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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Gehilfenfrage und der Arbeitsvertrag
- Autor
- Neuhofer, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Lohn in Krankheitsfällen
- Autor
- Hirschfeld, William
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
-
Band
Band 32.1907
-
- Ausgabe Nr. 1 (1. Januar 1907) -
- Ausgabe Nr. 2 (15. Januar 1907) 17
- Ausgabe Nr. 3 (1. Februar 1907) 33
- Ausgabe Nr. 4 (15. Februar 1907) 49
- Ausgabe Nr. 5 (1. März 1907) 65
- Ausgabe Nr. 6 (15. März 1907) 81
- Ausgabe Nr. 7 (1. April 1907) 97
- Ausgabe Nr. 8 (15. April 1907) 113
- Ausgabe Nr. 9 (1. Mai 1907) 129
- Ausgabe Nr. 10 (15. Mai 1907) 145
- Ausgabe Nr. 11 (1. Juni 1907) 161
- Ausgabe Nr. 12 (15. Juni 1907) 177
- Ausgabe Nr. 13 (1. Juli 1907) -
- Ausgabe Nr. 14 (15. Juli 1907) 209
- Ausgabe Nr. 15 (1. August 1907) 225
- Ausgabe Nr. 16 (15. August 1907) -
-
Ausgabe
Nr. 17 (1. September 1907)
-
- Beilage 9. Verbandstag des Landesverbandes badischer Uhrmacher -
- Artikel Central-Verband 257
- Artikel IV. Bundestag des Deutschen Uhrmacher-Bundes vom 10. ... 258
- Artikel IV. Bundestag des Deutschen Uhrmacher-Bundes 258
- Artikel Die Gehilfenfrage und der Arbeitsvertrag 260
- Artikel Der Lohn in Krankheitsfällen 263
- Artikel Das Umarbeiten einer Federzug- oder Gewichtuhr zu einer ... 264
- Artikel Nochmals von der verbesserten Pendelfederaufhängung an ... 264
- Artikel Auszug aus dem amtlichen Bericht über die dreissigste ... 265
- Artikel Gruppenglieder- und -Getriebe, das Augenblicksgetriebe 266
- Artikel Die Schwarzwald-Sammlung von Oskar Spiegelhalder in ... 267
- Artikel Elektrische Uhr, bei der das die Pendelfeder spannende ... 268
- Artikel Eine lautlose Uhr 268
- Artikel Die Uhrmacherklasse der Handwerker- und ... 269
- Artikel Aus der Astronomie 269
- Artikel Innungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes ... 269
- Artikel Uhrmachergehilfen-Vereine 270
- Artikel Verschiedenes 270
- Artikel Patent-Nachrichten 271
- Artikel Vom Büchertisch 272
- Artikel Frage- und Antwortkasten 272
- Ausgabe Nr. 18 (15. September 1907) 273
- Ausgabe Nr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- Ausgabe Nr. 20 (15. Oktober 1907) -
- Ausgabe Nr. 21 (1. November 1907) 321
- Ausgabe Nr. 22 (15. November 1907) 337
- Ausgabe Nr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- Ausgabe Nr. 24 (15. Dezember 1907) 369
-
Band
Band 32.1907
-
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 17. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 263 Kündigung auf den 2. für den 16. Juli, oder auf den 7. für den 21. eines Monats, oder auf den 18. November für den 2. Dezember u. s. w. Der Tag der Kündigung ist gänzlich unabhängig von dem Tage der Lohnzahlung. Wer von den beiden Yertragschliessenden behauptet, das Arbeitsverhältnis sei zu Unrecht aufgehoben worden, ist beweis pflichtig. Ein Angestellter, der wegen Krankheit von der Arbeit fortbleiben muss, hat nach gerichtlicher Entscheidung die Pflicht, unverzüglich seinem Prinzipal davon Mitteilung zu machen. Tut er das nicht, so gilt das als unbefugtes Fernbleiben vom Geschäft im Sinne des Gesetzes, was sofortige Entlassung rechtfertigt. Auch bei Empfang einer Einberufungsordre zu einer Reserve - oder Landwehrübung hat er dem Prinzipal sofort Mitteilung zu machen. Für den Fall, dass der Gehilfe vor Antritt seiner Stellung erkranken sollte, tritt die Entsehädigungspflicht des Arbeitgebers von dem Tage an in Kraft, an welchem der Eintritt erfolgen sollte. Vereinbarungen, nach welchen in Fällen unverschuldeter Krankheit, Uebungen, Vorladungen u. s. w. überhaupt keine Ent schädigung stattfindet, sind stets zulässig. Ist eine solche Ab machung nicht getroffen, so behält es bei den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sein Bewenden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, wenn § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung findet, Beträge, welche dem Gehilfen von seiten der Krankenkasse, ferner als Löhnung bei Uebungen, als Zeugen gebühren u. s. w. zufliessen, von seinem Gehalt in Abzug zu bringen. Zur sofortigen Entlassung des Gehilfen ist der Arbeitgeber unter anderem berechtigt, wenn sich der Gehilfe eines Diebstahls, einer Unterschlagung oder eines liederlichen Lebenswandels schuldig macht; wenn er der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht; wenn er sich Tätlichkeiten, grobe Beleidigungen oder vorsätzliche Sachbeschädigungen zu schulden kommen lässt (§123 der R.-G.-O.) u. s. w. Dagegen ermächtigt ein verspätetes Zudienstekommen des Gehilfen den Arbeitgeber noeh nicht zur sofortigen Entlassung. Erst wenn er sich diese Verfehlung wiederholt zu schulden kommen liess und ermahnt wurde, dass er bei Beharrung seines unpünktlichen Verhaltens die sofortige Kündigung zu gewärtigen habe, ist der Arbeitgeber zu einer solchen berechtigt. Streitfälle in denen das Objekt 100 Mk. nicht übersteigt, entscheidet das Gewerbegericht, höhere das zuständige Land gericht. In diesem Falle ist die Bestellung eines Rechtsanwalts notwendig. -HSXS'*- Der Lohn ln Krankheitsfällen. Von Rechtsanwalt William Hirschfeld in Leipzig. jjon Zeit zu Zeit ergehen an die Redaktionen gewerb licher Fachzeitungen Anfragen, ob ein Gehilfe, der seinem Arbeitgeber ohne Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung anzeigt, er sei erkrankt und könne deshalb erst nach einigen Tagen wieder zur Arbeit kommen, sofort entlassen werden könne. Wir führen daher hierüber folgendes aus: Nach § 105 der Gewerbe-Ordnung ist die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern Gegenstand freier Uebereinkunft. Bei dieser Uebereinkunft müssen nur die Beschränkungen, die durch ßeichsgesetz begründet sind, berücksichtigt werden. Soweit solche nicht vorhanden sind, gilt somit Vertragsfreiheit. Ist von dieser Vertragsfreiheit kein Gebrauch gemacht worden, so treten die gesetzlichen Bestimmungen an deren Stelle. Dies gilt ins besondere auch für die Aufkündigungsfristen. Sie können von beiden Teilen nach vorherigen Vereinbarungen kurz oder lang be messen werden. Nur müssen sie in diesem Falle für beide Teile gleich sein. Ist aber eine Verabredung über die Aufkündigungs fristen nicht erfolgt, so kann das Arbeitsverhältnis von jedem Teile durch eine 14 Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden. Das Gesetz führt nun in § 123 der Gewerbe-Ordnung eine Reihe von Gründen an, die den Arbeitgeber berechtigen, obwohl über die Kündigung nichts vereinbart worden ist und somit an und für sich 14 tägige Kündigung zu gelten hätte, das Vertrags verhältnis sofort zu lösen. Für die Beantwortung der gestellten Frage können hier nur die Bestimmungen des § 123, Ziff. 3 u. 8 in Betracht kommen. Danach kann ein Gehilfe sofort entlassen werden: 1. Wenn er die Arbeit überhaupt verlassen hat oder sonst den nach dem Arbeitsvertrag ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukommen sich beharrlich weigert. 2. Wenn er zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist. Ist jemand nur erkrankt und wird er durch die Krankheit zu arbeiten verhindert, so ist hierin weder ein unbefugtes Ver lassen der Arbeit, noch ein Weigern zum Nachkommen der ob liegenden Verpflichtungen zu erblicken. Im Gegenteil, die Krank heit gibt ihm gerade die Befugnis, die Arbeit zu verlassen und die ihm nach dem Arbeitsvertrag im Falle der Gesundheit sonst obliegenden Verpflichtungen zu verweigern. Natürlich muss, wenn Krankheit als Grund für das Unter lassen der Arbeit angeführt werden soll, die Art der Krankheit und die Art der Beschäftigung berücksichtigt werden. Bei einem Sänger dürfte Schnupfen oder Heiserkeit die befugte Unterlassung der Arbeit zur h olge haben, während ein Böttcher- oder Zimmer geselle trotz derselben Krankheit ruhig seine Arbeit weiter ver sehen könnte. Es wird daher praktisch sein, wenn derjenige, der infolge Krankheit nicht arbeiten will, um den Beweis zu erbringen, dass er nicht arbeiten kann, sich eine ärztliche Be scheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aus stellen lässt. Eine Verpflichtung zur Beibringung eines solchen Zeugnisses tritt aber erst dann ein, sobald sie vom Arbeitgeber gefordert wird. Wird dann das Zeugnis trotz Aufforderung hierzu und obwohl die Möglichkeit vorlag, es erbringen zu können, nicht vorgelegt, sondern dies beharrlich verweigert, so dürfte die sofortige Entlassung gerechtfertigt sein. Nicht aber kann die sofortige Entlassung erfolgen, weil ohne Aufforderung zur Beibringung eines Zeugnisses, das Zeugniss nicht freiwillig erbracht wurde. Das Gesetz bestimmt nun weiterhin, dass Entlassung ein- treten kann, wenn jemand zur Fortsetzung der Arbeit unfähig wird. Nun macht jede vorübergehende Krankheit an und für sich zunächst arbeitsunfähig. Dennoch ist eine derartige Arbeits unfähigkeit noch kein Grund zur sofortigen Auflösung des Ver trages. Es würde ja sonst bei jeder Krankheit der Arbeitsvertrag sofort aufgelöst werden können. Dies ist natürlich unzulässig. Die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Unfähig keit zur Fortsetzung der Arbeit kann vielmehr erst dann ein- treten, wenn in der Person des bisher die Arbeit Verrichtenden eine derartige Wandlung eingetreten ist, dass nach menschlichem Ermessen er zu der von ihm früher ausgeübten Arbeit nicht mehr fähig ist, oder auf längere Zeit nicht fähig sein wird. Z. B. ein Tänzer verliert ein Bein, ein Maler wird blind. Die Unfähig keit zur Fortsetzung der Arbeit braucht jedoch keine ständige, sie kann auch nur vorübergehend sein, in diesem Falle muss sie aber von längerer Dauer sein, z. B. ein Schmied bricht den Arm. Kann nun infolge Krankheit nicht gekündigt werden, so entsteht weiterhin die Frage, ob und welche Vergütung während der Dauer der Krankheit bezahlt werden muss. Der § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches beantwortet die Frage dahin, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf Vergütung nicht dadurch verlustig geht, dass er für eine verhältnismässig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Was als eine verhältnismässig nicht erhebliche Zeit an zusehen ist, wird sich nach richterlichem Ermessen richten. Hierbei dürfte die Länge der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist mit zu berücksichtigen sein. Bei einer Kündigungs frist mit 14 Tagen dürfte in dieser Beziehung der Zeitraum von 8 bis 10 Tagen nicht erheblich genannt werden. Während dieser verhältnismässig nicht erheblichen Zeit der Arbeitsunfähigkeit läuft die Vergütung des Dienstverpflichteten fort. Die Krankheit soll aber zu keinem Gewinne führen, der
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