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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Normal-Arbeitsvertrag
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- ArtikelCentral-Verband 33
- ArtikelPetition an die verschiedenen Ministerien wegen Abstellung des ... 34
- ArtikelVI. Konferenz der Vertreter der Interessenten-Verbände der ... 35
- ArtikelAusserordentliche Mitgliederversammlung des Verbandes der ... 37
- ArtikelDer Normal-Arbeitsvertrag 37
- ArtikelJuristischer Briefkasten 39
- ArtikelUeber Mikrometertaster 40
- ArtikelAutomatischer Lichtwechsel-Schalter 41
- ArtikelStromschlussvorrichtung für den Aufzug elektrischer Uhren und ... 42
- ArtikelGeräuschloses Rechenschlagwerk mit einem den Rechen ... 42
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 43
- ArtikelVerschiedenes 48
- ArtikelVom Büchertisch 48
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 48
- ArtikelInserate 48
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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38 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 3. Arbeitnehmer tun, so setzen sie in der betreffenden Urkunde fest, wieviel von nun an der Lohn ausmachen soll, wieviel Stunden täg lich gearbeitet werden müssen, bezw. dürfen, wie die Kündigungs bedingungen zu handhaben seien und ähnliches mehr. Auf einen solchen Ursprung kann und will der Normal- Arbeitsvertrag für die Uhrmacher seine Entstehung nicht zurück leiten; hier ist erfreulicherweise kein Kampf vorausgegangen und es braucht daher auch ein Friedensschluss nicht stattzufinden, sondern es hat sieh hier vielmehr die Erkenntnis durchgerungen, dass es zweckmässig, wenn nicht unumgänglich nötig sei, wichtige Punkte, über die der einzelne Laie, zumal im Drange der Geschäfte hinwegsieht, in dem Formular festzulegen, damit jeder, der das letztere benutzt, sofort auf das aufmerksam gemacht werde, worüber er sich mit seinen neuen Gehilfen verständigen muss. Um sofort das, worauf es hierbei ankommt, an einem Bei spiele zu veranschaulichen, so denke man nur einmal an die Kündigungsbedingungen und vergegenwärtige sich überhaupt, wie denn ein solches Engagement zustande zu kommen pflegt. Beim Uhrmacher A. ist der Posten eines Gehilfen zu besetzen. B. meldet sich und wird naturgemäss zunächst um seine Papiere gefragt. Er legt sie vor, alles das, was A. aus ihnen ersieht, befriedigt ihn, und nunmehr teilt er dem B. mit, wieviel Lohn er bezahle. Passt dies dem ändern oder einigt man sich schliess lich auf irgend einen sonstigen Satz, so ist die Sache damit ab getan; davon, für welchen Termin die Kündigung zulässig sein soll und welche Frist man dabei einhalten müsse und über ähn liche Dinge ist auch nicht mit einem einzigen Sterbenswörtchen die ßede. A. hält es für ganz selbstverständlich, dass er es mit dem neuen Gehilfen ganz ebenso wie mit allen früheren in dieser Hinsicht handhabe, und er kann es sieh auch gar nicht denken, dass irgend ein Uhrmacher in der ganzen Gotteswelt sich darin anders verhalte als er selbst. Dass in der Gewerbe-Ordnung etwas von der Kündigungsfrist und dem Kündigungstermin ge schrieben steht, weiss er nicht oder beachtet es wenigstens gerade nicht in dem Zeitpunkte, in welchem er doch hierauf das aller- grösste Gewicht legen sollte, nämlich-in dem Momente, in welchem er einen Dienstvertrag abschliesst. Mit dem Gehilfen B. mag es in dieser Hinsicht manchmal, wenigstens was die Gesetzeskenntnis anlangt, besser stehen, wie ja erfahrungsgemäss überall die Ge hilfen, oder sagen wir ganz allgemein, die Arbeitnehmer von den Vorteilen, welche ihre Organisationen ihnen bieten (und dazu gehört nicht in letzter Eeihe die Bechtsbelehrung), einen viel er giebigeren und nutzbringenderen Gebrauch machen, als ihre Prinzipale. So ist das Engagement zustande gekommen. Nach einiger Zeit, früher oder später, stellen sich Differenzen ein, der Gehilfe will, um seine Erfahrungen und sein Wissen zu vermehren, auch einmal wo anders arbeiten, oder der Prinzipal hat aus irgend einem Anlasse den Wunsch nach einer Veränderung — kurz, es kommt zur Kündigung. Und da entsteht denn auch der Streit. Der Prinzipal A. meint, es dürfe nur am 1. für den 15., und wiederum am 15. für den 1. eines Kalendermonats ge kündigt werden; B. entgegnet aber, daran sei durchaus nicht zu denken, in der Gewerbe-Ordnung stehe bloss, dass die Kündigungs frist 14 Tage ausmachen müsse, die Beendigung des Dienst verhältnisses selbst aber könne für jeden beliebigen Tag herbei geführt werden. A. macht geltend, dass er es niemals anders als in der von ihm vertretenen Weise gehalten habe; am ganzen Orte auch bestehe unter den Uhrmachern dieselbe Gepflogenheit, und da müsse sich denn B. selbstverständlich auch fügen. Dieser aber will weder eine solche am Orte herrschende Uebung im allgemeinen, noch ihre verbindliche Kraft für sich selbst an erkennen und stellt sich auf den Satz, dass überall da, wo ab weichende Vereinbarungen nicht getroffen worden sind, das Gesetz in Anwendung komme. Wenn nicht besondere Nebenumstände obwalten, wird man einen derartigen Streitfall zu Gunsten des Gehilfen entscheiden müssen. Aber wie auch immer das richter liche Urteil ausfallen möge, immerhin kann es nur erlangt werden auf Grund zeitraubender, aufregender, unangenehmer Verdriesslich- keiten, und schon wenn man die Gänge auf das Gericht mit allem Aerger, der damit zusammenhängt und der ihnen voraufgeht, ersparen kann, so muss man dem Formular, das hierzu verhelfen will, grossen Dank wissen. Die Zeit mag noch so kurz bemessen sein, die Arbeit noch so sehr drängen, die eine Minute kann man immer noch absparen, um eip Formular aus dem Kasten zu nehmen und es dem Gehilfen zur Unterschrift vorzulegen. Hat sich der Entwurf erst eingebürgert, so wird auch der Gehilfen schaft sein Inhalt sehr wohl vertraut sein, und es bedarf dann bei den Auseinandersetzungen eines langwierigen und manchmal ebenso langweiligen Pariamentierens und Paktierens nicht, der eine weiss, was der andere ihm bietet, der andere wiederum, was von ihm erwartet wird, und so kommt man leicht und ohne be sondere Umstände zum Ziele. Es tritt aber noch ein anderes, sehr wichtiges Moment hinzu: Die neue Eeichsgesetzgebung hat, wie an dieser Stelle kaum gesagt werden braucht, den Arbeitgeber mit einer grossen Zahl schwerwiegender Pflichten gegenüber dem Angestellten belastet, und zwar aus sozialpolitischer Eücksicht, um den Abstand zwischen der besitzenden und der besitzlosen Klasse tunlichst auszugleichen und diese letztere nach Kräften vor Not und Mangel zu schützen. Wer würde ein solches Bestreben nicht loben, und was kann sehn licher gewünscht werden, als dass das hohe Ideal, das hier der Gesetzgeber sich gestellt hat, auch, soweit es überhaupt der mensch lichen Kraft möglich ist, verwirklicht werde. Aber nicht geleugnet darf werden, dass man in mancher Beziehung hierin des Guten zu viel getan und im Uobereifer nicht selten die Steine, die im Wege lagen, völlig übersehen hat. Auch ein anderer Fehler ist mit untergelaufen, man hat nämlich sch abionisiert und schematisiert und hat der Einfachheit wegen in jedem Arbeitgeber einen reichen, in jedem Arbeitnehmer einen armen Mann erblickt. Es gibt aber doch auch selbständige Uhrmacher, denen nicht ein von Goldstücken strotzender Geldsack und ein grösser, wohlgefüllter Arnheim zur Verfügung steht, die vielmehr eifrig rechnen und sparen müssen, nur um ihren laufenden Verbindlichkeiten naehzukommen, und für die jede Mark mehr oder weniger eine grosse Eolle spielt, und es gibt demgegenüber Gehilfen, die nicht nur relativ, sondern positiv besser dastehen als der Prinzipal, für den sie arbeiten. Das Eechenexempel, in welchem Arbeitgeber gleich reich, und Arbeitnehmer gleich arm gesetzt wird, stimmt also schon absolut nicht immer, relativ ist es eigentlich ebenso häufig falsch wie richtig. Das ist der Punkt, wo der Normal-Arbeitsvertrag einsetzen soll. Er will nicht antisozial zu Werke gehen, um den An gestellten. der dessen würdig und bedürftig ist, der Stütze zu berauben, die er im Prinzipal finden soll, sondern er will das Uebermass ausgleichen und dadurch verhindern, dass der Prinzipal unter der ihm aufgebürdeten Last zusammenbreche. Die Wohltat des einen soll nicht die Plage des anderen werden; denn dann würde, um weiter auf jenes Goethesche Wort hinzuweisen, aus dem erstrebten Eechte das schwerste Unrecht werden. Es sei der Kürze wegen hier nur etwa auf folgendes hin gedeutet: Das Gesetz schreibt vor, dass der Gehilfe, der für eine verhältnismässig nicht erhebliche Zeit durch eine unverschuldete Krankheit an der Erfüllung seiner Vertragspflichten verhindert wird, dennoch seinen vollen Lohn weiter zu beziehen habe, und dass ihm allerdings das, was ihm an Krankengeldern gezahlt wird, abgezogen werden könne. Nun ist der Gehilfe B., um auf das obige Beispiel zurückzukommen, der bei A. arbeitet, von einer solchen Krankheit befallen worden, die ihn 14 Tage lang vom Geschäfte fernbält. Die Differenz zwischen seinem Lohne und den Bezügen aus der Krankenkasse macht, so wollen wir weiter annehmen, für den Tag 2 Mk. aus, die muss ihm A. zahlen, also während der ganzen Krankheit 28 Mk., ausserdem muss er einen Stellvertreter annehmen und natürlich auch besolden, und zwar in voller Höhe, obwohl ihm naturgemäss ein solcher Eeserve- mann, schon weil er mit den Einzelheiten des Geschäftsbetriebes nicht vertraut ist, sehr viel weniger leisten kann, als es B. getan hat. Die meiste und die wichtigste Arbeit muss A. selbst ver richten, trotzdem aber hat er doppelte Lasten auf sich, und es ist ihm selbst vielleicht schon nicht immer ganz leicht gefallen, auch nur die einfachen zu tragen. Gewiss, wenn B. durch jahre langes fleissiges und treues Arbeiten, durch gute Führung und dergleichen mehr sich den Dank des A. erworben hat, so wird es dieser als seine selbstverständliche Pflicht betrachten, diesen wohlbewährten Gehilfen nicht im Stiche zu lassen, aber wenn
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