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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Dr. jur. Ismar Biberfeld †
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vater und Sohn
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
-
Band
Band 32.1907
-
- Ausgabe Nr. 1 (1. Januar 1907) -
- Ausgabe Nr. 2 (15. Januar 1907) 17
- Ausgabe Nr. 3 (1. Februar 1907) 33
- Ausgabe Nr. 4 (15. Februar 1907) 49
- Ausgabe Nr. 5 (1. März 1907) 65
- Ausgabe Nr. 6 (15. März 1907) 81
- Ausgabe Nr. 7 (1. April 1907) 97
- Ausgabe Nr. 8 (15. April 1907) 113
- Ausgabe Nr. 9 (1. Mai 1907) 129
-
Ausgabe
Nr. 10 (15. Mai 1907)
145
- Artikel Herrn Dr. jur. Ismar Biberfeld † 145
- Artikel Dr. jur. Ismar Biberfeld † 146
- Artikel Vater und Sohn 146
- Artikel Vorschule des Uhrmachers 147
- Artikel IX. Konferenz der Uhrmacher- und ... 148
- Artikel Aus dem Reiche der Mechanik (Fortsetzung aus Nr. 2) 150
- Artikel Astronomisches 151
- Artikel Preisausschreibung über Laden-Sicherungen 152
- Artikel Nickelstahl-Kompensationspendel von Prof. Strasser 153
- Artikel Sprechsaal 154
- Artikel Zur Führung des Meistertitels 155
- Artikel Innungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes ... 156
- Artikel Verschiedenes 158
- Artikel Frage- und Antwortkasten 160
- Artikel Inserate 160
- Ausgabe Nr. 11 (1. Juni 1907) 161
- Ausgabe Nr. 12 (15. Juni 1907) 177
- Ausgabe Nr. 13 (1. Juli 1907) -
- Ausgabe Nr. 14 (15. Juli 1907) 209
- Ausgabe Nr. 15 (1. August 1907) 225
- Ausgabe Nr. 16 (15. August 1907) -
- Ausgabe Nr. 17 (1. September 1907) -
- Ausgabe Nr. 18 (15. September 1907) 273
- Ausgabe Nr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- Ausgabe Nr. 20 (15. Oktober 1907) -
- Ausgabe Nr. 21 (1. November 1907) 321
- Ausgabe Nr. 22 (15. November 1907) 337
- Ausgabe Nr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- Ausgabe Nr. 24 (15. Dezember 1907) 369
-
Band
Band 32.1907
-
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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146 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 10. Dr. jur. Ismar Biberfeld t- Am 8. Mai früh wurde unser treuer Mitarbeiter und juristischer Berater, Herr Dr. jur. Biberfeld, der Syndikus des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher, von seinen qualvollen Leiden erlöst. Wir verlieren durch ihn einen liebenswürdigen, unermüdlich tätigen und uneigennützigen Freund. Seine vortrefflichen Aussprachen auf dem Verbands tage zu Magdeburg werden allen Teilnehmern an den Verhandlungen unvergessen bleiben. Seine Worte erregten durch ihre packende Kraft die grösste Wirkung und verliehen teilweise dem Gange der Verhandlungen ein dramatisches Gepräge. Und doch kam der Verewigte, dessen beredter Mund nun für immer verstummt ist, als ein Kranker eben von einer schweren Operation aus Schlesien zurück nach Magdeburg, wo er die Versammlung bat, beim Sprechen sitzen bleiben zu dürfen. Wir werden das Gedächtnis an den so früh Dahingeschiedenen in Ehren halten. Viele, die mit ihm in näherer Beziehung standen, werden ihn schmerzlich vermissen, vor allen unser hochgeschätzter Koll. Neuhofer, welcher uns den lieben Heimgegangenen zugeführt hat. Verlagsbuchhandlnng Wilhelm Knapp, Die Redaktion des „Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst“, Karl Knapp. Dr. Hans Knapp. F. Bosenkranz. Vater und Solin. [Nachdruck verboten.] |an hört es gar nicht gern, wenn unserer modernen, vorurteilslosen Zeit nachgesagt wird, dass auch ihr noch in manchen Stücken der alte Zopf anhänge; gibt man sich doch nur allzu gern dem Glauben hin, schon längst alle inhaltslosen und deshalb entbehrlichen Aeusserlichkeiten überwunden zu haben. Wie wenig dies aber tatsächlich der Fall ist, darauf wurde nicht nur an dieser Stelle schon mehrfach hin gewiesen, sondern es ist hierauf auch unlängst erst im Reichs tage die Sprache gebracht worden. Zur Zeit, wo die der Schule entwachsene Jugend einem bürgerlichen Berufe, insbesondere einem Handwerke zugefübrt werden soll, zeigt sich so ein kleines Zöpfchen, das noch aus grauer Vorzeit stammt, in seiner ganzen Schönheit und Bedeutsamkeit. Es ist nämlich eine häufige und, wie kaum gesagt zu werden braucht, auch höchst erfreuliche Erscheinung, dass der Sohn die Erwerbstätigkeit des Vaters ergreift, und um sich für sie vorzu bilden, bei ihm als Lehrling eintritt. Wer kann es besser mit dem angehenden Handwerker meinen, als der eigene Vater, wer wird als Lehrherr ernstlicher und eifriger, darum aber auch erfolgreicher bedacht darauf sein, seinem Zöglinge alles das bei zubringen, was ein tüchtiger Fachmann wissen und können muss, als gerade er, und wem wiederum wird der Lehrling williger Folge leisten, grösseres Vertrauen entgegenbringen, als dem eigenen Vater, an den ihn schon die Bande des Blutes knüpfen und zu dem er als Sohn von klein auf gelernt hat, mit Liebe und Verehrung hinaufzublicken. Der Vater entschliesst sich also, den Jungen, nachdem er eingesegnet worden ist, bei sieb in die Lehre zu nehmen und denkt natürlich gar nicht daran, dass dabei irgend welche Formalitäten zu beobachten sind. Wer ihm sagen wollte, Du musst mit Deinem Sohn einen kompletten Lehrvertrag abschliessen, und weil der Knabe seines jugendlichen Alters wegen ein solches Rechtsgeschäft nicht selbständig ab schliessen kann, so musst Du zum Vormundschaftsgerichte gehen und verlangen, dass ihm ein Pfleger bestellt werde, dem wird wohl meistens der Vater, wenn er nicht gerade besondere Rechtskenntnisse besitzt, einfach ins Gesicht lachen. Und doch verhält sich die Sache, wenigstens bis jetzt, durchaus nicht anders. Das Gesetz hat verschiedene Formvorschriften aufgestellt, die für die gewerblichen Lehrverträge massgebend sein sollen, und es hat hierbei keine Rücksicht genommen auf die Fälle, in denen zwischen Lehrherrn und Lehrling ein besonderes persön liches Verhältnis, namentlich also das als Vater und Sohn, obwaltet. Gefordert wird, dass der Lehrvertrag auf der einen Seite unter zeichnet werde vom Lehrherrn, auf der anderen vom Lehrling und seinem gesetzlichen Vertreter. Dies letztere ist regelmässig natürlich der Vater; aber da dieser wiederum schon nach den Regeln der Logik doch nicht als Gegonkontrahent gegen sich selbst auftreten und einen und denselben Vertrag in zwei verschiedenen Eigenschaften, nämlich hier als zukünftiger Lehr- lerr und dort als Vertreter, unterzeichnen kann, so ist man in der Rechtsprechung allen Ernstes zu dem Ergebnisse gekommen, dass lediglich für diesen feierlichen Akt der Vertragsvollziehung dem Knaben ein Pfleger bestellt werden muss. Er hat nichts weiter zu tun, als seinen Namen unter die Vertragsformulare zu setzen, der Inhalt dessen, was darin steht, geht ihn nichts an, noch viel weniger braucht er sich Sorge darum zu machen, ob der Vertrag auch richtig erfüllt wird. Wenn er es sich im Laufe der Lehrzeit beikommen Hesse, einmal danach zu forschen, ob denn der Vater als Lehrherr auch das Seinige tue, und ob umgekehrt auch der Lehrling, dem er als Pfleger zur Seite gestanden, fleissig und gehorsam sei, so würde man ihm jegliche Auskunft verweigern können, man würde in seinen Fragen und Erkundigungen eine Anmassung erblicken können, zu der ibn nichts berechtigt; denn er hat seine Rolle in demselben Augen blicke ausgespielt, in dem er die Vertragsurkunde unterschrieb. Also bloss einzig und allein darum, dass die äussere Form gewährt bleibe, müssen alle diese Umstände gemacht werden. Wie nun, wenn es nicht geschieht? Dann ist ein gültiger Lehrvertrag überhaupt nicht zu Stande gekommen und der Vater hat sich strafbar gemacht. An der juristischen Folgerichtigkeit lässt sich nicht zweifeln und nicht rütteln, aber ebenso wenig wird man leugnen wollen, dass sich darin der Gipfel des Formalismus kund gibt, für den dem Laien jegliches Verständnis fehlt. Das bat denn auch in einer Reichstagssitzung der Staats sekretär des Innern, Graf von Posadowski, unumwunden zu gegeben und hat damals versprochen, dass tunlichst bald Abhilfe geschaffen werde. Diese Zusage löst der neue Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung, der unter dem 24. April 1907 dem Reichstage zugegangen ist, denn auch prompt ein, und zwar mit einer ganz kurzen Bestimmung, die, wie es scheint, der Tages-, sowohl wie der Fachpresse völlig entgangen ist. Es muss hierbei folgendes vorausgeschickt werden: Von der Verpflichtung, einen formgerechten Lehrvertrag gemäss § 126 b der Gewerbe-Ordnung zu errichten, macht der Abs. 3 der angeführten Stelle eine Ausnahme, indem er sagt: „Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung.“ Auch jetzt ist es also schon rechtens, dass mit jungen Leuten, die in eine staatlich anerkannte Lehrwerkstätte zu ihrer beruf lichen Ausbildung aufgenommen werden, kein solcher schriftlicher Lehrvertrag geschlossen werden braucht. Nun sagt der Entwurf Artikel 1 unter Ziffer 1: „Tm § 126b, Abs. 3, sind hinter dem Worte Lehr werkstätten 1 die Worte ,sowie auf Lehrverhältnisse zwischen Eltern und Kindern 1 einzuschalten,“ in
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