Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder von Innungen (Schluss aus Nr. 19)
- Autor
- Peregrinus, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Deutsche Museum (V)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- BeilageEine staub- und wasserdichte Uhr; Eine Uhr aus Strohhalmen -
- ArtikelCentral-Verband 305
- ArtikelQuittung über Eingänge 306
- ArtikelDie elektrischen Uhren der Zukunft 306
- ArtikelDie Verzahnungen, vollständig neu bearbeitet für den Unterricht ... 308
- ArtikelFirmenschiebung und zahlungsunfähige Firmen 310
- ArtikelZehnerzeit 312
- ArtikelDer Arbeitsvertrag 313
- ArtikelDie Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder von Innungen ... 314
- ArtikelDas Deutsche Museum (V) 314
- ArtikelDer Gesetzentwurf betr. die Abänderung der Gewerbe-Ordnung ... 316
- ArtikelUeber schwindelhafte Ausverkäufe 317
- ArtikelAus der Astronomie 317
- ArtikelErklärung und Richtigstellung 318
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 318
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 319
- ArtikelVerschiedenes 319
- ArtikelPatent-Nachrichten 320
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 320
- ArtikelInserate 320
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
-
311
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- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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314 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 20. Die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder von Innungen. Von Dr. G. Peregrinus. [Nachdruck verboten.] (Schluss aus Nr. 19.) Eine Verschärfung der Vorschrift der Gewerbe-Ordnung gegenüber den von § 67 desB.G.-B. hat insofern stattgefunden, als der Innungsvorstand von jeder in seinem Kreise vor sich ge gangenen Veränderung irgend welcher Art der Aufsichtsbehörde (unteren Verwaltungsbehörde) binnen einer Woche Nachricht zu geben hat. Beim Vorstand des eingetragenen Vereins ist nur vorgeschrieben, dass diese Veränderung zwecks Eintragung in das Vereinsregister anzuzeigen ist, ohne dass die Erfüllung dieser Pflicht irgendwie befristet wäre. Diese Pflicht bezieht sich bei beiden Gebilden, sowohl bei der Innung wie beim eingetragenen Verein, nur auf die Vorstandsmitglieder und nicht auf die Mit glieder der anderen Organe (Gesellenausschuss u. s. w.); denn alle anderen Organe sind ja in rechtlicher Hinsicht dem Vorstande subordiniert und kommen demgemäss mit der Aufsichtsbehörde nicht in einem direkten Verantwortlichkeits-Verhältnis zusammen. Wird die Anzeige unterlassen, so hat die Aufsichtsbehörde nach § 92 c das Eecht, über die schuldigen Urheber der Unterlassung eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Ausserdem zieht diese Unter lassung eventuell noch insofern zivilrechtliche Folgen nach sich, als dritten Personen, denen gegenüber der frühere Vorstand Ver pflichtungen eingegangen war, die Aenderung in der Zusammen setzung des Vorstandes nur dann mit Erfolg entgegengehalten werden kann, wenn zugleich innungsseitig nach gewiesen wird, dass sie den betreffenden Personen bekannt war. Ein sehr gewichtiges Eecht des Vorstandes ist das Eecht, die Innung gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Eechts- handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung nach aussen hin übertragen werden. Zur Legitimation des Vorstandes gehört bei allen Geschäften dieser Art die Bescheinigung der Aufsichts behörde, des Inhaltes, dass die darin bezeichneten Personen zur Zeit :den Vorstand bilden. Die formellen Erfordernisse, welche hier also das Innungsrecht (venia verbo) aufstellt, sind schärfere, als das z. B. von dem durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches statuierten Vereinsrechte gesagt werden kann. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes findet ihre Grenze in dem der Zuständigkeit der Generalversammlung durch besondere Statutenvorschrift vorbehaltenen Geschäftskreise. Aus demselben sei insonderheit der Erwerb und die Veräusserung von Grund eigentum, sowie dessen dingliche Belastung hervorgehoben und die Veräusserung von Gegenständen, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder Kunstwert haben, dem an die Seite gestellt. Beide Fragen sind solche, die namentlich für die älteren Innungen einen bedeutsamen praktischen Hintergrund haben. Zu beiden Arten von Geschäften' ist ausserdem die Genehmigung der Auf sichtsbehörde erforderlich. Mit Ausnahme der Genehmigung der Aufsichtsbehörde in jeder Hinsicht gelten im übrigen die gleichen Erfordernisse auch für die Aufnahme von Anleihen durch die Innungen. Wir vertreten den für viele sicherlich ketzerischen Standpunkt, dass es für den gegenwärtigen Standpunkt des Innungswesens kein günstiges Zeichen ist, wenn man sich in den meisten Fällen von der Durchführung grösserer Aufgaben des halb hat abschrecken lassen, weil dazu eventuell die Aufnahme einer Anleihe erforderlich gewesen wäre. Erreicht natürlich die eventuell aufzunehmende Anleihe eine Höhe, die die Innung voraussichtlich auf längere Zeit mit einem Schuldenbestande be lastet, so ist auch dann die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Bei aller dieser umfassenden Vertretungsbefugnis haften die Mitglieder des Vorstandes der Innung für eine pflichtmässige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln, also mit der strengsten Haftung, die so ziemlich im System unseres deutschen Eechtes überhaupt denkbar ist. Auch bei der Auflösung der Innung wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern der Vorstand nicht anders beschliesst, durch den Vorstand unter Aufsicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde voll zogen. Genügt dabei der Vorstand seiner Verpflichtung nicht oder tritt die Schliessung der Innung ein, so hat die Aufsichts behörde einzugreifen und die geschäftlichen Erledigungen durch ihre Beauftragten zu veranlassen. So viel von den Pflichten der InnungsVorstandsmitglieder. Den Pflichten entsprechen deren Eechte. Dieselben sind ent standen aus der Erwägung, dass nur ein angemessenes Verhältnis gegenseitigen Entsprechens für eine gedeihliche Erledigung der Innungsgeschäfte die natürliche Bürgschaft ist. Im Mittelpunkte unserer Betrachtung steht daher das Strafrecht des Innungsvorstandes den Innungsmitgliedern gegenüber. Der Innungsvorstand kann mit der Wirkung, dass die Straf gelder in die Innungskasse fliessen, Ordnungsstrafen disziplinari schen Charakters, insbesondere Geldstrafen bis zur Höhe von 20 Mk. verhängen. Das gilt nicht nur für die freien Innungen, sondern auch für die Zwangsinnungen, vergl. auch die §§ 12, Abs. 2, sowie 11, Abs. 3, der Musterstatuten für die freien, bezw. Zwangsinnungen. Ueber den Charakter der Disziplinarstrafen hinausgehende Strafen sind selbstverständlich ausgeschlossen und unzulässig. Meint ein Innungsmitglied, zu Unrecht bestraft zu sein, so hat es das Eecht der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, und gegen deren Entscheidung ist die Beschwerde an die Vorgesetzte Behörde binnen vier Wochen zulässig. Im übrigen sind zur Vermeidung aller Belästigungen der Mitglieder die Voraussetzungen und die Formen der Verhängung von Ordnungsstrafen durch die Statuten zu regeln. Die einfache Folge des Begriffs des Strafreehts des Innungs vorstandes den Innungsmitgliedern gegenüber ist die, dass sich diese Strafbefugnis nicht auf alle die Personen erstreckt, welche dem Kreise der Mitglieder nicht angehören, so z. B. nicht auf die Personen, die bei der Verwaltung der Innung aus dem Gesellen- (Gehilfen-) Stande beteiligt sind, ebenso nicht auf den Vorsitzenden des Innungsschiedsgerichtes, sofern derselbe kein Mitglied der Innung ist. Wird die Strafe als Geldstrafe verhängt, so darf sie, auch wenn sie für mehrere Straftaten gleichzeitig verhängt wird, den Betrag von 20 Mk. nicht überschreiten. Mangels einer entgegenstehenden Bestimmung verjährt eine derartige Straffestsetzung erst in 30 Jahren. Neben dem so geschilderten Strafrecht des Innungsvorstandes steht die Befugnis desselben, seine Geschäftsordnung, sowie die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte unter seine Mitglieder durch eigene Beschlüsse zu regeln, soweit das Statut hierüber keine abweichenden Bestimmungen trifft. Was endlich die Persönlichkeit. des Vorstandsvorsitzenden anlangt, so steht demselben auch das Eecht auf den Vorsitz im Spezialausschuss für das Herbergswesen und das Lehrlingswesen zu. Sein Stellvertreter darin wird vom Vorstandskollegium des Innungsvorstandes gewählt. —*S\£>4— Das Deutsche Museum. Y. [Nachdruck verboten.] B " er freistehende Schrank, dessen hälftigen Inhalt wir in der letzten Fortsetzung besprochen haben, ist zu einem Doppelschrank ausgehaut. Wir fahren deshalb in der Besichtigung der in seinem rückwärtigen Teil belegenen Gegenstände fort. Sie liegen teilweise noch etwas unvermittelt nebeneinander. Da sich das Museum noch im Zustande des Provisoriums befindet, konnte weder der geschichtliche, noch der technische Zusammenhang in allen Punkten gewahrt bleiben. Im grossen und ganzen handelt es sich in diesem Teil der Samm lungen um eine Fortsetzung der Zimmeruhren. Da wären zunächst einige japanische Zimmeruhren, Zeug nisse einer hochentwickelten Industrie, technisch wie künstlerisch. Bei zweien derselben, Geschenken des Herrn Geheimrat Jung- hans, ruht das zum Teil sichtbare Werk in einem viereckigen
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