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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Verzahnungen, vollständig neu bearbeitet für den Unterricht und das Fachzeichnen der Uhrmacher
- Autor
- Dietzschold, Curt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Firmenschiebung und zahlungsunfähige Firmen
- Autor
- Arend, Max
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- BeilageEine staub- und wasserdichte Uhr; Eine Uhr aus Strohhalmen -
- ArtikelCentral-Verband 305
- ArtikelQuittung über Eingänge 306
- ArtikelDie elektrischen Uhren der Zukunft 306
- ArtikelDie Verzahnungen, vollständig neu bearbeitet für den Unterricht ... 308
- ArtikelFirmenschiebung und zahlungsunfähige Firmen 310
- ArtikelZehnerzeit 312
- ArtikelDer Arbeitsvertrag 313
- ArtikelDie Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder von Innungen ... 314
- ArtikelDas Deutsche Museum (V) 314
- ArtikelDer Gesetzentwurf betr. die Abänderung der Gewerbe-Ordnung ... 316
- ArtikelUeber schwindelhafte Ausverkäufe 317
- ArtikelAus der Astronomie 317
- ArtikelErklärung und Richtigstellung 318
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 318
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 319
- ArtikelVerschiedenes 319
- ArtikelPatent-Nachrichten 320
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 320
- ArtikelInserate 320
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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310 Allgemeines Journal der Uhrmaclierkunst. Nr. 20. Die Zahnspitze des Badzahnes liegt in dem Schnittpunkt der Cyklo'ide mit der Zahn-Mittellinie. Das Trieb erhält nicht die vollständige Cyklo'idische Wälzung, deren Höhe gleich der Zahnstärke wäre, sondern 3 / 4 derselben, und wird mit Kreisbogen' abgerundet, die an den Zahnfuss tangential anschliessen und auf ein Stück mit der Cyklo'ide zu- sämmenfallen. Nun zur nachstehenden Zeichnung" des Triebes: Wenn der Badzahn an der Ausgangsseite in E\ den Triebzahnfuss ver lässt, wo steht der nächste Bad- und Triebzahn? i Fig. 4 Das Trieb ist nun in dieser Lage zu zeichnen E\ und Zahnspitze fallen dort zusammen. C‘ liegt auf dem Badteilkreis um Ei G von der Zahnspitze entfernt. Man zieht MC' und schlägt einen Kreis mit Halbmesser MM' um M und erhält M“, um den wir Triebteilkreis, Zahnspitzen- und Grundkreis wie früher ziehen. Durch E'i zeichnen wir den radialen Triebzahnfuss und nun das ganze Trieb wie das erste Mal. Wir sehen, wieviel vor der Mittellinie der nächste Triebzahn vom Badzahn ergriffen wird, es sollen 17,7 0 sein. Fehler im Zeichnen werden unser Ergebnis etwas verändern, beim Probieren mit Eingriffszirkel die Prüfung erschweren. (Fortsetzung folgt.) Firmenschiefeung und zahlungsunfähige Firmen. [Nachdruck verboten.] Von Dr. jur. Max Arend. |||glirmenschiebung und Zahlungsunfähigkeit stehen in einer ® Wechselbeziehung, insofern die Schiebung regelmässig ffe ein Zeichen der mangelnden Zahlungsfähigkeit mindestens eines Beteiligten ist und die Zahlungsunfähigkeit nur zu häufig unlautere. Schiebungsversuche zur Folge hat. Das Gemeinsame der Schiebung ist, dass der Gläubiger an Stelle eines zahlungsfähigen einen zahlungsunfähigen Schuldner erhält, während er doch das Geschäft natürlich in der Annahme der Zahlungsfähigkeit seines Vertragsgegners abgeschlossen hatte. Insofern steckt hier stets etwas von Betrug (§ 263 des Straf gesetzbuches). Damit ist dem Gläubiger aber nur wenig geholfen. Denn zur strafrechtlichen Verfolgung des Betruges gehört der Nach weis der Absicht, den Gläubiger durch Täuschung zu schädigen, um sich (oder einem anderen) einen rechtswidrigen Vermögens vorteil zu verschaffen. Es muss also nachweisbar sein, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schon zur Zeit des Geschäfts abschlusses vorlag und dass der Schuldner beabsichtigte, nicht zu zahlen, als er das Geschäft abschloss. Dieser Nachweis ist oft unmöglich. Er könnte z. B. durch Aeusserungen des Schuldners oder durch mehrfache Wiederholung von Warenbestellungen trotz offenbarer Zahlungsunfähigkeit geführt werden. Gelingt der Beweis, so wird der Täter wegen Betruges bestraft (Gefängnis von 1 Tag bis zu 5 Jahren, Geldstrafe von 3 bis 3000 Mk., auch beides zugleich, eventuell Verlust der bürger lichen Ehrenrechte; gewöhnlich wird die Strafe nach der Höhe des erlangten Vermögensvorteils bemessen; bei Bückfall ist die Strafe viel einschneidender: 1 bis 10 Jahre Zuchthaus und Geld strafe von 150 bis 6000 Mk. Bei mildernden Umständen, etwa Notlage, Gefängnis von 3 Monaten bis 5 Jahren und daneben eventuell Geldstrafe von 3 bis 3000 Mk). Es handelt sich hier um sogen. Kreditbetrug. Die Eechtsprechung ist völlig einig darüber, dass er unter den Betrugstatbestand fällt. So werden regelmässig Personen, die ohne Geld und im Bewusstsein hier von sich in einem Bestaurant Speisen und Getränke verabfolgen lassen und dem Wirt ihre Zahlungsunfähigkeit erst offenbaren, nachdem sie die Sachen verzehrt haben, mitunter sich auch still schweigend aus dem Staube zu machen versuchen, wegen Betrugs bestraft. Das gleiche gilt für den Fall, dass jemand, der ohne Barmittel ist und dies weiss, auch weiss, dass er in nächster Zeit keine Mittel erwerben wird, sich Waren ins Haus schicken lässt. Nicht so glatt liegt die Sache natürlich bei dem bedrängten Geschäftsmann, der weiter Waren bestellt und immer noch hofft, sich herauszuwickeln. Hier ist die Grenze zwischen erlaubter geschäftlicher Kühnheit und unerlaubtem Betrug natürlich schwer zu ziehen, und da der Angeklagte nicht seine Unschuld zu be weisen braucht, vielmehr ihm seine Schuld nachgewiesen werden muss, damit er verurteilt werden kann, so muss in zweifelhaften Fällen- freigesprochen werden. Ganz abgesehen von dieser Schwierigkeit des Beweises hat aber auch der Gläubiger insofern von dem Strafverfahren gegen seinen Schuldner keinen Vorteil, als er dadurch sein Geld nicht bekommt. Im Gegenteil werden seine Aussichten, Bezahlung zu erhalten, durch das Strafverfahren in der Begel erheblich verringert, weil der Schuldner durch eine Strafe schwer geschädigt und also erst recht zahlungsunfähig gemacht wird, in jedem Falle aber gegen den anzeigenden Gläubiger erbittert wird und nun aus Böswilligkeit eine Zahlung unterlässt, die er sonst vielleicht geleistet hätte. Bei dieser Sachlage ist es verständlich, dass dem Gläubiger viel mehr daran gelegen ist, womöglich neben dem zahlungsunfähigen Schuldner noch eine weitere zahlungsfähige Person belangen zu können. Diesem Bestreben kommt die Bechtsprechung auf dem Boden des Bürgerlichen Gesetzbuches in weitgehendem Masse entgegen. Das mag an der Hand einiger typischer Fälle gezeigt werden. Bezüglich des Vertreters bestimmt § 164 des Bürgerlichen Gesetzbuches: „Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es
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