Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gehilfenprüfung
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Patentbericht für Klasse 83 - Uhren
- Autor
- Hubbuch, F. Ant.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- ArtikelCentral-Verband 129
- ArtikelZur wirtschaftlichen Lage der Uhrmacher 130
- ArtikelOeffentliche Prüfung an der Deutschen Uhrmacherschule zu ... 131
- ArtikelGewerbepolitische Umschau 132
- ArtikelDie Polytopische Uhr mit Tageswende von Benedikt Henle († 1863) ... 133
- ArtikelZehnergraduhren (IV) 136
- ArtikelZwei Jubilare in Glashütte 136
- ArtikelHilfs-Planteur für Grossuhren 137
- ArtikelRuhende Hemmung für Jahresuhren mit senkrecht stehender ... 137
- ArtikelGehilfenprüfung 138
- ArtikelSprechsaal 139
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83 - Uhren 139
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 140
- ArtikelVerschiedenes 143
- ArtikelVom Büchertisch 143
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 144
- ArtikelInserate 144
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 9. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 139 liehen Pflicht gemacht, dass er seinen Lehrling dazu anhalte, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gehilfenprüfung zu unterziehen; er kann ihn selbstredend dazu physisch nicht zwingen, wohl aber stehen ihm naturgemäss zahlreiche Mittel und Wege zu Gebote, um auf den Willen des Lehrlings entsprechend nachhaltig einzuwirken. Und das gerade ist es, was das Gesetz vom Lehrherrn verlangt. In allererster Eeihe schon bietet sich dazu die Gelegenheit beim Abschlüsse des Lehrvertrages selbst, in welchem das Versprechen des Lehrlings nicht fehlen soll, dass er zu gegebener Zeit die Gehilfenprüfung ablegen werde. Man darf es aber keineswegs bloss als einen frommen Wunsch auffassen, wenn dem Lehrherrn zur Pflicht gemacht wird, er solle seinen Lehrling der Gehilfenprüfung zuführen, sondern es ist reichlich Gelegenheit gegeben, es ihn entgelten zu lassen, w T enn er achtlos diese ihm auferlegte Verpflichtung beiseite schiebt. Ein solches Verhalten kommt nämlich einer Pflichtverletzung gegen den Lehrling gleich, und „wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge verletzt“, hat nach § 148, Ziffer 9 der Gewerbe-Ordnung eine Geldstrafe bis zu 150 Mk., und im Unvermögensfalle Haft bis zu vier Wochen zu gewärtigen. Aber damit noch nicht genug. Wer sich wiederholt grober Pflichtverletzungen gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht hat, dem kann, so heisst es in § 126a der Gewerbe ordnung, die Befugnis zum Halten und zur Anleitung von Lehr lingen ganz oder auf Zeit entzogen werden. Und schliesslich darf man nicht übersehen, dass der Strafrichter nicht die einzige Stelle ist, die den Lehrherrn zur Eechenschaft zu ziehen vermag, sondern dass er doch auch seinem eigenen Gewissen Eede und Antwort stehen muss. Ein Lehrling, der die Gehilfenprüfung nicht ablegt, hat in seinem späteren Leben auf Schritt und Tritt Hindernisse und Erschwernisse zu gewärtigen, über die er nicht immer so leicht hinwegkommt. Vor allen "Dingen kann er niemals den Meistertitel erlangen, und es bleiben ihm alle die Befugnisse verschlossen, die nur der Besitz desselben gewähren kann, und sogar die Möglichkeit, Lehrlinge anzuleiten, wird ihm gewisser- massen nur auf Umwegen geboten, nämlich erst, nachdem er fünf Jahre lang selbständig seinen Beruf ausgeübt hat. Angesichts dessen aber muss es sich der Lehrherr angelegen sein lassen, vor solchen Nachteilen und Beeinträchtigungen den jungen Mann, den man ihm anvertraut hat, nach Kräften zu schützen, und das kann er einzig und allein dadurch tun, dass er ihn zur Ablegung der Gehilfenprüfung anhält. Sprechsaal. Der Meistertitel. jjoran liegt es, so habe ich mich schon oft gefragt, dass in unserem Berufe so wenig Wert auf den Meistertitel gelegt wird, während doch andere Handwerker be sonderen Wert darauf legen und streng über die Kollegen wachen, welche den Titel, ohne die Berechtigung dazu zu haben, führen wollten. Ein Teil sieht es nach meinem Dafürhalten als eine Er niedrigung an, den Meistertitel zu führen. Ihr Künstlerstolz würde darunter leiden. Sie sagen: „Seht euch unsere nächsten Verwandten, die Goldschmiede und Optiker an, hört man da den Titel ,Goldschmiedemeister 1 oder ,Optikermeister 1 ?“ Unser Stand würde bei allgemeiner Einführung in den Augen des Publikums herabsinken, es -würde in uns nicht mehr den Künstler, es würde nur den gewöhnlichen Handwerksmeister erblicken. — So der eine Teil. Der andere Teil kann den Meistertitel nicht führen, weil die Betreffenden glauben, sich dadurch nicht unerhebliche Schädigung in ihren Geschäften zuzuziehen. Und zwar sind das die Kollegen, die mit Goldwaren, resp. optischen Waren handeln. Wie hat sich seit 25 Jahren der Handel in unserem Berufe verschoben! Während es damals, von wenigen Ausnahmen abgesehen v nur reine Uhren-, resp Goldwarengeschäfte gab, sehe man sieh heute einmal um. Ich glaube nicht zu hoch zu greifen, wenn ich be haupte, dass in den Mittel- und Kleinstädten 75 Proz. aller Kollegen neben Uhren auch mit Gold waren handeln, und ich möchte prophezeien, dass in 20 Jahren 95 Proz. aller Kollegen sich mit dem Goldwarenhandel befassen. Schon heute ist es dem Laien (mitunter selbst dem Fachmann) schwer, zu erkennen, ob der Inhaber dem Uhrmacher- oder dem Goldarbeiterberufe angehört. Dieser Teil vermeidet meistens, sowohl am Firmenschild, als auch in Inseraten den Beruf anzugeben. Und es muss ja zugegeben werden, dass wir dem Goldarbeiter, der mit Uhren handelt, gegenüber bedeutend im Vorteil sind durch die Ee- paraturen, und dass dieser Vorteil von den Kollegen erkannt und ausgenutzt worden ist. Für diesen grossen Teil der Kollegen hat also der Meister titel keinen Wert, da sie sich scheuen, ihn zu benutzen. Wäre es deshalb, und das soll der Zweck meiner Zeilen sein, nicht angebracht, wenn versucht würde, unser Verbandsorgan nach dieser Eichtung hin auszubauen? Bedenken Sie, verehrte Kollegen vom Central-Vorstand, dass heute ein grösser Teil der Mitglieder des Central-Verbandes aus älteren Kollegen besteht, deren Geschäfte schon zum Teil lange existierten, ehe sich der eingangs erwähnte Umschwung vollzog. Bedenken Sie ferner, dass gerade der Nachwuchs es ist, welcher sich mehr und mehr dem Goldwarenhandel zuwendet. Und diesen Nachwuchs zu erhalten, resp. dem Central-Verband zuzuführen, das muss eine der Hauptaufgaben des Central-Verbandes sein. G. Schmidt-Goldberg. Patentbericht für Klasse 88 — Uhren. Mitgeteilt von Prof. F. Ant. Hubbuch, Patentanwalt, Strassburg i. E., Eosheimer Strasse 16. Monat März 1907. a) Patent-Anmeldungen. 83a. V. 6199. Taschenuhr. Martin Fredericb Volkmann und William Oliver Truax, Santa Moniea, V. St. A.; Vertreter: Franz Sehwenterley, Patentanwalt, Berlin SW. 68. 83a. V. 6814. Aus Blech gestanzter Werkträger für Uhren; Zus. z. Patent 151789. Vereinigte Uhrenfabriken von Gebrüder Junghans und Thomas Haller, A.-G., Schramberg. 83b. R. 21662. Einrichtung zum Betriebe elektrischer Uhren durch elektrische Wellen. Dr Max Reithoffer und Franz Morawetz, Wien; Vertreter: G. Dedreux und A. Weickmann, Patentanwälte, München. 83b. Sch. 23968. Elektrische Hauptuhr mit Extrastrom-Nebenuhren. Ferd. Schneider, Langenfeld, Rhld. 83a. L. 22919. Vorrichtung zur Verhütung des Abdrehens von Triebwerks federn. Julius Rosenthal und Gertrud Lichtenstein, geb. Klein Göttingen. b) Gebrauchsmuster. 83a. 300395. Durchbrochenes Zifferblatt, bei welchem die Durchbrechung durch eine farbige Glasscheibe abgedeckt wird. Johann Jäckle, Schwenningen a. N. 83a. 300635. Mehrteiliges Pendel für Uhrwerke, dessen beide zu kuppelnde Hauptteile sich in der Kuppelung und an der oberen Pendelstange be rühren. Max Möller, Altona a. E., Gr. Elbstr. 41. 83b. 301087. Elektrische Uhr, bei der das die Pendelfeder spannende Arbeitsstück mit seinem freien Ende zwischen zwei Polen hin- und her geht. Edmund Pfeiffer, Dresden, Uhlandstrasse 5. 83b. 302238. Stromschlussvorrichtung für elektrisch sich aufziehende Uhren oder dergl., zum Schliessen des Kontaktes auf bestimmte Zeit. Karl Köhler, Neustadt i. Baden. 83 c. 301531. Uhrzeiger-Spannkluppe mit federnden, gezahnten Backen. Harry a Wengen, Stuttgart, Schlossstrasse 80. 83a. 301754. Schlagwerk für Uhren, mit in einer Schlaufe auswechselbar sitzender Kadrakturfeder. Vereinigte Uhrenfabriken von Gebrüder Jung hans und Thomas Haller, A.-G, Schramberg. 83 a. 301764. Uhrengesehreiblasebalg mit sechsteiliger, an den ungelenkigen Teilen des Felles angeleimter Verstärkung. Friedrich Mauthe, G. m. b. H , Schwenningen a N. 83a. 301954. Abfallregulierung am Transportpendel. Bruno Höra, Lim burg a. Lahn. 83a. 3Q1977. Verbindungsglied bei Transportpendeln, welches am Pendel oberteil mit Reibung drehbar ist. Vereinigte Freiburger Uhrenfabriken, Akt.-Ges., inkl. vormals Gustav Becker, Freiburg i. Schl. 83a. 301978. Sicherungsvorrichtung an Transportpendeln, bei welchen das Pendeloberteil und ein an diesem verstellbarer Butzenstift in der Weiser schlaufe geführt sind. Vereinigte Freiburger Uhrenfabriken, Akt.-Ges., inkl. vormals Gustav Becker, Freiburg i. Schl. 83b. 301966. Aufzugsvorrichtung für Uhren, Zeitzähler und dergl., bei der ein vom Uhrwerk unabhängiger, dauernd unter Strom stehender Motor durch Vermittelung eines Exzenters und Hebels die Uhrfeder aufzieht. Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft, Berlin.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder