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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Erwiderung
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- ArtikelCentral-Verband 49
- ArtikelVII. Konferenz der Interessenten-Verbände der Uhren- und ... 50
- ArtikelGarantie-Gemeinschaft 50
- ArtikelNochmals: „Zum Entwurfe eines Gesetzes betreffend die ... 51
- ArtikelErwiderung 51
- ArtikelDer Streit um die Reparatur 53
- ArtikelDas Deutsche Museum (II) 54
- ArtikelFeststellung von Geschwindigkeiten und Geschwindigkeitsmesser ... 56
- ArtikelRepetierschlagwerk mit schwingbar gelagertem Repetierlaufwerk 58
- ArtikelGeräuschloses Rechen-Viertelschlagwerk mit besonderer Gleitbahn ... 59
- ArtikelMangelhafte Pflichterfüllung des Lehrherrn 60
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83 - Uhren 61
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 61
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 63
- ArtikelHumor 63
- ArtikelVerschiedenes 64
- ArtikelVom Büchertisch 64
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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52 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 4. Rechtsfähigkeit der Vereine, bezw. über ihre Eintragung in das Register nichts verstände, und empfiehlt mir, „den ersten besten Registerrichter“ über diese Sache zu befragen. Zunächst sollte man doch mit etwas mehr Achtung von einem deutschen Richter sprechen, als aus dieser Redewendung herausklingt. Herr Dr. Peregrinus erblickt in dem ganzen Reichstage nichts als eine Versammlung dekadenter Trottel und Wasserköpfe, die keine Urteilsfähigkeit besitzen und deshalb den Wert und die Tragweite einer Gesetzesvorlage nicht zu überblicken vermögen. Von dem deutschen Richterstande spricht er in keinem respektierlicheren Tone; ihm scheint ein Registerrichter, d. h. derjenige Richter, der über die Eintragungen in das Vereinsregister und dergl. zu befinden hat, nicht viel mehr -als ein Laufbursche, den man mit dem Ausdrucke „der erste beste“ abtut. Es kann doch nicht jeder ein Dr. Peregrinus jun. sein, man muss eben mit weniger vorlieb nehmen. Was mich nun aber anbetrifft, so habe ich bereits, und zwar teilweise unter sehr schwierigen Verhältnissen, 14 Fälle, in denen es sich um die Eintragung in das Vereinsregister handelte, durch geführt, und zwar ausnahmslos mit Erfolg, und ich hatte bis jetzt immer geglaubt, dass ich schon infolge dieser Tätigkeit auch einige Erfahrungen auf diesem Gebiete besässe. Dazu kommt, dass ich über den allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches bereits im Jahre 1899 vor einem grossen Kreise älterer und jüngerer praktischer Juristen in Leipzig Vorträge gehalten habe, ohne dass mir dabei von irgend einer Seite Unkenntnis oder Un verständnis vorgeworfen worden wäre. So habe ich mich in den Wahn eingelebt, mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit von Personenmehrheiten Bescheid zu wissen und stehe nun enttäuscht und entlarvt zugleich da, nachdem Herr Dr. Peregrinus das Gegenteil wenigstens behauptet hat. Aber noch nach einer anderen Seite hin beschäftigt sich Herr Dr. Peregrinus mit meiner winzigen Persönlichkeit. Er meint, dass alles, was ich über die Gesetzesvorlage, betreffend die Rechtsfähigkeit der Berufsvereine, gesagt habe, so klingt, als wenn es „der Geschäftsführer einer Gewerkschaft geschrieben“ hätte. Ach du lieber Gott! In der gesamten Arbeiterpresse bin ich seit Jahren als „Leibjurist des Unternehmertums“ verschrieen, kein halbwegs anständiger Hund, der einen Sozialdemokraten zum Herrn hat, nimmt von mir auch nur ein Stück Brot — und da soll ich auf einmal „von gewerkschaftlichen Ideen erfüllt“ sein? Vielleicht steht Herr Dr. Peregrinus jun. mit dieser Ansicht ebenso vereinzelt da, wie mit seinem Urteile über den Wert der hier in Frage gezogenen Gesetzesvorlage. Uebrigens würde ich keinen Augenblick zögern, zu Gunsten der Gewerkschaften das Wort zu ergreifen, wenn dies meiner Ueberzeugung entspräche, denn weder habe ich meine wahre Ansicht bisher jemals verheimlicht, noch auch meine Feder irgend einer Richtung oder Partei verdungen. So viel, was die persönlichen Invektiven des Herrn Dr. Peregrinus gegen mich anlangt. Zur Sache meint er, dass für die Berufsvereine gar kein Bedürfnis vorliege, sich zusammenzuschliessen. Gerade das Gegen teil aber ist der Fall, und er sollte doch nur einmal bloss bei den Innungen, insbesondere bei solchen, die das Baugewerbe ver treten, Umfrage halten. Wie mehrfach anderwärts, so hat man auch im Königreich Sachsen eine Streikversicherung eingeführt, deren Zweck es ist, die Arbeitgeber, welche durch die Ausstände ihrer Leute geschädigt werden, zu unterstützen, um sie vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruche zu bewahren und um ihnen nötigenfalls auch das Ausharren im Kampfe möglich zu machen. Da haben sich auch manche Innungen anschliessen wollen; die Bauschlosser z. B. werden fortwährend durch Arbeitseinstellungen heimgesucht, und es ist für den kleinen Mann durchaus nicht leicht, sich in einem dauernden Kriegszustände über Wasser zu halten. Aber die Regierung hat es ihnen verboten, und so bleibt den einzelnen Beteiligten nichts anderes übrig, als dass jeder per sönlich sich dieser Streikversicherung anschliesse. Die Innung als solche darf es nicht tun, und doch würde gerade das ge schlossene Vorgehen in mehr wie einer Beziehung von grossem Gewicht und Vorteil sein. Da hat Herr Dr. Peregrinus schon einen Fall, der ihn lehren kann, dass der Zusammenschluss unter Umständen sogar ein Gebot der Selbsterhaltung sein muss. Die paar Dutzend Schlosserinnungen, um bei dem Beispiele zu bleiben, können unter sich nimmermehr eine Versicherung zu Stande bringen, dazu gehört ein sehr viel weiterer Kreis von Teilnehmern, und vor allen Dingen dürfen die Versicherungsnehmer nicht, einem und demselben Be.rufe der gleichen Branche angehören. Was im Zusammenhänge hiermit Herr Dr. Peregrinus aber über die Be deutung der Lohnbewegung in Krimmitschau, über Sympathie aussperrungen und ähnliches sagt, lässt sich nur erklären, wenn man sich immer wieder vergegenwärtigt, dass Herr Dr. Peregrinus es vorzieht, wio ein übermächtiger Titane allein den Kampf auf zunehmen gegen die ganze übrige Gesamtheit. Nur ein Moment noch. Ich habe es, und zwar nicht ich nur allein, sondern Hunderte und Tausende mit mir haben es als einen Fehler des Entwurfs gekennzeichnet, dass die Entscheidung über die Entziehung der Rechtsfähigkeit und dergl. mehr den Verwaltungsbehörden anheimgegeben sein soll und nicht den ordentlichen Gerichten. Jedermann weiss, dass da, wo eine wirklich von äusseren Rücksichten unabhängige Entscheidung gefällt werden soll, die lediglich aus dem Gesetze geschöpft wird und weder Person noch Sache ansieht — dass dann die ordent lichen Gerichte, die von unabhängigen und unabsetzbaren Mit gliedern gebildet werden, allein in Betracht kommen können, nicht aber Verwaltungsbehörden, die den Weisungen ihrer Vor gesetzten folgen und zahlreiche Rücksichten nehmen müssen, die mit der Sache selbst nichts zu tun haben. Dieses Argument entkräftet Herr Dr. Pereginus nicht etwa, er bringt auch nicht diesen oder jenen Gegengrund vor, sondern er macht nur geltend, dass angeblich die Verwaltungsbehörden schneller arbeiten als die Gerichte. Ist denn erstens die schnelle Justiz auch zugleich immer die gute? Kommt es für die Frage, ob einem Berufs vereine die Rechtsfähigkeit erhalten bleibe oder ob sie ihm ge nommen werden soll, denn so sehr darauf an, dass sie schnell beantwortet werde? Die Hauptsache bleibt doch, dass die Ent scheidung sachgemäss und gerecht sei. Ausserdem kann man wahrlieh auch unseren Verwaltungsbehörden nicht den Vorwurf machen, dass sie mit überstürzter Hast ihre Verfügungen, Be schlüsse und Entscheidungen ergehen lassen, und es käme sehr darauf an, ob eine Sache, die vor ihnen schwebt, oder ob eine Sache, die vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist, sich als langlebiger erweist. Doch schliesslich noch einen Hieb will mir Herr Dr. Pere grinus versetzen. Ich habe darauf hingewiesen, zu welch unhalt baren Ergebnissen und Zuständen es führen muss, wenn jedes einzelne Mitglied eines Berufsvereines die Beschlüsse der Mehr heit, die ihm nicht gefallen, anfechten kann. Da meint Herr Dr. Peregrinus, ein wirksames Gegengewicht gegen einen Miss brauch mit diesem Rechte werde dadurch gegeben, dass das Mitglied, wenn es mit seiner Anfechtung nicht durchdringt, ja die Kosten tragen müsse. Es gibt doch aber auch Leute, die nichts haben und darum keine Prozesskosten bezahlen können, und bekanntlich schreien in Vereinen, Verbänden u. s. w. gerade diejenigen, die mit leeren Taschen kommen, am allerlautesten. Die Gefahr, dass ein solcher Mann, der nichts zu verlieren hat, von äusseren Feinden eines Berufsvereins angestiftet werde, um durch den Gebrauch seines Anfechtungsrechts Wirrwarr in den Verein zu bringen, ist um so grösser, je besitzloser dieses Mit glied ist. Und was kommt es schliesslich für einen solchen äusseren Feind, der einen ihm lästigen oder schädlichen Berufs verein zu Fall bringen will, darauf an, wenn er irgend einem käuflichen Mitgliede dieses letzteren das Geld für die Prozess kosten gibt! Die Besorgnisse, die sich in dieser Richtung bewegen, sind keineswegs aus der Luft gegriffen; gerade wer das praktische Leben kennt, wird mir darin beipflichten, dass hier eine sehr grosse Gefahr besteht. Doch genug des Persönlichen und des Sachlichen; ich bin nicht willens, zu dieser Frage noch einmal das Wort zu ergreifen oder auch nur von der gütigen Erlaubnis der Schriftleitung heute einen längeren Gebrauch zu machen. Hoffentlich kehrt die Vor lage, wenn sie dem neuen Reichstage zugeht, in einer sehr viel veränderten und verbesserten Gestalt wieder! Dr. jur. Biberfeld.
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