Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie verhält sich der Uhrmacher, der ein Darlehen gegen Verpfändung von Uhren oder Schmucksachen gewährt hat?
- Autor
- Arend
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Entwurf für ein Gesetz zur Regelung des Ausverkaufswesens
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- BeilageBiedermeierzimmer; Ausstellung der Firma C. W. Pickelein, ... -
- ArtikelCentral-Verband 1
- ArtikelAufruf 2
- ArtikelWie verhält sich der Uhrmacher, der ein Darlehen gegen ... 2
- ArtikelEntwurf für ein Gesetz zur Regelung des Ausverkaufswesens 3
- ArtikelZum Entwurf eines Gesetzes betreffend die gewerblichen ... 5
- ArtikelDas Biedermeierzimmer 6
- ArtikelDas Deutsche Museum (I) 7
- ArtikelAus dem Reiche der Mechanik 9
- ArtikelIn eine bestehende Fernleitung eingeschaltete Regelvorrichtung ... 10
- ArtikelSelbsttätige elektrische Aufziehvorrichtung für Federtriebwerke 11
- ArtikelDer Uhrmacher und Brillenmacher in der „guten alten Zeit“ 12
- ArtikelDie Einführung neuer Branchen in Handwerk und Gewerbe 13
- ArtikelAstronomisches 14
- ArtikelSprechsaal 15
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83 - Uhren 15
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 15
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 16
- ArtikelVerschiedenes 16
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- BandBand 32.1907 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 1. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 3 noch dem Schuldner den etwaigen Ueberschuss des Erlöses über die Schuld und die Kosten herausgeben. 6. Bei der Versteigerung können auch der Pfandgläubiger und der Eigentümer mitbieten. Diese Bestimmung sichert dem Pfandgläubiger stets die Möglichkeit, statt baren Geldes wenigstens das Eigentum an der Pfandsache zu erlangen. 7. Gold- und Silbersacben dürfen nicht unter dem Gold- und Silberwerte zugesehlagen werden. Wird bei der öffentlichen Versteigerung kein genügendes Gebot abgegeben und bietet der Pfandgläubiger nicht mit, so kann der Verkauf aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preise erfolgen, jedoch auch jetzt nur durch eine Person, die zur öffentlichen Versteigerung befugt ist, also einen Gerichtsvollzieher, Notar u. s. w. Der Pfandgläubiger und der Eigentümer der Pfandsacbe können nun allerdings eine von diesen Vorschriften abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Aber auch hier unterscheidet das Gesetz wieder, ob die Vereinbarung vor oder nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffen wird. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung können die beiden vereinbaren, was sie wollen. Insbesondere also kann vereinbart werden, dass der Uhrmacher das Pfand privatim nicht unter einem bestimmten Preise verkaufen soll. Vor Eintritt der Verkaufsberechtigung aber also zu der Zeit, wo das Darlehen gegeben wird, können drei Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden: nämlich die zweite, vierte und siebente. Es muss also eine öffentliche Versteigerung und Bekanntmachung stattfinden, und Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Metallwert verkauft werden. Da auf die übrigen vier Bestimmungen verzichtet werden kann, so empfiehlt es sich dringend, gleich bei der Darlehens hingabe wenigstens einen Verzicht auf die Bestimmung unter 1. zu vereinbaren. Dieser Verzicht hat zur Folge, dass der Pfand gläubiger vor der Versteigerung nicht erst dem Eigentümer der Pfandsache den Verkauf anzudrohen braucht und nach der An drohung noch einen vollen Monat warten muss. Das Gesetz trifft beim Pfandverkauf weitgehende Vorsichts- massregeln, um den Schuldner vor wucherischer Ausbeutung zu schützen. Diese vielen Weitläufigkeiten möge daher der gutmütige Darlehensgeber nicht aus dem Auge verlieren! Auch hier zeigt es sich, dass es natürlich das einfachste ist, gar kein Darlehen zu geben. Freilich werden sich in der Praxis die aufgeführten Weitläufigkeiten meist dadurch vermeiden lassen, dass sich Pfand gläubiger und Eigentümer nach der Fälligkeit über eine bequemere Form des Verkaufs einigen oder ausmachen, dass das Eigentum an den Pfandgläubiger übergehen, dagegen die Schuld erlöschen soll. Aber hierauf kann der Pfandgläubiger nicht im voraus rechnen. Hat er es mit einem böswilligen oder schikanösen Schuldner zu tun, so hilft ihm nichts an den angeführten Förmlich keiten vorbei. Vielleicht doch etwas. Das kann aber wenigstens gegenwärtig noch nicht empfohlen werden, weil die Rechtsprechung noch zu schwankend ist, obwohl das Reichsgericht die Zulässigkeit grundsätzlich entschieden hat. Das ist die sogen. Sicherungs übereignung anstatt des Pfandes. Bei Hingabe des Darlehens vereinbaren die Parteien, dass jetzt sogleich das Eigentum an einem Stück des Schuldners, etwa einer goldenen Uhr, auf den Darlehensgeber übergehen solle, und zwar zu dessen Sicherung. Später kann dann der Schuldner die Sache wieder zurückkaufen. Das hat auch gegenüber dem Pfandrecht noch einen anderen Vorteil. Das Pfand muss dem Gläubiger übergeben werden, sonst kommt gar kein Pfandrecht zu stände. Bei der Sicherungs- Übereignung dagegen können die Parteien vereinbaren, dass der neue Eigentümer (der Darlehensgeber) die Sache dem bisherigen Eigentümer weiter entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebraucp lässt. Nur müssen die Parteien einen wirklichen Eigentums übergang beabsichtigen und seine Härten mit in den Kauf nehmen,, sonst ist der Vertrag Scheinvertrag und deshalb nichtig oder gilir« nur als Pfandvertrag. Es sei aber ausdrücklich die Warnung wiederholt, dass verschiedene Oberlandesgerichte die Sicherungs übereignung mit weniger günstigen Augen ansehen, als das Reichs gericht, und dass es daher bei jedem Prozess über eine Sicherungs übereignung zweifelhaft ist, ob das Gericht sie aufrecht erhält oder als Pfandvertrag behandelt. Im letzteren Falle ergibt sich die Ungültigkeit, wenn die Sache dem Schuldner belassen war, und im übrigen hätten die Parteien nichts gewonnen, als — einen Prozess. Also in wenigen Worten: Womöglich kein Darlehen geben. Ist dies unvermeidlich, dann wenigstens vereinbaren, dass § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Androhung und Wartefrist von einem Monat) ausgeschlossen sein soll. Bei Fällig keit des Darlehens, falls es nicht bezahlt wird, eine neue Ver einbarung treffen, dass der Verkauf privatim durch den Uhrmacher erfolgen soll. Eine solche Vereinbarung aber nie vor der Fällig keit treffen, denn sie ist ungültig und gibt dem Schuldner höchstens eine Waffe in' die Hand. Auf diese Weise lässt sich wenigstens einigermassen mit dem Gesetz, das hier zuhj Schutz des Schuldners etwas umständlicii V ist und hierzu in vielen Fällen auch guten Grund hat, ldben und Sehaden abwenden! ►«S3-« ■J Entwurf für ein Gesetz zur Regelung des Au s Verkaufs wesens. § 1. Die Veranstaltung von Ausverkäufen zum Zwecke der Auflösung eines Geschäfts ist nur mit Bewilligung der Ortspolizeibehörde gestattet. § 2. Die Bewerber um eine solche Bewilligung haben an die Polizei behörde des Ortes, in welchem der Ausverkauf stattfinden soll, einen schrift lichen Antrag zu richten, in welchem folgende Angaben enthalten sein müssen: 1. Bin vollständiges, mit fortlaufenden Zahlen versehenes Verzeichnis der zum Ausverkauf bestimmten Gegenstände, unter genauer An gabe der Zahl, Menge und Art; 2. die genaue Angabe des Hauses und Baumes für den Ausverkauf; 3. die Dauer der Zeit, auf welche sieh der Ausverkauf erstrecken soll; 4. die Personen, in deren Eigentum sich die zu veräussernden Waren oder anderen beweglichen Sachen befinden, ferner die Personen, durch welche der Ausverkauf bewerkstelligt werden soll (z. B. der Geschäftsinhaber, dessen Bedienstete, ein Geschäftsführer und dergl.); 5. die Gründe, aus welchen der Ausverkauf stattfinden soll, wie Ab leben des Geschäftsinhabers, Aufhören des Geschäftsbetriebes, Blementarereignisse und dergl. § 3. Die Orts-Polizeibehörde hat im Einvernehmen mit der Gewerbe polizei, nach Anhören der Sachverständigen des Gewerbes, welchem der Be werber angehört, die Entscheidung zu fällen. Die Gutachten haben sich auch auf die Richtigkeit der vom Bewerber nach § 2, Punkt 5, zu machenden Angabe zu erstrecken. Für die Erstattung dieser Gutachten hat die Orts-Polizeibehörde eine angemessene, nicht über 8 Tage festzusetzende Frist einzuräumen und nach Eingang der Gutachten längstens innerhalb 14 Tagen zu entscheiden. §4. Die Orts-Polizeibehörde höchster Instanz kann-die Bewilligung zum Ausverkäufe längstens auf die Dauer von drei Monaten erteilen; für eine längere Dauer, und zwar längstens bis zu einem halben Jahre, bann die Be willigung bei besonders berücksiehtigungswürdigen Umständen nur von der politischen Landesbehörde erteilt oder verlängert werden. Die Erteilung der Bewilligung bleibt dem freien Ermessen der Behörde nach Würdigung der obwaltenden Verhältnisse Vorbehalten. Ueber die Bewilligung ist eine besondere Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn die Gegenstände zum Zwecke des Ausverkaufs angefertigt oder aufgekauft sind. Die Bescheinigung kann ferner versagt werden, wenn es an einem hin reichend begründeten Anlass fehlt, insbesondere aber, wenn der Ausverkauf zum Zwecke des unlauteren Wettbewerbes vorgenommen werden soll oder empfindliche Schädigung der angesessenen Gewerbetreibenden herbeiführen würde. Die Versagung der Bescheinigung ist unter Rückgabe der Urschrift des Antrages zum Ausverkauf schriftlich zuzustellen. Die Bewilligung zum Ausverkäufe für ein Geschäft, welches noch nicht volle zwei Jahre besteht, kann nur im Falle des Todes des Geschäftsinhabers oder des Eintritts von Elementarereignissen oder in sonstigen besonders berücksiehtigungswürdigen Fällen erteilt werden. Der Ausverkauf darf sich stets lediglich auf die ursprünglich angemeldeten Waren (§ 2, Punkt 1) erstrecken. Die Orts-Polizeibehörde ist berechtigt, in dem Verkaufslobale dies bezügliche Revisionen vorzunehmen oder durch die Beauftragten der Handels oder Handwerkskammer vornehmen zu lassen.
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