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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Führung des Meistertitels
- Untertitel
- Wer ist zur Führung des Meistertitels ohne Ablegung einer Meisterprüfung gemäss § 133 der Reichsgewerbe-Ordnung berechtigt?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- ArtikelHerrn Dr. jur. Ismar Biberfeld † 145
- ArtikelDr. jur. Ismar Biberfeld † 146
- ArtikelVater und Sohn 146
- ArtikelVorschule des Uhrmachers 147
- ArtikelIX. Konferenz der Uhrmacher- und Goldschmiede-Fachverbände 148
- ArtikelAus dem Reiche der Mechanik (Fortsetzung aus Nr. 2) 150
- ArtikelAstronomisches 151
- ArtikelPreisausschreibung über Laden-Sicherungen 152
- ArtikelNickelstahl-Kompensationspendel von Prof. Strasser 153
- ArtikelSprechsaal 154
- ArtikelZur Führung des Meistertitels 155
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 156
- ArtikelVerschiedenes 158
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 160
- ArtikelInserate 160
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 10. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 155 billiger und keine bessere Ware verkauft wird. Es ist aber be wiesen, dass die meisten Konsumvereine sozialdemokratische Vor werke sind und in den meisten Fällen für die Arbeiter keine wirtschaftliche Notwendigkeit besteht, solche zu gründen, da genug günstiges Angebot da ist. Wenn auch ein Professor Staudinger-Darmstadt, Verfechter der Konsumvereine, sagt: Man soll doch Konsumvereine und Politik auseinander zu halten wissen, so muss ihm jeder sach kundige Politiker immer wieder sagen, dass die meisten Konsum vereine sozialdemokratische Vorwerke sind, Teile ihrer Organi sation, die nicht allein den Zweck haben, dem zugehörenden Arbeiter einen wirtschaftlichen Vorteil zu schaffen, sondern die Organisation auszudehnen und zu befestigen. Darüber Hesse sich noch viel sagen, würde jedoch zu weit auf das politische Gebiet führen, das zu berühren aber not wendig ist. Zu empfehlen ist ausser der grossen Literatur über diese Fragen die letzte Etatsrede des Reichstagsabgeordneten Fr. Raab von der Wirtschaftlichen Vereinigung, gehalten am 11; April 1907, dritter Teil, „ Konsumvereins-Wesen “; durch stenographischen Bericht erschienen in den „Deutschen Sozialen Blättern“ Hamburg. A _ H _ jn A _ ’ Zur Führung des Meistertitels. Wer ist zur Führung des Meistertitels ohne Ablegung der Meisterprüfung gemäss §133 der Reichsgewerbe-Ordnung berechtigt? j]s handelt sich hier um die Auslegung des Artikels 8 der Gewerbenovelle vom 26. Juli 1897: Unbefugte Führung des Titels Schmiedemeister durch einen Schmied, welcher 1889 die Meisterprüfung vor der Innung bestanden, am 1. Oktober 1901 aber das Gewerbe auf den Namen und für Rechnung seiner Ehefrau betrieben hat, Ueber diesen Fall, welcher alle Instanzen beschäftigt hat, teilt die „Bromb. Handwerker-Ztg.“ folgendes mit: Der Schmiedemeister S. K. in K. hatte eine eidesstattliche Versicherung als Schmiedemeister unterschrieben. Die Polizei verwaltung in K. nahm an, dass er sich den Meistertitel zu Unrecht beigelegt habe und setzte eine Geldstrafe von 10 Mk im Unvermögensfalle 2 Tage Haft gegen ihn fest. Sie berief sich hierbei auf § 148, Absatz 1, Ziffer 9 c der Reichsgewerbe ordnung in Verbindung mit Artikel 8 des Handwerkergesetzes vom 26. Juli 1897. Gegen diese polizeiliche Strafverfügung hatte K. fristgerecht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Königliche Schöffengericht in K. hob die polizeiliche Strafverfügung auf und sprach K. frei mit der Begründung, der Angeklagte habe durch Vorlegung des Zeugnisses über die bestandene Meister prüfung vom 10. März 1889, unterzeichnet von der Innungs- Prüfungskommission zu K., den Nachweis erbracht und sei daher zur Führung des Titels eines Schmiedemeisters berechtigt, trotz dem er seit dem 5. Juli 1901 nicht auf eigene, sondern für Rechnung seiner Ehefrau das Schmiedehandwerk betreibe. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die Strafkammer des Landgerichts in Krotoschin hob das Urteii des Schöffengerichts in K. auf und verurteilte den Angeklagten wegen Uebertretung der bereits oben angegebenen Gesetzes paragraphen zu 5 Mk. Geldstrafe, im Nichtbeitreibungsfalle zu einem Tage Haft mit der Begründung, dass gemäss § 133 der Reichsgewerbeordnung die Führung des Meistertitels in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks seit dem 1. Oktober 1901. dem Inkrafttreten dieser Bestimmung, nur noch denen gestattet sei, die in ihrem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehr lingen erworben und die Meisterprüfung vor der im Gesetz vom 26. Juli 1897, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vorgesehenen Prüfungskommission bestanden haben. Eine Aus nahme hiervon bilde Art. 8 der Uebergangsbestimmungen zu diesem Gesetze, demzufolge derjenige, der beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen (1. Oktober 1901 auf Grund der Kaiserl Verordnung vom 12. März 1900) persönlich ein Handwerk aus übe, zur Führung des Meistertitels berechtigt sei, wenn er in diesem Handwerk die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitze. Der Angeklagte betreibe aber das Schmiedegewerbe seit dem 5. Juli 1901 nur für Rechnung und im Namen seiner Ehe frau, übe somit das Gewerbe nicht selbständig aus und besitze infolgedessen nicht die Berechtigung zur Führung des Schmiede meistertitels. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Das Oberlandesgericht zu Posen verwarf jedoch in Ucberein- stimmung.mit der Vorinstanz die Revision mit der Begründung, der Angeklagte könne die Befugnis zur Führung des Schmiede meistertitels aus dem ihm von der Prüfungskommission der Schmiede-Innung in K. am 10. März 1889 ausgestellten Zeug nisse nicht herleiten; denn die Führung des Meistertitels in Ver bindung mit der Bezeichnung eines Handwerks sei seit dem 1. Oktober 1901, dem Tage des Inkrafttretens des § 133 der Reichsgewerbeordnung, nur denjenigen Handwerkern gestattet, welche den Anforderungen des § 133 der Reichsgewerbeordnung genügen, insbesondere die dort angeordnete Meisterprüfung be standen haben. Die Uebergangsbestimmung des Art. 8 des Ge setzes vom 26. Juli 1897 würde dem Angeklagten nur dann zur Seite stehen, wenn er am Tage des Inkrafttretens des § 133 der Reichsgewerbeordnung, also am 1. Oktober 1901, bereits per sönlich das Schmiedehandwerk selbständig ausgeübt hätte. Dies sei aber nicht der Fall, der Angeklagte betreibe seit dem 5. Juli 1901 kein eigenes Geschäft, sondern leite seit dieser Zeit das seiner Frau gehörige Schmiedegeschäft in deren Namen und für deren Rechnung. Er habe also am 1. Oktober 1901 das Schmiede bandwerk nicht selbständig ausgeübt. Zur selbständigen Aus übung des Handwerks sei nämlich erforderlich, dass es für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung ausgeübt werde, d. h. die Ausübung des Handwerks muss eine wirtschaftlich selbständige sein. Der Angeklagte war deshalb zur Führung des Schmiedemeistertitels nicht befugt. In einem anderen Falle handelte es sich nach dem „Gewerbe archiv“ um die Führung des Titels „Schlossermeister“ durch einen Gewerbetreibenden, der am 1. Oktober 1901 eine Schlosserei als Geschäftsführer seines Vaters leitete. Entscheidung des preussischen Kammergerichts (I. Strafsenat) vom 1. März 1906 (I. S. 77/06). Zurückweisung der Revision des Angeklagten. — Gründe: Der Angeklagte, der das Schlosserhandwerk betreibt, nennt sich „Schlossermeister“, bedient sich also des Meistertitels mit der Bezeichnung eines Handwerks. Hierzu ist er aber nach Reichsgesetz vom 26. Juli 1897 nur befugt, wenn er entweder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (d. h. nach dem 30. Sep tember 1901: vergl. K. V. vom 12. März 1900) die Meister prüfung gemäss § 133 der Gewerbeordnung vor der durch das Gesetz neu geschaffenen Prüfungskommission bestanden hat, oder am 1. Oktober 1901 persönlich das Schlosserhandwerk selbständig ausübte und zugleich in diesem Gewerbe die Befugnis zur An leitung von Lehrlingen besass (Art. 8 des Gesetzes vom 26 Juli 1897). Einen dritten Weg, auf dem der Angeklagte die Be rechtigung zur Führung des Titels „Schlossermeister“ erworben haben könnte, gibt es nach dem Gesetze nicht. Es kommt daher auch in Betracht, dass etwa dem Angeklagten schon am 30. Sep tember 1901 von einer Schlosser-Innung der Meistertitel verliehen worden ist, und es braucht hier nicht geprüft werden, ob er daraufhin berechtigt sein würde, sich „Meister“ oder „Innungs meister“ zu nennen. Den Erfordernissen des § 133 der Gewerbe ordnung hat der Angeklagte nicht genügt. Er hat selbst nicht behauptet, dass er nach dem 30. September 1901 einer Prüfung vor der durch den § 133 G.-O. eingeführten staatlichen Prüfungs kommission sich unterzogen habe. Zu untersuchen bleibt nur, ob die Voraussetzungen des Art. 8 des Gesetzes von 1897 ge geben sind. Die Strafkammer hat dies mit Rücksicht auf die von dem Angeklagten am 1. Oktober 1901 eingenommene Stellung mit Recht verneint. Zu diesem Zeitpunkt, der nach Art. 8 allein massgebend ist, war der Angeklagte Geselle und Geschäftsführer seines Vaters, auf dessen Namen und für dessen Rechnung das Schlossereigeschäft betrieben wurde, und leistete in dieser seiner Stellung allen Anordnungen seines Vaters Folge, mochte dieser sich auch krankheitshalber wenig um den Betrieb kümrrtern.
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