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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Normal-Arbeitsvertrag
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- ArtikelCentral-Verband 33
- ArtikelPetition an die verschiedenen Ministerien wegen Abstellung des ... 34
- ArtikelVI. Konferenz der Vertreter der Interessenten-Verbände der ... 35
- ArtikelAusserordentliche Mitgliederversammlung des Verbandes der ... 37
- ArtikelDer Normal-Arbeitsvertrag 37
- ArtikelJuristischer Briefkasten 39
- ArtikelUeber Mikrometertaster 40
- ArtikelAutomatischer Lichtwechsel-Schalter 41
- ArtikelStromschlussvorrichtung für den Aufzug elektrischer Uhren und ... 42
- ArtikelGeräuschloses Rechenschlagwerk mit einem den Rechen ... 42
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 43
- ArtikelVerschiedenes 48
- ArtikelVom Büchertisch 48
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 48
- ArtikelInserate 48
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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Nr. 3. Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. 39 der Mann bei ihm vielleicht erst ganz kurze Zeit gearbeitet hat, und dabei kaum noch an das zu erwartende Durchschnittsmass der Leistungen heranreichte, so stellt sich die Sache schon in einem ganz anderen Lichte dar. Vollends wenn B., nachdem er seine Gesundheit wieder erlangt hat, und zwar doch zum Teile auf Kosten des A., kündigt, um sich nun mit neuen Kräften einem anderen Prinzipal widmen zu können, so wird das Bewusst sein, der Gesetzesvorschrift genügt zu haben, für A. wohl nicht immer ein ausreichender Trost sein. Man sieht auch an diesem Beispiele, wie fehlerhaft eine solche Verallgemeinerung und Schablonisierung ist, die auch in dieser Gesetzesbestimmung (es handelt sich hier überall um den § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches) sich kundgibt. Da will denn der Normal-Arbeitsvertrag gewisse Gesichtspunkte festlegen, nach denen sich in der soeben besprochenen und in allen ähn lichen Beziehungen die Verpflichtung des Prinzipals zur Fortsetzung des Lohnes regeln soll. Man wende nicht etwa ein, dass damit der Hartherzigkeit das Wort geredet wird, dass man dem Arbeitgeber noch die Wege zeige, damit er kalt und teilnahmslos an seinem notleidenden Gehilfen vorübergehe; denn alle solche und ähnliche Ein wendungen wären mehr oder minder inhaltslose Redensarten, ja blosse Phrasen. Ist denn der kranke Gehilfe der Not preisgegeben, wenn ihm kein Lohn gezahlt wird? Gewiss nicht! Dafür sorgt ja eben die Krankenversicherung, zu der ja auch der Prinzipal seinen Teil hat beitragen müssen. Und soll denn dem Prinzipal etwa angeraten werden, seinen langjährigen treuen Mitarbeiter erbarmungslos im Stiche zu lassen? Kein vernünftiger Mensch wird je einen solchen Gedanken vertreten, noch viel weniger seine Befolgung befürworten. Nur das soll erreicht werden, dass dort, wo die Fortzahlung des Lohnes in vollem oder in gemindertem Umfange keinem wirklich vorhandenen Bedürfnisse entspricht, wo die Erfüllung des Gesetzes nicht dazu dient, den kranken Gehilfen vor Not zu bewahren, wohl aber dazu geeignet ist, den Prinzipal ungebührlich zu belasten, dass dort ein gerechter Aus gleich stattfinde. Wie macht es denn selbst der Staat, der doch wirklich über grössere Mittel verfügt als der Durchschnitts-Uhr macher, wie macht er es denn mit denjenigen seiner Angestellten, die auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstvertrages von ihm beschäftigt werden? Auch er ist an und für sich ihnen gegenüber zu alledem verpflichtet, was der hier besprochene § 616 verlangt, aber auch er hat es sich wohlweislich angelegen sein lassen, diese schwere Bürde abzuwerfen. Erwähnt sei der Kürze wegen nur die Verordnung des Preussischen Justizministers vom 15. Oktober 1904 über Lohn-, bezw. Gehaltsvergütung bei kurzer Arbeitsverhinderung. Der Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes in Krankheitsfällen wird rundweg und ausnahmslos jedem dieser Angestellten entzogen, und der Herr J ustizminister hat zur Rechtfertigung dieser Mass nahme einfach darauf hingewiesen, dass für seine erkrankten öffentlichen wie privaten Beamten durch die Krankenfürsorge bereits die nötige Vorsorge getroffen worden sei. Dasselbe gilt, wie man zugeben muss, auch von den Gehilfen eines Uhrmachers, die ja gegen Krankheit von Reichswegen versichert sind. Aber es kommen ja auch noch andere Verhinderungsgründe im Leben vor, so z. B. wenn der Gehilfe zu einer Reserve- oder Landwehrübung eingezogen wird. Auch da besteht an und für sich für den Prinzipal die Pflicht zur Weiterzahlung des Gehaltes oder Lohnes. Da dürfte doch am allerwenigsten der Staat, so sollte man meinen, es an Freigebigkeit fehlen lassen; denn der Mann, der seine Tätigkeit im Bureau unterbrechen muss, weil er zu seinem Truppenteile einberufen worden ist, dient ja dort dem selben Staate, wenn auch in anderer Form. Aber gerade das Gegenteil wird in der erwähnten Verordnung festgesetzt. Leute, die noch nicht länger als ein Jahr im Justizdienste beschäftigt werden, bekommen während einer solchen militärischen Uebung nicht einen roten Heller. Ist ibre Dienstzeit schon eine längere und sind sie verheiratet, so bekommen sie, wenn die Uebung nicht länger als 14 Tage dauert, zwei Dritteile ihres Lohnes, bezw. Gehaltes; treffen alle diese Voraussetzungen nicht zu, so bekommen sie — gar nichts. Nur wenn es sich um ganz kurz zeitige Unterbrechungen handelt, wie sie etwa bedingt werden durch die Erfüllung der Verpflichtung, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen und dergleichen mehr, findet eine Lohnkürzung nicht statt, dagegen muss sich der Betreffende gefallen lassen, dass ihm die Zeugen gebühren u. s. w. von seinem Lohne abgezogen werden. Nun steht aber nicht etwa der Preussische Justizminister mit einer solchen Verordnung vereinzelt da, sondern er hat allent halben bei seinen Kollegen in Preussen wie im ganzen Deutschen Reiche Nachahmung gefunden, und was dem Staate recht ist, darf auch dem Uhrmacher wohl billig sein, und niemand wird ihm, wenn er den gewiesenen Weg auch seinerseits einsehlägt, den Vorwurf machen dürfen, dass er den Willen des Gesetzgebers vereitele, dass er antisozial handele und seine Menschenpflicht verkenne. Zur Regel soll in dem Normal-Arbeitsvertrage der Grundsatz erhoben werden, der ja auch früher allenthalben sich in Geltung befand, dass Lohn nur für geleistete Arbeit gezahlt wird, und dass dort, wo keine Leistung stattgefunden hat, auch die Gegen leistung nicht eintritt. Unbenommen soll es dabei, wie schon vorher erwähnt worden ist, natürlich jedem bleiben, dort, wo er es für angebracht hält und soweit seine eigenen Mittel es ihm gestatten, auch während einer zeitweiligen Unterbrechung den Lohn weiter zu zahlen, aber der andere Teil, der diese Zuwendung empfängt, soll sich dabei dessen bewusst sein, dass er hierauf nicht einen erzwingbaren Anspruch besitzt, sondern dass er in dem entgegenkommenden Verhalten des Prinzipals ein dankens wertes Wohlwollen zu erblicken habe. Das ungefähr sind die hauptsächlichsten Gesichts punkte, die für den Normal-Arbeitsvertrag in Betracht kommen. Es soll dabei, um dies zuletzt noch zu bemerken, kein Formular vorgesehen werden, das dem Gehilfen etwa aufgezwungen werde, sondern im Gegenteil ist es der sehnlichste Wunsch der beiden grossen Verbände, in deren Auftrag dieser Entwurf ausgearbeitet werden soll, dass auf Schritt und Tritt ein Einverständnis mit der Gehilfenschaft herbeigeführt werde. Aus dieser Absicht heraus ist denn auch der Gehilfenverband zur Teilnahme an den Beratungen eingeladen worden, und hat auch seine Mitwirkung nicht nur zugesagt, sondern in der bereits stattgehabten Sitzung durch zwei würdige Vertreter bestätigt. Juristischer Briefkasten 1 ). Frage: Vor kurzem wurde bei mir ein Einbruch verübt, und bei dieser Gelegenheit ist auch eine goldene Uhr gestohlen worden, die einer meiner Kunden mir zur Reparatur übergeben hatte. Ich habe mich nun sofort bereit erklärt, dem Herrn eine andere goldene Uhr, die im Werte der gestohlenen durchaus gleichkommt, als Ersatz zu geben, er aber hat dies rundweg ab gewiesen und verlangt, dass ihm der Wert in Geld erstattet werde. Bin ich nun verpflichtet, dem Wunsche des Kunden zu ent sprechen oder kann ich ihn doch zwingen, die ihm angebotene gleichwertige Uhr als Ersatz anzunehmen? Antwort: Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt im ersten Satze des § 249: „Wer zum Schadenersätze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersätze ver pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ Der Gesetzgeber hat sich damit auf den Standpunkt gestellt, dass in erster Reihe die Schadloshaltung in natura zu geschehen habe, und nur wo dies nicht angängig ist, in Geld geschehen müsse; wie denn auch der § 251, Absatz 1 bestimmt: „Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Ent schädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatz pflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.“ Ist demnach Ihrem Kunden bei Ihnen eine Uhr abhanden gekommen, so würde in allererster Reihe sein Schaden dadurch ausgeglichen werden, dass Sie dieselbe Uhr sich wieder beschaffen 1) Alle Rechtsfragen, die sieh auf geschäftliche Verhältnisse beziehen, beantwortet unser Syndikus, Herr Dr. jur. Biberfeld, Berlin W. 15, Kur* fttrstendamm 65, unsern Mitgliedern an dieser Stelle und erforderlichenfalls auch brieflich unentgeltlich.
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