Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Scheckverkehr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- ArtikelCentral-Verband 337
- ArtikelDer Scheckverkehr 338
- ArtikelX. Konferenz der Uhrmacher- und Goldschmiede-Fachverbände 339
- ArtikelOtto von Guericke, geb. am 20. November 1602, gest. am 11. Mai ... 341
- ArtikelDie Buchführung des Uhrmachers 344
- ArtikelAllgemeine Uhrmacher-Versammlung in Hannover 346
- ArtikelEin neues Zimmeruhrwerk 347
- ArtikelEin Jubelpaar 347
- ArtikelNormaluhr mit Schleifwechselstromvorrichtung 348
- ArtikelNeuheiten 349
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 349
- ArtikelEinkaufs-Genossenschaft der Berliner Uhrmacher 350
- ArtikelVerschiedenes 351
- ArtikelVom Büchertisch 351
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 351
- ArtikelInserate 352
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
338 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 22. Der Scheckverkehr. f|ei uns ist trotz des hochentwickelten Wirtschaftslebens der Zahlungsverkehr sehr umständlich und schwer fällig. Das kommt daher, dass wir uns in so grossem Umfange der Münze als Zahlungsmittel bedienen. Zwar gebraucht man sehr häufig auch das sogen. Papiergeld, Banknoten und Beichskassenscheine, kommt aber nicht immer damit aus; denn sowohl Banknoten, als auch Beichskassen scheine lauten immer nur auf eine bestimmte Summe von 5, 20, 50 Mk. und von 100 und 1000 Mk. Hat man andere Beträge zu zahlen, so muss man sich mit der Münze zu helfen suchen. Das ist natürlich oft sehr umständlich und auch kostspielig, namentlich, wenn man die Zahlung nach auswärts zu leisten hat. Abgesehen hiervon ist es auch sehr unzweckmässig und wenig wirtschaftlich, das Geld, dessen man zu seinen laufenden Zahlungen bedarf, zu Hause in der Kasse zu halten; denn erstens bringt es dort keine Zinsen und zweitens kann es leicht gestohlen oder durch Feuer vernichtet werden. Schliesslich sprechen noch volks wirtschaftliche Gründe dagegen, den Zahlungsverkehr überwiegend durch bares Geld bewerkstelligen zu lassen. Deshalb sucht man schon lange an Stelle des baren Geldes sich anderer Zahlungs mittel zu bedienen, die als Ersatz für das bare Geld dienen und den Zahlungsverkehr dabei ganz erheblich erleichtern und ver einfachen. Zu diesen Mitteln gehören: das Staatspapiergeld, die Banknote und der Wechsel. Doch lassen sich diese nur mit gewissen Einschränkungen gebrauchen. Darum will man neuer dings einem ändern Zahlungsmittel grössere Geltung verschaffen: dem Scheck. Zwar ist der Scheck im Grosshandel schon lange gebräuchlich, aber immerhin mit Bücksicht auf seine Zweck mässigkeit noch nicht genügend; im Kleinhandel dagegen ist der Scheck ein nur selten gebrauchtes Zahlungsmittel, obwohl er auch diesem ungeheuer wertvolle Dienste leisten kann. Im Gegen satz zu dieser Erscheinung in Deutschland ist der Scheck vor allem in England, dann aber auch in Frankreich, Italien, Holland, Japan und einigen anderen Ländern ein sehr verbreitetes und beliebtes Zahlungsmittel. Wenn er sich in Deutschland noch nicht recht hat einbürgern können, so liegt das zweifellos daran, dass es kein gutes Scheckgesetz hatte, das natürlich die Vor aussetzung für den Scheckverkehr ist. Ein eigentliches Scheck gesetz haben wir, im Gegensatz zu den genannten Staaten, über haupt nicht; doch hat jetzt die ßeichsregierung eins ausgearbeitet und der öffentlichen Kritik unterbreitet. Damit wollen wir uns kurz beschäftigen, denn der Gegenstand ist nicht nur für die Kaufleute, sondern auch für die Gewerbetreibenden ungemein wichtig und sollte deshalb von ihnen sorgfältig behandelt werden. Hierzu sollen diese Zeilen anregen, sie sollen zugleich zum Ver ständnis für den Scheckverkehr anleiten. Zu dem Zweck sei zu nächst einiges ausgeführt über den Begriff und das Wesen des Schecks selbst. Der Scheck ist nach allgemeiner Auffassung eine schriftliche Anweisung an eine Bank zur Zahlung einer bestimmten Summe aus oinem vorhandenen Guthaben. Das Guthaben ist die not wendige Voraussetzung; denn nur, wenn ein solches vorhanden ist, kann man darauf eine Zahlungsanweisung in der Form eines Schecks ausstellen, und nur, wenn das Guthaben als tatsächlich vorhanden vorausgesetzt wird, wird man einen Scheck statt baren Geldes annehmen. Eine Ausstellung des Schecks macht die bare Zahlung überflüssig; der Schuldner gibt dem Gläubiger kein bares Geld, sondern einen Scheck auf die Bank, bei der er sein Guthaben angelegt hat. Hieraus kann der Gläubiger durch Ein lösung des Schecks bei der Bank sich das bare Geld verschaffen. Der Scheck ist also, ähnlich wie der Wechsel, ein Kreditpapier; denn er verschiebt die Barzahlung auf eine spätere Zeit und heischt von dem Empfänger, dass er dom Aussteller Kredit, also das Vertrauen schenkt, dass er tatsächlich bei der Bank ein Gut haben hat, aus dem der Scheck eingelöst werden kann. Der nächste Vorteil des Schecks liegt also darin, dass man sein Geld nicht zu Hause liegen zu lassen braucht, sondern gegen Zinsen seiner Bank übergibt und seine Zahlungen durch Anweisungen (Schecks) an seine Bank bewerkstelligt. Grösser wird der Vorteil — und so strebt man überhaupt den Scheckverkehr an , wenn auch der Empfänger des Schecks ein Guthaben bei der Bank hält. In diesem Falle übergibt er den Scheck seiner Bank, die den Betrag seinem Guthaben beischreibt. Hierdurch wird über haupt jede Barzahlung zwischen den Personen, die einen Scheck verkehr untereinander unterhalten, überflüssig. Natürlich müssen die einzelnen Banken von Zeit zu Zeit über die Schecks mit einander abrechnen. Das geschieht bei den sogen. Abrechnungs stellen oder Clearinghäusern, in der Form, dass bei der Ab rechnungsstelle die Banken gegeneinander ihre durch den Scheck verkehr entstandenen Forderungen und Verpflichtungen angeben. Die meisten davon werden sich durch eine einfache Verrechnung, durch Ab- und Gutschreiben, ausgleichen lassen, wodurch die Barzahlung gänzlich vermieden wird. Nur der Betrag, der hier durch nicht ausgeglichen werden kann — ein Best wird nämlich in den meisten Fällen bleiben, da die Schecks über verschiedene Beträge lauten —, wird in barem Gelde ausgezahlt. Natürlich braucht man den Scheck nicht als Zahlungsmittel anzunehmen, oder, wenn man es tut, braucht man ihn nicht seiner Bank zur Gutschrift abzugeben, man kann auch, wenn man bares Geld haben will, sich den Betrag des Schecks aus dem Guthaben des Ausstellers auszahlen lassen. Auf alle Fälle ist also der Scheck ein recht zweckmässiges Zahlungsmittel, und es ist begreiflich, wenn man jetzt allenthalben für seine Verbreitung im Geschäfts verkehr eintritt. Die Vorteile des Scheckverkehrs sind also kurz folgende: Er erspart die Zeit, Mühe und Kosten, die man aufwenden muss, wenn man stets eine Kasse hält, und er beseitigt die Gefahren des Diebstahls, des Verlierens und Verzählens. Der Scheckverkehr hemmt ferner die unproduktive Ansammlung von Wertmitteln, führt Handel, Industrie und Gewerbe neue Kapitalien zu, regt zur Sparsamkeit an, verringert den Preis des Metallgeldes, be schränkt die übermässige Ausgabe von Papiergeld und verringert hierdurch die Gefahr einer Geldkrisis. Diesen Vorteilen steht als wichtigster Nachteil der gegenüber, dass der Scheckverkehr betrügerisch ausgebeutet werden kann, indem man z. B. einen Scheck auf eine Bank ausstellt, ohne bei ihr ein Guthaben zu haben; das ist aber ein Nachteil, der überhaupt allen Kredit papieren anhaftet. Aehnlich verhält es sich mit den Fälschungen, die man an einem Scheck vornehmen kann. Im allgemeinen aber überwiegen die Vorteile die Nachteile ganz erheblich, namentlich wenn jene durch ein gutes Gesetz gefördert, diese aber gemindert werden. Der Entwurf zu einem Scheckgesetz, den jetzt die Beichs- regierung veröffentlicht hat, genügt den wichtigsten Anforderungen. Er bezeichnet zunächst genau die Voraussetzungen, die zum Scheck gehören, und die Stellen, die als Bezogene gelten können. Hierüber bestimmen die §§ 1 und 2 folgendes: § 1. Der Scheck muss enthalten: 1. die in den Text auf zunehmende Bezeichnung als Scheck; 2. die an eine Person oder Firma (den Bezogenen) gerichtete Aufforderung des Aus stellers, aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. die Bezeichnung des Zahlungsempfängers; als solcher kann entweder eine bestimmte Person oder Firma oder der Inhaber des Schecks bezeichnet werden; sind dem Namen oder der Firma des Zahlungsempfängers die Worte „oder Ueber- bringer“ oder ein gleichbedeutender Zusatz beigefügt, so gilt der Scheck als auf den Inhaber ausgestellt; 4. die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Ausstellung. § 2. Als Bezogene dürfen bezeichnet werden: 1. die Beichsbank und diejenigen staatlichen und kommunalen Geld- und Kreditinstitute, sowie diejenigen in das Genossenschafts register eingetragenen Genossenschaften, welche sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb massgebenden Bestimmungen mit der Annahme von Geldern und der Leistung von Zahlungen für fremde Bechnung befassen; 2. die in das Handelsregister eingetragenen Firmen, welche gewerbsmässig Bankiergeschäfte betreiben. Die Bezugnahme auf ein Guthaben wird also in § 1 des Entwurfs ausdrücklich zu den dort im einzelnen aufgeführten Erfordernissen des Schecks gezählt, und der § 21 des Entwurfs bestimmt des nähern die zivilrechtlichen Nachteile, die sich er geben, wenn ein Guthaben überhaupt nicht oder nicht in
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder