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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 19 (1. Oktober 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder von Innungen
- Autor
- Peregrinus, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe 17
- AusgabeAusgabe 33
- AusgabeAusgabe 49
- AusgabeAusgabe 65
- AusgabeAusgabe 81
- AusgabeAusgabe 97
- AusgabeAusgabe 113
- AusgabeAusgabe 129
- AusgabeAusgabe 145
- AusgabeAusgabe 161
- AusgabeAusgabe 177
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe 209
- AusgabeAusgabe 225
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe 273
- AusgabeAusgabe 289
- ArtikelCentral-Verband 289
- ArtikelZur gefl. Beachtung! 290
- ArtikelRheinisch-Westfälischer Verband der Uhrmacher und Goldschmiede 290
- ArtikelNotleidende Risiken in der Einbruch-Diebstahl-Versicherung 293
- ArtikelGruppenglieder- und -Getriebe, das Augenblicksgetriebe (Schluss ... 295
- ArtikelDie Lage des Uhrmachers und der Weg zur Bessergestaltung ... 296
- ArtikelSprechsaal 297
- ArtikelDie Ausstellung in Dortmund 298
- ArtikelDie Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder von Innungen 299
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 300
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 301
- ArtikelVerschiedenes 301
- ArtikelPatent-Nachrichten 302
- ArtikelVom Büchertisch 302
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 303
- ArtikelInserate 303
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe 321
- AusgabeAusgabe 337
- AusgabeAusgabe 353
- AusgabeAusgabe 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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300 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 19. Gewerbegerichtsgesetzes, sowie endlich die Möglichkeit der Ein richtung gemeinschaftlicher Geschäftsbetriebe bei den freien Innungen (§ 81b, Ziff. 5 der Gewerbe-Ordnung) schon gar nicht. Und doch ist gerade hier für die Innungen ein Tätigkeitsfeld gegeben, und zwar unterschiedslos, ob die freien Innungen es durch Schaffung eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes und die Zwangsinnuhgen durch Schaffung von Spezialgenossenschaften beackern — dessen Bedeutung heute im Augenblick noch nicht übersehen werden kann. Man denke nur an die bezüglichen Verhandlungen auf dem Deutschen Handwerks- und Gewerbe kammertage in Strassburg und weiter an die Umfragen, die nach den Blättermeldungen zwischenzeitlich unter anderen von der Keichspostverwaltung an die Gewerbe- und Handwerkskammern ergangen sind. Das alles muss man sich Vorhalten, wenn man unsere Titel frage in richtigem Lichte sehen und die Verantwortung, die die §§ 92, 92 a und 92 b dem Innungsvorstande als dem eigentlichen Repräsentanten des Innunglebens und der Tätigkeit der Innung auferlegen. Dass bei diesem Umfange der Innungsaufgaben die Personen frage eine höchst bedeutsame ist, ist selbstverständlich. Und dass bei dieser Lage der Dinge die Verantwortung für die Lösung der Personenfrage den Innungsmitgliedern verbleiben musste nach dem alten Worte, dass jeder die Regierung bekommt, die er eben verdient, ist auch selbstverständlich; und dass die Personenfrage infolgedessen nur durch die Wahl gelöst werden kann, nicht minder. Eine Unterstützung der Innungsmitglieder bei der Tragung dieser Verantwortung war nur insofern möglich, als der Gesetzgeber gewisse Minimalanforderungen an den Kreis der für die Wahl zu Innungsvorstandsämtern in Betracht kommenden Personen stellte. Dieselben sind durch § 93 a, Ziff. 2 der Gewerbe ordnung mit den in den §§ 30 und 32 des G. V. G. katalogisierten Anforderungen für das Amt eines Schöffen identifiziert worden und lassen sich deshalb schematisch zusammenfassen in die Be griffe: 1. Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit, 2. Vorhanden sein der Volljährigkeit im Minimum, möglichst Vollendung des 30. Lebensjahres, 3. Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, 4. Besitz des nicht durch gerichtliche Anordnung beschränkten Verfügungs rechtes über sein Vermögen. Der letztere Begriff erleidet unter Umständen noch durch das Innungsstatut insofern eine Erweiterung, als dasselbe be stimmen darf, dass Innungsmitglieder, die wiederholt mit der Zahlung der Innungsbeiträge im Rückstände geblieben sind, auch das passive Wahlrecht, das heisst das Recht, zu Vorstandsmit gliedern gewählt zu werden, verlieren. Bei der Höhe der moralischen Verantwortlichkeit, die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Vorstandsmitgliedes zusammen hängt, kann es selbstredend nicht in das Belieben der einzelnen Persönlichkeit gestellt werden, ob sie die auf sie entfallene Wahl annehmen will. Vielmehr hat hier der Gesetzgeber in durchaus konsequenter Weise ■ bestimmt, dass der Gewählte zur Annahme der Wahl, bezw. des Amtes verpflichtet ist. Die Höhe der Zahl von Personen, die den Vorstand bilden, regelt das Statut, und zwar in einer den genauen Verhältnissen des einzelnen Palles scharf anzupassender Weise. Die umfassendste Aufgabe des Innungsvorstandes ist seine Pflicht, nach Massgabe der Reichs-Gewerbe-Ordnung sowie der Innungsstatuten die laufenden Verwaltungsgeschäfte bei der Innung zu erledigen. Seine Zuständigkeit im engeren Sinne, der General versammlung der Innung gegenüber, ist dabei durch das Innungs statut umschrieben und hält sich im grossen und ganzen in denselben Grenzen, die auch das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches den Vorständen der eingetragenen Vereine im Sinne des B. G. B. §§ 26 ff. und 67 ff. zieht. Dass dabei natürlich die Berufung des obersten Organs der Innung, der InnungsVersammlung, eine besonders hervorstechende Rolle spielt, ist wohl selbstredend. Die Einteilung der Innungs versammlungen in ordentliche und ausserordentliche durch die einzelnen Innungsstatuten hat auf diese Arbeit des Innungs vorstandes keinen Einfluss, und ebensowenig die Frage, ob die etwaige ausserordentliche Versammlung auf Antrag von Mit gliedern hin oder aus der Initiative des Vorstandes heraus Zu sammentritt. Hier geht es in den Innungen genau so zu, wie in den eingetragenen Vereinen. Weigert sich ein Innungs vorstand, eine vorschriftsmässig beantragte Innungsversammlung zu berufen, so wird die Berufung durch die Aufsichtsbehörde bewirkt. Selbstverständlich ist es, dass, wenn letztere die Ver sammlung beruft, ihr Vertreter die Versammlung auch leitet, wie umgekehrt, wenn der Vorstand die Versammlung beruft, auch dessen Vorsitzender (der Obermeister) oder in dessen Behinderung sein Stellvertreter die Versammlung leitet. (Schluss folgt.) — Innungs- und Yereinsnachrichten des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Kostenlos geöffnet für Unterverbände, Vereine, Freie und Zwangs-Innungen q. Verein Berliner Uhrmacher. Bericht über die 231. ordentliche Versammlung am Dienstag, den 17. September 1907, nachmittags 4 Uhr, in den „Industrie-Festsälen“, Beuthstrasse 19/20,1. Tagesordnung: 1. Verlesung des Berichtes der am 18. Juni statt gefundenen ordentlichen Versammlung. 2. Bericht über den Bundestag. 3. Die Stellungnahme der Uhrmacher zur „Nomos“-Uhrengesellschaft; Referent Koll. Bätge. 4. Besprechung des am Bundestage zur Einführung angenommenen Arbeitsvertrages mit der Gehilfenschaft. 5. Verschiedenes und Entgegennahme von Anträgen aus der Versammlung. 6. Fragekasten. Um 4 Uhr 30 Minuten eröffnet der Vorsitzende die Versammlung und begrüsst zunächst die zahlreich erschienenen Mitglieder und den ebenfalls anwesenden Vorstand des Deutschen Uhrmaeherbundes. Nachdem der Vor sitzende noch an einen Lehrling ernste, ermahnende Worte gerichtet hat, wird zu Punkt 1 vom Schriftführer der Bericht der letzten Sitzung verlesen und derselbe ohne Einspruch angenommen. Punkt 2. Koll. Bätge erstattet über die IV. Tagung des Bundestages eingehend Bericht. Er hebt besonders das harmonische Hand-in-Hand-arbeiten des Central-Verbandes mit dem Deutschen Uhrmacherbund hervor und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass dadurch für unser Gewerbe manches Gute er reicht werden würde. Ein ausführlicher Bericht über die Tagung des Deutschen Uhrmacherbundes ist in den Fachzeitungen bereits erschienen. Punkt 3. Hierüber entspinnt sich eine lange, sehr lebhafte Aussprache. Koll. Bätge legt in eingehender Weise die Stellungnahme des Uhrmachers zur „Nomos“ klar. Es wird beschlossen, die eingeleiteten Verhandlungen abzuwarten. Punkt 4. Ueber den zur Einführung angenommenen Arbeitsvertrag macht Koll. Neuhofer noch genauere Angaben, welche den in unserer Zeitung wenig ausführlichen Bericht ergänzen. Auch wird der Vorstand ermächtigt, nicht erst auf die Herausgabe seitens des Central-Verbandes zu warten, sondern die Arbeitsverträge so bald als möglich drucken zu lassen, damit dieselben den Kollegen schnellstens zur Verfügung gestellt werden können. Zu Punkt 5 wird zunächst vom Koll. Schräder mitgeteilt, dass ihn eine auswärtige Engros-Firma wegen angeblich unrichtiger Taxierung einer Kette verantwortlich machen wollte. Er habe der betreffenden Firma mit geteilt, dass er sich streng nach den in den grossen Versammlungen der Berliner Uhrmacher gefassten Beschlüssen richte. Durch ein in höflicher Form gehaltenes Entschuldigungsschreiben der betreffenden Firma sei die Angelegenheit nunmehr erledigt. Auch Koll. Giesler macht sehr bemerkens werte Mitteilungen über den Standpunkt, welchen die Staatsanwaltschaft zu den auf Leihvertrag verkauften Uhren eiunimmt. Es wird allgemein bedauert, dass wir für unseren verstorbenen Syndikus noch keinen Ersatz gefunden haben. Hierzu macht Herr Marfels bekannt, dass der Syndikus des Deutschen Uhrmacherbundes bis auf weiteres gern bereit ist, jede gewünschte Auskunft zu erteilen. Punkt 6. Es werden noch verschiedene Fragen gestellt und beantwortet. Unter anderem die Frage: „Hat der Verein eine Krankenkasse, welche selb ständige Uhrmacher aufnimmt, eventuell welche Kasse tut dieses?“ Diese Frage soll in einer der nächsten Sitzungen in der Tagesordnung zur Sprache gebracht werden. Der Schluss der Versammlung erfolgt um 7 Uhr 30 Minuten. Paul Flügge, I. Schriftführer. Uhrmacher-Verein Breslau. Dienstag, den 8. Oktober, wird der Assistent der Handelskammer, Herr Schindler, im Hotel „Oderschloss“ einen Vortrag halten über das 1)Zur Beachtung. SV* Der unberechtigte Nachdruck unserer Vereinsnaehriehten, auch auszugsweise, ist ausdrücklich verboten und wird gerichtlich verfolgt. Der Vorstand des Central-Verbandes. Die Herren Schriftführer, Vorsitzenden und Obermeister der Vereine und Innungen werden dringend ersucht, alle Vereins- und Innungsberichte, ebenso die Einladungen zu Versammlungen rechtzeitig einzusenden. Für Nr. 20 be stimmte Einsendungen werden bis spätestens den 8. Oktober an die Adresse des Vorsitzenden Koll. Rob. Freygang, Leipzig, Johannis platz 24, erbeten.
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