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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ruhende Hemmung für Jahresuhren mit senkrecht stehender Ankerwelle
- Untertitel
- Deutsches Reichs-Patent Nr. 183392; von den Vereinigten Freiburger Uhrenfabriken Akt.-Ges. inkl. vormals Gustav Becker in Freiburg i. Schles.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gehilfenprüfung
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- ArtikelCentral-Verband 129
- ArtikelZur wirtschaftlichen Lage der Uhrmacher 130
- ArtikelOeffentliche Prüfung an der Deutschen Uhrmacherschule zu ... 131
- ArtikelGewerbepolitische Umschau 132
- ArtikelDie Polytopische Uhr mit Tageswende von Benedikt Henle († 1863) ... 133
- ArtikelZehnergraduhren (IV) 136
- ArtikelZwei Jubilare in Glashütte 136
- ArtikelHilfs-Planteur für Grossuhren 137
- ArtikelRuhende Hemmung für Jahresuhren mit senkrecht stehender ... 137
- ArtikelGehilfenprüfung 138
- ArtikelSprechsaal 139
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83 - Uhren 139
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 140
- ArtikelVerschiedenes 143
- ArtikelVom Büchertisch 143
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 144
- ArtikelInserate 144
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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138 Allgemeines Journal der trhrmaeherkunst. Nr. 9. und kann durch eingebrachte Schlitze nach dem Lösen der Befestigungsschrauben /'samt der Hilfspalette d den Steigradzähnen gegenüber verstellt werden. Diese Verschiebbarkeit dient zu dem Zwecke, die richtige Einstellung der Paletten zu ermöglichen, wobei die Verstellung der Palettenplatten unter sich eine beliebige sein kann. Die untere Platte d ragt über die schräg verlaufende Antriebsfläche der oberen Palette e etwas vor, damit die Zähne der Steigräder bei Ankunft an der unteren Kante der Antriebs fläche nicht sofort abfallen können, sondern durch Auftreffen an der vorstehenden horizontalen Fläche noch kurze Zeit in dieser Ebene gehalten werden. Dadurch wird ein Zurückfedern des Ankers infolge der Torsionsspannung der Pendelfeder g vermieden und diese Spannkraft zur Drehung des Torsionspendels nutzbar gemacht. Die Stellung der Steigräder zueinander ist so gewählt, dass die Zähne des einen ßades um eine halbe Zahnteilung denjenigen des anderen ßades gegenüber versetzt sind. Die Hemmung gehört zur Klasse der ruhenden, da beim Abfall der Zähne des einen Steigrades die nächstfolgenden Zahnspitzen des anderen ßades auf der oberen horizontalen Fläche der Palette c auftreffen. Die Steigräder werden so lange in dieser Lage in Buhe gehalten, bis der betreffende Zahn nach dem Zurückkehren der schrägen Antriebsfläche an dieser abwärts gleitend treibend auf den Anker einwirkt. Die Welle mit den Steigrädern erhält ihren Antrieb in bekannter Weise durch ein Bad h des Gehwerkes und dreht sich im Sinne der geflederten Pfeile (Fig. 1 und 4). Die Uebertragung der Impulse des Ankers auf das Torsionspendel erfolgt durch einen auf der Ankerwelle befestigten Antriebsarm i mit dem Antrieb stift k, welcher in die Mitnehmergabel l der Pendelfeder eingreift und deren Drehung veranlasst. Die gezeichnete Lage der Hemmungs teile entspricht derjenigen Stellung, in welcher eben eine Zahn- spitze des hinteren Steigrades an der vorstehenden Fläche der Hilfspalette d auftrifft. Das Pendel hat somit einen Impuls in dem einen Sinne erhalten, dreht sich aber durch die Schwung kraft der Pendellinse noch weiter, bis die Pendelfeder sich durch das Drehpendel im anderen Sinne spannt und die Zahnspitze von der Hilfspalette d abfällt. Dadurch kommt der nachfolgende Zahn m des anderen Steigrades (Fig. 4) auf die obere Buhefläche der Palette c, von der er bei der Büekkehr des Pendels auf die Antriebsfläche gelangt, die dann wieder im entgegengesetzten Sinne drehend einwirkt u. s. w. *§£3-« (Seliilfenprüfung. Von Dr. jur. Biberfeld. [Nachdruck verboten.] s ist von einem ganz eigenartigen hohen Interesse, wenn man einmal einen Vergleich darüber anstellt, wie das Gesetz die kaufmännische, und wie es die gewerbliche Lehrzeit geregelt hat. Auf die einzelnen Unterschiede, die sich hierbei ergeben, des näheren einzugehen, kann natürlich nicht die Aufgabe sein; ihre Lösung würde zu weit hinausgehen über den Bahmen, der der vorliegenden Betrachtung gesteckt ist, aber einige wesentliche Grundzüge mögen doch hervorgehoben werden. Wenn ein Knabe, der soeben erst die Schule verlassen hat, einem praktischen Lebensberufe zugeführt werden soll, so kann es sich natürlich nicht einzig und allein darum handeln, ihm eine gewisse Summe von Fachkenntnissen und Fähigkeiten beizubringen, ihm ein bestimmtes Mass von Fertigkeit und Gewandtheit zu eigen zu machen, sondern es muss auch erziehlich auf ihn eingewirkt werden, wenn anders aus ihm ein anständiger und tüchtiger Mann werden soll, der nicht nur seinen Beruf versteht, sondern der auch der Gesamtheit, dem Staate und der Gesellschaft zum Nutzen und zur Ehre gereicht. Im Hinblick hierauf hat nun die Gewerbe ordnung, wie man weiss, den Lehrling der väterlichen Zucht seines Lehrherrn unterstellt in der Erkenntnis,; dass die Hand habung dieser Zucht ein häufig geradezu unentbehrliches päda gogisches Mittel bedeutet, das zwar natürlich nicht missbräuchlich und im Uebermasse angewendet werden darf, dessen man aber doch auch nicht so ganz entraten soll. Beim Kaufmannslehrling aber schien dem Handelsgesetzbuch ein solches Erziehungsmittel überflüssig; wenn man auf die Frage nach dem Grunde hierfür nun zur Antwort bekommt, dass der angehende Kaufmann eine bessere Erziehung mit in die Lehre bringe, als der künftige Handwerker, so wird man dies schwer lich als richtig gelten lassen dürfen. Die Erfahrung lehrt, dass der bei weitem grösste Teil derjenigen jungen Leute, die sich dem kaufmännischen Berufe zuwenden, aus keinen anderen gesell schaftlichen Schichten hervorgehen als die, welche ein Handwerk ergreifen wollen. Die häusliche Erziehung und die Ausbildung in der Schule, die der eine und der andere genossen hat, sind (abgesehen von einem nicht bedeutenden Prozentsätze) ganz die selben und häufig entscheidet tatsächlich nur der Zufall darüber, ob die Eltern den Jungen zu einem Kaufmanne oder zu einem Handwerker in die Lehre geben. Man hat es also, genau ge nommen, hier mit einem Vorurteile zu tun, wenn anders man nicht annehmen soll, dass der Gesetzgeber zum Schaden des Kaufmannslehrlings es vergessen hat, ihm dieselbe Zucht und straffe Erziehung angedeihen zu lassen, die sich im allgemeinen beim Handwerkslehrling als durchaus wohltätig erweist. Noch viel stärker und klarer tritt der besprochene Gegensatz hervor, sobald die Frage aufgeworfen wird, wer als Lehrherr in Betracht kommen dürfe. Nicht jeder Handwerker darf bekanntlich Lehrlinge halten und anleiten; es genügt auch nicht, um ihm die Befugnis hierfür zu verschaffen, dass er unbescholten dastehe, sondern um sieh der Ausbildung des zukünftigen Berufsgenossen unterziehen zu dürfen, muss er nicht nur ein gewisses Lebens alter zurückgelegt haben, sondern er muss auch dadurch, dass er die Meisterprüfung bestanden hat oder auf eine für gleichwertig geltende Weise dargetan haben, dass er auch die nötigen Kennt nisse und Erfahrungen besitze. Wer selbst ein Stümper und Pfuscher ist, so sagt die Gewerbe-Ordnung sich mit Becht, der hat auch nicht das Zeug dazu, aus den ihm übergebenen Lehr lingen tüchtige Handwerker heranzubilden. Aber auch von alle dem ist wiederum hinsichtlich der kaufmännischen Lehre mit keinem Worte die Bede; vom Lehrherrn wird, was das Fach an langt, keinerlei wie immer auch gearteter Befähigungsnachweis gefordert, wie ja denn auch jeder, dem es beliebt, sich Kaufmann nennen kann, wofern er nur einen Warenhandel betreibt. Und das gerade ist der springende Punkt, dass nämlich dem Kauf mannsstande die Möglichkeit, durch Ablegung einer Prüfung vor einer Behörde einen solchen Befähigungsnachweis zu führen, völlig versagt ist. Aus dem Lehrling kann über Nacht ein Gehilfe, und aus diesem wiederum ein selbständiger Prinzipal werden, und kein Mensch kümmert sich darum, ob er denn auch sein Fach verstehe; es ist das alles in das Belieben des Einzelnen gesetzt. Die soeben gezogene Parallele lässt sieh natürlich noch sehr viel weiter fortsetzen, doch darauf kommt es hier, wie gesagt, nicht an. Wir sind vielmehr gerade an dem Punkte der Be trachtung angelangt, der für eine angemessene Würdigung der Hauptsache erreicht werden musste. Von einem unbefangenen Standpunkte aus wird man nämlich zugeben müssen, dass die Gleichgültigkeit, mit welcher das Handelsgesetzbuch an diesen so wichtigen Fragen vorübergegangen ist, dem Kaufmannsstande kaum zum Segen gereichte. Viel grösser noch als in den Schichten der ungelernten einfachen Arbeiter, und vollends gar der Gesellen und Gehilfen, ist das Proletariat in den Beihen der Handlungs gehilfen; die Ueberproduktion an kaufmännischen Arbeitnehmern ist unendlich stärker als die an gewerblichen, und daher die vielen unglückseligen Existenzen, die im Kampfe um einen angemessenen Posten Scbiffbruch gelitten haben, und denen es ihr ganzes Leben hindurch nicht gelingen will, einen Platz zu finden, den sie aus füllen können und der sie zugleich ernährt. Vergegenwärtigt sich dies aber der Uhrmacher, so muss er es um so ernster nehmen mit den Prüfungen, die von der Ge werbe-Ordnung vorgeschrieben worden sind und die gewisser- massen den Schlagbaum darstellen, den man passieren muss, um aus einem Lehrling zum Gehilfen, und aus diesem wiederum zum Meister zu werden. Die wichtigste Grundlage aber bleibt dabei überall die Gehilfenprüfung, und auf sie hat deshalb auch das Gesetz einen ganz besonders grossen Nachdruck gelegt. Dem Lehrherrn wird es in § 131c der Gewerbe-Ordnung zur ausdrück-
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