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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Gesetzentwurf betr. die Abänderung der Gewerbe-Ordnung (kleiner Befähigungsnachweis)
- Autor
- Alt, Georg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber schwindelhafte Ausverkäufe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Astronomie
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- BeilageEine staub- und wasserdichte Uhr; Eine Uhr aus Strohhalmen -
- ArtikelCentral-Verband 305
- ArtikelQuittung über Eingänge 306
- ArtikelDie elektrischen Uhren der Zukunft 306
- ArtikelDie Verzahnungen, vollständig neu bearbeitet für den Unterricht ... 308
- ArtikelFirmenschiebung und zahlungsunfähige Firmen 310
- ArtikelZehnerzeit 312
- ArtikelDer Arbeitsvertrag 313
- ArtikelDie Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder von Innungen ... 314
- ArtikelDas Deutsche Museum (V) 314
- ArtikelDer Gesetzentwurf betr. die Abänderung der Gewerbe-Ordnung ... 316
- ArtikelUeber schwindelhafte Ausverkäufe 317
- ArtikelAus der Astronomie 317
- ArtikelErklärung und Richtigstellung 318
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 318
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 319
- ArtikelVerschiedenes 319
- ArtikelPatent-Nachrichten 320
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 320
- ArtikelInserate 320
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 20. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 317 Mehr Beachtung verdienen die Einwände, welche ihre Spitze gegen die Erweiterung der Befugnisse der sogen, „unteren Ver waltungsbehörden“ richten, denen in der weitaus grössten Zahl der vorkommenden praktischen Fälle die Befugnis überwiesen wird, auf Grund von Anträgen und eventuell sogar ohne solche das Recht zum Anleiten von Lehrlingen zu verleihen. Hier muss doch wenigstens darauf gedrungen werden, dass diese Behörden, wenn ihnen diese Erweiterung ihrer Kompetenzen zugebilligt wird, gehalten werden, die zuständige Handwerkskammer zu hören. Im übrigen aber ist nicht einzusehen, weshalb das Recht zum Anleiten von Lehrlingen teils von den höheren, teils von den unteren Verwaltungsbehörden verliehen werden soll. Bis lang stand auf Grund der Novelle vom 26. Juli 1897 dieses wichtige Recht nur den höheren Verwaltungsbehörden zu. Dabei haben sich, wenigstens in Anhalt, Missstände nicht ergeben. Weshalb hier also ändern? Davon, dass sich durch die Tätigkeit der unteren Verwaltungsbehörden in dieser Frage auch leicht gewisse Missstände ergeben können, soll gar nicht erst besonders gesprochen werden. Was dann die Details des Entwurfs angeht, so wäre zu wünschen gewesen, dass nicht der Schlussabsatz des § 129 für den Bundesrat die Möglichkeit gebe, von Absatz 1 für einzelne Gewerbe Ausnahmen zuzulassen. § 129 der geltenden Gewerbe ordnung hat diesen Absatz zwar auch schon. In der Praxis hat sich indessen gezeigt, dass ein Bedürfnis für ihn nicht vorliegt. Für die Gewerbe der hierin gedachten Art kann die Handwerks kammer eine kurze Lehrzeit festsetzen, und damit ist dem Bedürfnis abgeholfen. Weiteres hat deshalb keinen Zweck, weil es dem Grundgedanken des Entwurfes in zweckwidriger Weise näher treten würde. Was dann § 129a, Absatz 3, angeht, so würde zwischen „Verwaltungsbehörde“ und „die Befugnis“ „nach Anhörung der Handwerkskammer“ zu treten haben. Was dann endlich die Regelung des Instanzenweges angeht, so bedeutet die Fassung des Entwurfs der Novelle vom 26. Juli 1897 gegenüber einen Fortschritt, der Regelung der Frage im Herzogtum Anhalt z. B. gegenüber einen Rückschritt. Während der Entwurf in Beschwerdesachen wegen Nichtzulassung die höhere Ver waltungsbehörde zuständig macht, ist nach den anhaitischen Meisterprüfungs-Ordnungen der Kammervorstand dafür zuständig, und während nach dem Entwurf die Frist dafür 14 Tage beträgt, macht sie in Anhalt nur 8 Tage aus. Im übrigen ist auch nicht einzusehen, weshalb hier die höhere Verwaltungsbehörde in die Bresche springen soll, während bei sonst viel wichtigeren Sachen die untere Verwaltungsbehörde genügte. Es liegt hier zweifellos eine nicht zu übersehende Inkonsequenz vor. Im übrigen aber darf man sich, wenn man es mit Hand werk und Gewerbe ehrlich meint, nicht auf den Standpunkt stellen, dass man nun den ganzen Entwurf in Bausch und Bogen ver dammt. Wenn er auch kein Ideal ist, so ist er doch verbesserungs fähig, und dass die Handwerkerfreunde im Parlament den Willen haben werden, die erforderlichen Verbesserungen vorzunehmen, dessen darf wohl ein jeder versichert sein. Nur muss man sie auch durch Geltendmachung einer gesunden Kritik aus Handwerker kreisen unterstützen. Uefoer schwindelhafte Ausverkäufe. n einem lesenswerten Aufsatz der „ Deutschen Juristen zeitung“ lenkt der durch seine Arbeiten auf dem Ge biete des gewerblichen Rechtsschutzes bekannte Rechts anwalt beim Kammergericht Dr. Richard Alexander- Katz die Aufmerksamkeit auf das „österreichische Gesetz“ über das Ausverkaufswesen, das eine gewisse gewerbepolizeiliche Auf sicht über die Ausverkäufe vorschreibt, sie von der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde abhängig macht und den Warennachschub mit Geldbusse und Konfiskation straft. Dies scheint dem Verfasser zu weit zu gehen; er hält aber den Weg einer ge wissen gewerbepolizeilichen Aufsicht für wohl gangbar. „Das Ausverkaufswesen“, sagt Dr. Alexander - Katz, „hat sich als eine schwere Schädigung des regulären Geschäftes, insbesondere des kaufmännischen Mittelstandes, geltend gemacht. Es erscheint durchaus zulässig, gewerbliche Zustände, immer freilich im Rahmen der natürlichen Freiheit für den lauteren Geschäftsverkehr, der artig zu reglementieren, dass schädigende Ausschreitungen mög lichst hintangehalten werden. Da es im Wesen des Ausverkaufes liegt, mit der zum Ausverkauf gestellten Ware zu Ende zu kommen, selbst wenn sie sehr billig, vielleicht selbst unter dem Einkaufs preise fortgegeben werden muss, so würde ein prinzipielles Be denken dagegen nicht bestehen, dass verlangt wird, dass derjenige, welcher einen öffentlichen Ausverkauf anzeigen will, vorher der Gewerbe-Polizeibehörde hiervon Anzeige zu machen hat, auf welche wirklich vorhandene Ware sich der Ausverkauf erstrecken soll, in welchen Räumen er abgehalten werden soll und in welcher Zeit der Ausverkäufer ihn zu be enden gedenkt. Es würde hierdurch vor allem die Möglichkeit gewonnen, schwindelhaften Ausreden, die hinterher ersonnen werden, um der Bestrafung zu entgehen, den Boden zu entziehen. Es würde ferner auch im Zivilprozess und bei Privatklagen dem Kläger ermöglicht, über den Zustand bei Beginn des Ausverkaufes einen Nachweis zu führen.“ Daneben fordert Dr. R. Alexander-Katz eine wesentliche Verschärfung des Strafmasses und der Strafart für schwindelhafte Ausverkäufe. Er schreibt: „Wenn man bedenkt, dass ein gross artig, mit allen Mitteln der Reklame inscenierter Ausverkauf oft genug die kleinen Kaufleute ganzer Strassenzüge und Stadtteile auf geraume Zeit lahm legt und finanziell schwer schädigt, dass diese Schädigung, obschon von jedem einzelnen der Konkurrenten schmerzlichst empfunden, ziffernmässig gar nicht nachweisbar ist, dass der Ausverkäufer oft viele Tausende an einem Ausverkauf verdient hat, ehe der Strafrichter gesprochen hat, und sich ins Fäustchen lacht, wenn er hinterher zu einer massigen Geldbusse verurteilt wird, die er vielleicht schon vorher mit kalkuliert hat — so wird man sich der Forderung nicht verschliessen können, dass das Höchstmass der Geldstrafe auf mindestens 10000 Mk heraufgesetzt und für die frivolsten und schwersten Fälle wahl weise oder neben der Geldstrafe eine Haft- oder Gefängnisstrafe, etwa bis zu drei Monaten, zugelassen werde.“ Aus der Astronomie. Die Sonne. pis um die Mitte des vorigen Jahrunderts wuide die Be obachtung der Sonne sehr vernachlässigt; jetzt ist sie ein wichtiges, ja in gewissem Sinne das wichtigste Objekt der astronomischen Beobachtungen. Damals waren es hauptsächlich einige Freunde der Astronomie, die sich andauernd mit der Sonne beschäftigten, besonders mit den Flecken, die sich auf ihrer Scheibe zeigen. Aber auch die Mittel zur Sonnenbeobachtung waren damals noch sehr primitiv, und änderte sich dies erst nach Erfindung der Spektralanalyse, die gestattet, Vorgänge auf dem Sonnenbai] unmittelbar zu sehen und regel mässig zu verfolgen, die man vorher nur blickweise bei totalen Sonnenfinsternissen erhaschen konnte. Heute wird die Sonne von mehreren Observatorien regelmässig Tag für Tag photo graphisch aufgenommen, und nicht nur die vorhandenen Sonnen flecke und Sonnenfackeln werden dargestellt, sondern auch die Vorgänge in der sogen. Chromosphäre, die Protuberanzen und Eruptionen aus dem Innern des Sonnenballs. Ein sehr wichtiger Fortschritt knüpft sich an die Namen Haie und Deslandres, denen es gelungen ist, mittels eines eigentümlichen, mit zwei beweglichen Spalten versehenen Spektro- heliographen die Verschiebung der glühenden Dämpfe des Kalziums auf der Sonne zu studieren, Erscheinungen, die man sonst weder mit blossem Auge, noch mit der gewöhnlichen photographischen Methode wahrnehmen kann. Anfangs schien es, als wenn die Regionen des glühenden Kalziumdampfes mit denen der Sonnen fackeln übereinstimmten; doch sind sie mit diesen keineswegs identisch. Haie hat ihnen, nach ihrem Aussehen, die Bezeichnung Flöckchen (Flocculi) gegeben; sie haben in Wirklichkeit Hunderte ' von Meilen im Durchmesser und sind nichts anderes als Säulen glühenden Kalziumdampfes, die über die Schicht glühender Dämpfe
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