, das Unwesen einzuschränken und die Hausierer abzuschrecken. Eine Geldstrafe von 3, 5 oder auch 10 Mark wird von den Hausierern, wenn nicht gern bezahlt, so doch als eine verhältnismässig bescheidene Steuer empfunden, die in keinem Verhältnis zu dem Nutzen steht, den gemeinhin der ungesetzliche Hausierhandel abwirft. Ob allerdings dieser Weg der Beantragung einer Verschärfung der Strafbestimmungen der ausreichend wirkungsvolle ist, bleibt noch dahin gestellt und
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