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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 22 (15. November 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Scheckverkehr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- X. Konferenz der Uhrmacher- und Goldschmiede-Fachverbände
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe 17
- AusgabeAusgabe 33
- AusgabeAusgabe 49
- AusgabeAusgabe 65
- AusgabeAusgabe 81
- AusgabeAusgabe 97
- AusgabeAusgabe 113
- AusgabeAusgabe 129
- AusgabeAusgabe 145
- AusgabeAusgabe 161
- AusgabeAusgabe 177
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe 209
- AusgabeAusgabe 225
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe 273
- AusgabeAusgabe 289
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe 321
- AusgabeAusgabe 337
- ArtikelCentral-Verband 337
- ArtikelDer Scheckverkehr 338
- ArtikelX. Konferenz der Uhrmacher- und Goldschmiede-Fachverbände 339
- ArtikelOtto von Guericke, geb. am 20. November 1602, gest. am 11. Mai ... 341
- ArtikelDie Buchführung des Uhrmachers 344
- ArtikelAllgemeine Uhrmacher-Versammlung in Hannover 346
- ArtikelEin neues Zimmeruhrwerk 347
- ArtikelEin Jubelpaar 347
- ArtikelNormaluhr mit Schleifwechselstromvorrichtung 348
- ArtikelNeuheiten 349
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 349
- ArtikelEinkaufs-Genossenschaft der Berliner Uhrmacher 350
- ArtikelVerschiedenes 351
- ArtikelVom Büchertisch 351
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 351
- ArtikelInserate 352
- AusgabeAusgabe 353
- AusgabeAusgabe 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 22. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 339 genügender Höhe vorhanden ist. Von der Aufnahme von Straf androhungen für derartige Fälle hat der Entwurf abgesehen, olfenbar von dem Gedanken ausgehend, dass die Vorschriften des Strafgesetzbuches ausreichenden Schutz gegen betrügerischen Missbrauch des Scheckverkehrs bieten. Er weicht in dieser Be ziehung von dem Entwurf des Jahres 1892 ab, der besondere Strafbestimmungen enthielt. Abweichend von diesem Entwurf wird ferner die passive Scheckfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, auf sich einen Scheck ausstellen (beziehen) zu lassen, in Anlehnung an das englische Recht nicht kurzweg jedermann, sondern nur den in § 2 genannten Geld- und Kreditunternehmungen, sowie den gewerbsmässig Bankiersgeschäfte betreibenden Firmen zu gesprochen. Wir sind der Meinung, dass diese Vorschrift den Bedürfnissen des Verkehrs vollkommen entspricht und wesentlich mit dazu beitragen wird, das Vertrauen auf die Solidität des Scheckverkehrs zu stärken, da die Kreise, auf deren Schultern er dadurch ausschliesslich gelegt werden soll, die beste Gewähr für seine sorgfältige Pflege und Weiterbildung bieten. Missbräuche sind jedenfalls viel leichter möglich, wenn die passive Scheck fähigkeit unbegrenzt bleibt. Wichtig ist sodann die Vorschrift in § 9, wonach der Scheck spätestens binnen sieben Tagen dem Bezogenen am Zahlungsorte zur Zahlung vorzulegen ist. Nach § 11 haftet der Bezogene dem Inhaber des Schecks für die Zahlung des Scheckbetrages, soweit er zur Zeit der Vorlegung des Schecks dem Aussteller gegenüber zur Einlösung verpflichtet ist. Er hat nur gegen Aushändigung des Schecks Zahlung zu leisten. Der Tod des Ausstellers oder der Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit, sowie der Ablauf der Vorlegungsfrist ist auf das Recht und die Pflicht des Bezogenen zur Zahlung ohne Einfluss. Ein Widerruf des Schecks seitens des Ausstellers ist dem Bezogenen gegenüber nur nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. Der Bezogene, dem gegenüber ein Scheck wirksam widerrufen wurde, darf ihn nicht einlösen. Der Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite geschriebenen oder gedruckten Zusatz: „Nur zur Verrechnung“ verbieten, dass der Scheck bar bezahlt werde. Er darf in diesem Falle nur zur Verrechnung mit dem Bezogenen oder einem Girokunden desselben oder einem Mitgliede der an dem Zahlungsorte bestehenden Abrechnungsstelle benutzt werden. Die hiernach stattfindende Verrechnung gilt als Zahlung im Sinne des Gesetzes. Das Verbot kann nicht zurückgenommen werden. Seine Uebertretung macht den Bezogenen für den da durch entstehenden Schaden verantwortlich (§ 12). Der Aus steller und die Indossanten haften dem Inhaber für die Einlösung des Schecks. Hat ein Indossant dem Indossament die Bemerkung „ohne Gewährleistung“, „ohne Obligo“ oder einen gleich bedeutenden Vorbehalt hinzugefügt, so ist er von der Ver bindlichkeit aus seinem Indossament befreit. Auch bei dem auf den Inhaber gestellten Scheck haftet jeder, der seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite des Schecks geschrieben hat, dem Inhaber für die Einlösung. Auf den Bezogenen findet diese Bestimmung keine Anwendung (§ 14). Das sind die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzentwurfs, der ein geeignetes Mittel ist, dem bisherigen Zustande ein Ende zu machen, dass auf den Scheckverkehr je nach dessen Trägern und je nach seinen verschiedenen Formen ganz verschiedenes Recht zur Anwendung gelangt. Darin aber lag bisher die Ursache der Erscheinung, dass der Scheckverkehr in Deutschland nicht die Bedeutung gewinnen konnte, die er in ändern Ländern bereits besitzt und die ihm seiner ganzen Natur nach zukommt. Schwindet die bisherige Rechtsunsicherheit, so ist mit Sicherheit zu erwarten, dass er sich in wachsendem Masse einbürgern, zur Vereinfachung und Verbilligung unseres gesamten Zahlungsverkehrs und damit auch unserer ganzen Gütererzeugung beitragen wird. Allerdings ist der Entwurf noch nicht Gesetz und wird im Reichstag mancherlei Anfechtungen zu bestehen haben. Gerade darum aber gilt es für die Beteiligten, alles daran zu setzen, dass das seit dreissig Jahren vergeblich erstrebte Ziel nunmehr endlich erreicht wird; namentlich auch für die Kreditgenossenschaften im Handwerk ist die ganze Angelegenheit von weittragender Bedeutung, weshalb sie an der Verwirklichung des Zieles nachdrücklich mit arbeiten sollten. (Korrespondenzbtatt der Handwerkskammer Düsseldorf.) X. Konferenz der Uhrmacher- und Goldschmiede -Fachverbände. ]ach einer sechsmonatigen Pause fand am Montag, den 28. Oktober 1907, in Leipzig, Hotel „Sachsenhof“, wieder eine Sitzung der Interessen-Verbände statt. Die in zwischen abgehaltenen Verbandstage und Versammlungen hatten reichlich Stoff gefördert, so dass eine besondere Sitzung der Uhrmacher-Verbände nötig war. Diese Vorsitzung wurde von dem Vorsitzenden des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher, Herrn Rob. Freygang-Leipzig, um 11 Uhr 45 Mi nuten eröffnet. Mit herzlichen Worten begrüsste derselbe die Anwesenden. Es waren erschienen vom Central-Verband der Deutschen Uhrmacher die Herren Rob. Freygang, Herrn. Horrmann, Cordes, Allgeier; vom Deutschen Uhrmacher-Bund die Herren Carl Marfels und Wilh. Schultz;’als Vertreter des „Allgem. Journals der Uhrmacherkunst“ dessen Redakteur Herr W. König. Die Tagesordnung war von Herrn Carl Marfels aufgestellt und umfasste folgende Punkte: 1. Unser Arbeitsvertrag. 2. Die Stellung der Firma A. Lange & Söhne zu unserer Fabrikanten-Vereinigung. 3. Die Regelung der Vergebung der Firmenschilder der Fabri kanten-Vereinigung unter Berücksichtigung der besonderen Wünsche des Rheinisch-Westfälischen Verbandes. 4. Stand unserer Verhandlungen mit der Nomos-Uhr-Gesellschaft. 5. Endgültige Festlegung der Form eines Plakats, betreffend das Taxieren von Uhren und Goldwaren. Zu Punkt 1 sprechen die Herren Freygang, Marfels, Schultz, Horrmann und König. Es wird der Beschluss gefasst, die Zahl der Tage, für welche bei Versäumnissen das Gehalt weiter gezahlt werden soll, frei zu lassen, so dass dieselben nach freiem Ermessen eingefügt werden können. Damit jedoch eine gewisse Norm gegeben ist, sollen in einem Zusatz die Zahl der Tage, welche nach den Beschlüssen der Verbände als „nicht er hebliche Zeit“ angesehen wurden, beigefügt werden. Es wird ausserdem ein Zusatz eingefügt, welcher die Feuerversicherung der Gehilfenwerkzeuge regelt. Auf Wunsch des Berliner Uhr macher-Vereins werden in den Erläuterungen die Bestimmungen über die Invalidenversicherung mit aufgenommen. — Die Grösse der Verträge wird auf Aktenformat bestimmt und sollen dieselben von der Verlagsbuchhandlung Wilhelm Knapp-Halle a. S. gedruckt werden und den Vermerk tragen: „Aufgestellt und herausgegeben vom Central-Verband der Deutschen Uhrmacher und vom Deutschen Uhrmacher-Bund.“ Der Preis wird auf 50 Pfg. für 10 Stück bei portofreier Zusendung festgesetzt. Die Verträge sind von den beiden Verbänden oder von der Expedition ihrer Organe zu beziehen und wird von denselben hoffentlich recht ausgiebiger Gebrauch gemacht. Punkt 2 ruft eine rege Debatte hervor. Die Firma A. Lange & Söhne-Glashütte i. Sa. hat eine Erklärung, betreffend ihre Stellung zur Fabrikanten-Vereinigung, an die Uhrmacher Deutsch lands versandt. Aus einigen Zuschriften von den Mitgliedern der Verbände ist zu ersehen, dass das Verhalten der Firma A. Lange & Söhne nach wie vor durchaus gemissbilligt wird. Es wird einstimmig beschlossen, nochmals an die Firma mit dem Ersuchen heranzutreten, der Fabrikanten-Vereinigung beizutreten. Zu Punkt 3 wird beschlossen, die Erlaubnis zur Führung der Firmenschilder nur dann zu erteilen, wenn ein Grund durch die Reklame der Union Horlogere gegeben ist. In jedem Falle sollen erst genaue Erkundigungen über den Nachsuchenden bei den Vorsitzenden der Landes-Verbände oder bei den Vereinen und Innungen angestellt werden. Die einzelnen Gesuche von Mitgliedern des Rheinisch-Westfälischen Verbandes sollen dem Vorsitzenden desselben, Herrn Fr. Schwank-Köln-Deutz, vor gelegt werden. Punkt 4. Herr Carl Marfels gibt Aufschluss über den Stand der Verhandlung mit der Nomos-Uhr-Gesellschaft, doch ist noch keine Entscheidung getroffen.
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