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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aufruf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie verhält sich der Uhrmacher, der ein Darlehen gegen Verpfändung von Uhren oder Schmucksachen gewährt hat?
- Autor
- Arend
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- BeilageBiedermeierzimmer; Ausstellung der Firma C. W. Pickelein, ... -
- ArtikelCentral-Verband 1
- ArtikelAufruf 2
- ArtikelWie verhält sich der Uhrmacher, der ein Darlehen gegen ... 2
- ArtikelEntwurf für ein Gesetz zur Regelung des Ausverkaufswesens 3
- ArtikelZum Entwurf eines Gesetzes betreffend die gewerblichen ... 5
- ArtikelDas Biedermeierzimmer 6
- ArtikelDas Deutsche Museum (I) 7
- ArtikelAus dem Reiche der Mechanik 9
- ArtikelIn eine bestehende Fernleitung eingeschaltete Regelvorrichtung ... 10
- ArtikelSelbsttätige elektrische Aufziehvorrichtung für Federtriebwerke 11
- ArtikelDer Uhrmacher und Brillenmacher in der „guten alten Zeit“ 12
- ArtikelDie Einführung neuer Branchen in Handwerk und Gewerbe 13
- ArtikelAstronomisches 14
- ArtikelSprechsaal 15
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83 - Uhren 15
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 15
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 16
- ArtikelVerschiedenes 16
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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2 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 1. Aufruf. Werte Kollegen! Die in unserem Gewerbe bestehenden Krebsschäden, als da sind Auktionen, Ausverkäufe der verschiedensten Art, Leih und Pfandhausunwesen und so fort, gegen die seit Jahren angekämpft wird, gaben auch verschiedenen Kollegen und Vereinigungen mehrfach Veranlassung, gegen dieselben Stellung zu nehmen. Zunächst wurden die zuständigen Behörden, die Polizei, die Staats anwaltschaft u. s. w. angerufen, um Abhilfe zu schaffen. Da dieses Vorgehen einen Erfolg nicht zeitigte, wurden Zivilprozesse angestrengt. Diese haben nun in manchem Falle lange, einmal sehr lange gedauert und zum ändern teilweise weitere Prozesse nach sich gezogen, welche, wie in den meisten Fällen, viel Geld verschlungen haben. Auf Antrag der Kollegen, bezw. der Vereinigungen sollte der Central-Verband die Kosten decken, oder dazu beitragen. Auf dem Verbandstag in Magdeburg haben diese Anträge lange Aussprachen hervorgeruten, die aber schliesslich damit endeten, dass laut Beschluss die Kosten aufgebracht werden sollen. Da der Verband mit den geringen Mitteln, mit denen er zu arbeiten hat, nicht in der Lage ist, diese gesamten Kosten allein zu tragen, so erklärte sich der Verleger unseres Verbandsorgans Herr Wilhelm Knapp in Halle bereit, ein Drittel derselben auf seine Privatkasse zu übernehmen, was gleichzeitig hier nochmals dankbar anerkannt werden soll. Das zweite Drittel soll die Verbandskasse übernehmen, und das letzte Drittel soll durch freiwillige Beiträge aufgebracht werden. Die Prozesse, die allerdings leider ergebnislos und sogar zu Ungunsten verlaufen sind, wurden aber nicht bloss im Interesse einzelner Kollegen oder Vereinigungen geführt, sondern waren auch für die gesamte Kollegenschaft von grösser Wichtigkeit, und werden die dabei gesammelten Erfahrungen bei Führung ähnlicher Prozesse stets zum Nutzen der Kollegen Verwendung finden können. Wenn der Allgemeinheit aber Dienste geleistet wurden, so ist es wohl auch nur recht und billig, wenn die Kollegenschaft für die Sache insofern mit eintritt, als sie zu den Kosten beiträgt. Und so richten wir an die Kollegen die ergebene Bitte, für diesen Zweck Beiträge einzusenden, um ein Drittel der entstandenen Kosten bestreiten zu können. Jeder soll, ganz seinen Verhältnissen entsprechend, seinen Teil dazu beitragen, und sind alle Gaben, gleichviel ob klein, ob gross, willkommen und werden dankbar entgegengenommen. Wir sind zusammengetreten, um uns gegenseitig zu unterstützen in der Wahrung unserer gemeinsamen Interessen, und soll der oft angewandte Spruch: „Einer für alle, alle für Einen“ kein leerer Wahn sein. Möge die Weihnachtsstimmung das ihre dazu beigetragen haben, die Gaben reichlich fliessen zu lassen. Mit kollegialischem Gruss Die Vertrauensmänner und der Vorstand des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Wie verhält sich der Uhrmacher, der ein Darlehen gegen Verpfändung von Uhren oder Schmucksachen gewährt hat? Von Dr. Jur. Arend. [Nachdruck verboten.] ie Anregung zu dieser Betrachtung bot mir ein praktischer Fall. Es erzählte mir ein Uhrmacher, er sei von einem seiner Kunden gebeten worden, ihm auf eine bei dem Uhrmacher gekaufte goldene Uhr 100 Mk. zu borgen. Schliesslich hätte er sich dazu bereit gefunden, jedoch mit der Verabredung, dass das Eigentum an der Uhr, die dem Uhrmacher als Pfand übergeben wurde, ohne weiteres auf den Darlehensgeber übergehen sollte, wenn das Darlehen nicht zu vereinbarter Zeit pünktlich zurückgezahlt würde. Der Fall dürfte nicht nur öfters Vorkommen, sondern geradezu regelmässig. Die wiedergegebene Verabredung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist aber rechtlich ungültig, denn § 1229 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt ausdrücklich: „Eine vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.“ Man beachte: nicht nur die Vereinbarung ist nichtig, dass das Eigentum zur Verfallzeit des Darlehens ohne weiteres auf den Darlehensgeber übergehen soll (wenn der Schuldner nicht zahlt), sondern auch schon die, dass der Schuldner zur Verfall zeit verpflichtet sein soll, dem Gläubiger das Eigentum zu über tragen. Natürlich, denn sonst könnte durch die zweite Verein barung das Gesetz, das die erste verbietet, umgangen werden. Die Verkaufsberechtigung, von der der angezogene Paragraph spricht, tritt ein, sobald die Darlehensforderung fällig ist. Bei oder nach der Fälligkeit darf also der Pfandschuldner dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Uhr übertragen. Dadurch erlöschen die Darlehensforderung und das Pfandrecht. Erfolgt aber diese Eigentumsübertragung nicht bei oder , nach der Fällig keit des Darlehens, so kann die Befriedigung des Gläubigers aus dem Pfände nur durch den Verkauf des Pfandes erfolgen. Für diesen Verkauf macht das Gesetz eine Reihe von Einzelvorschriften, deren Nichtbefolgung zu Rechtsnachteilen und Weiterungen führt. Diese wichtigen Vorschriften sind folgende: 1. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung muss der Pfandgläubiger dem Eigentümer der Pfandsache den Verkauf androhen und ihm dabei mitteilen, wegen welchen Geldbetrages der Verkauf stattfinden soll. Nach der Androhung muss dann der Gläubiger noch einen vollen Monat warten. Hier ist insbesondere zu beachten, dass die Androhung an den Eigentümer der Pfandsache, nicht an den Schuldner zu erfolgen hat In der Regel wird der Schuldner auch der Eigen tümer sein. Es kann aber auch jemand für die Schuld eines anderen seine Sache verpfänden. Für den Pfandgläubiger ist es also empfehlenswert, sich die genaue Adresse des Eigentümers zu notieren, damit er die vorgeschriebene Androhung überhaupt vornehmen kann. 2. Der Verkauf ist im Wege der öffentlichen Versteige rung zu bewirken. Der Pfandgläubiger muss sich also an einen Gerichtsvollzieher, Notar u. s. w. wenden. 3. Die Versteigerung hat an dem Ort zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Hat also z. B. ein Leipziger Uhr macher eine Uhr in Pfand genommen, so muss die Versteigerung in Leipzig erfolgen. Nun kann es sich aber treffen, dass ein Ort insofern ungeeignet ist, als voraussichtlich bei der Versteigerung nicht genügend Bieter erscheinen werden, etwa an einem kleinen Ort. Für diesen Fall schreibt das Gesetz vor, dass das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern ist. 4. Es müssen Ort und Zeit der Versteigerung öffentlich bekannt gemacht werden. Dabei muss das Pfand im allge meinen bezeichnet werden („eine goldene Uhr“). Ausserdem muss der Eigentümer der Pfandsache noch besonders von der Versteigerung benachrichtigt werden. 5. Das Pfand darf zum Schutze des Schuldners nur gegen bar verkauft werden. Wird der Preis kreditiert, so gilt er als vom Pfandgläubiger empfangen, d. h. der Pfandgläubiger hat jetzt weder seine Darlehensforderung noch das Pfand und muss über dies ■\y/ »
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