Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Streit um die Reparatur
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- ArtikelCentral-Verband 49
- ArtikelVII. Konferenz der Interessenten-Verbände der Uhren- und ... 50
- ArtikelGarantie-Gemeinschaft 50
- ArtikelNochmals: „Zum Entwurfe eines Gesetzes betreffend die ... 51
- ArtikelErwiderung 51
- ArtikelDer Streit um die Reparatur 53
- ArtikelDas Deutsche Museum (II) 54
- ArtikelFeststellung von Geschwindigkeiten und Geschwindigkeitsmesser ... 56
- ArtikelRepetierschlagwerk mit schwingbar gelagertem Repetierlaufwerk 58
- ArtikelGeräuschloses Rechen-Viertelschlagwerk mit besonderer Gleitbahn ... 59
- ArtikelMangelhafte Pflichterfüllung des Lehrherrn 60
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83 - Uhren 61
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 61
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 63
- ArtikelHumor 63
- ArtikelVerschiedenes 64
- ArtikelVom Büchertisch 64
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 4. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 53 Der Streit um die Reparatur. Von DP. JUr. BIberfeld. [Nachdruck verboten.] enn jemand irgend eine Arbeit, die in sein Fach schlägt, für einen ändern auf Bestellung ausführt, wenn also der Uhrmacher seinem Kunden eine Uhr liefert, so kann es leicht Vorkommen, dass sich ungeachtet dessen, dass die pflichtmässige Sorgfalt aufgewendet worden ist, dennoch Fehler an der Arbeit zeigen. Diese braucht der andere natürlich nicht ruhig in den Kauf zu nehmen, sondern er kann verlangen, dass ihm eine tadellose und einwandsfreie Uhr, so wie sie der Gegen stand seiner Bestellung war, auch tatsächlich übergeben werde. Solange ihr noch Mängel anhaften, hat mithin der Uhrmacher seiner Vertragspflicht noch nicht im vollen Umfange genügt. Und gerade an diesen Umstand pflegen sich allerlei Komplikationen zu knüpfen, und über die Art, wie sie zu lösen sind, herrscht im Publikum nicht nur bei der Kundschaft, sondern auch in den Kreisen der Uhrmacher selbst die denkbar grösste Unklarheit. Setzen wir den Fall, dass der Uhrmacher A. dem Sanitäts rat B. eine Uhr verkauft habe, für die es dem Erwerber nicht in letzter Reihe darauf ankam, dass sie auch möglichst kleine Zeit teilchen genau angebe und dass sie auch vor allen Dingen un bedingt zuverlässig sei. Aber gerade in dieser Hinsicht lässt sie mancherlei vermissen, und so geht B., damit dem Uebelstande abgeholfen werde, nicht etwa zu A., von dem er ja die Uhr gekauft hat, sondern weil ihm dies bequemer ist oder weil sein grösseres Zutrauen ihn dorthin lenkt, zu dem Uhrmacher C. Der nimmt die Arbeit vor und verlangt dafür den Betrag von 6 Mk. Jetzt erst fällt es dem B. ein, dass er ja zu A. in Vertrags beziehungen stehe, und diese glaubt er nicht anders zu betätigen, als dadurch, dass er jenem die Rechnung des C. einschickt mit dem höflichen Ersuchen, ihm den zu ihrer Begleichung auf gewendeten Betrag von 6 Mk. freundlichst postwendend zu über senden. Die Uhr habe einen Fehler gehabt, dieser habe beseitigt werden müssen und dafür wiederum habe A. aufzukommen. Letzterer wird natürlich keinesfalls gewillt sein, auf dieses An sinnen einzugehen, vielmehr einwenden, dass man ihm hätte Gelegenheit geben müssen, die Nachbesserung vorzunehmen, er hätte das ebenso gut, vielleicht noch besser bewerkstelligen können als C., und dabei wäre er sehr viel besser zu stehen gekommen. Und darin pflichtet das Gesetz dem Uhrmacher A. auch voll kommen bei. Dieser hat einen Anspruch darauf, dass die not wendigen Reparaturen, Nachbesserungen oder wie immer man es bezeichnen will, von ihm selbst ausgeführt werden, und er braucht es sich nimmermehr gefallen zu lassen, dass man diese An gelegenheit einem seiner Konkurrenten übertrage und die ent standenen Kosten ihm dann noch in Rechnung stelle. Nur dann, wenn sich erweisen sollte, dass A. dieser Aufgabe nicht gewachsen sei, wenn die Arbeit von so komplizierter Natur wäre, dass an sie die Leistungsfähigkeit des A. nicht heranreichte und wenn sich dieser Mangel am Können bei ihm bereits durch die Tat erwiesen hätte — nur dann wäre B. in seinem Rechte, wenn er zu 0. oder zu irgend einem anderen, geschickteren und erfahreneren Uhrmacher ginge. Dann freilich auch müsste A. diese Kosten tragen, denn er hat ja für die Freiheit der Uhr von Fehlern einzustehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt in § 633, Abs. 3, ausdrücklich: „Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzüge, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.“ Als „Unternehmer“ bezeichnet dabei das Gesetz denjenigen, der zur Fertigstellung des Werkes und damit auch zur Beseitigung etwa vorhandener Mängel verpflichtet ist, in unserem Falle also der Uhrmacher A. Dies vorausgeschickt, gibt das Gesetz dem B. die Befugnis, den Mangel selbst zu beseitigen, resp. ihn durch einen anderen Uhrmacher beheben zu lassen und dafür von A. Ersatz zu fordern, nur dann, wenn dieser A. in Verzug geraten ist, d. h. wenn er die ihm obliegende Arbeit entweder nicht leisten will oder nicht leisten kann. Zunächst also ist es Sache des B., sich an A. zu wenden, und er greift — um es nochmals zu be tonen — unbedingt fehl, wenn er sich sofort mit einem anderen Uhrmacher, mit dem C., in Verbindung setzt und von diesem die Vornahme der Reparatur verlangt, um dann den Betrag, den er an 0. gezahlt hat, wieder einzuziehen. Die Sache kann sich aber auch umgekehrt verhalten, nämlich dass B., so wie es das Gesetz vorschreibt, sich wegen der not wendig gewordenen Nachbesserung an A. wendet, dass dieser sich aber dessen weigert, die von ihm verlangte Arbeit aus zuführen. Mit ausdrücklichen Worten wird er dies meistens nicht tun, sondern er wird zu irgend einem Vorwande greifen, also beispielsweise die Uhr wohl annehmen, aber sie, ohne etwas an ihr zu machen, vorläufig liegen lassen, oder er wird bestreiten, zur Vornahme einer solchen Reparatur überhaupt verpflichtet zu sein u. s. w., weil die Garantiefrist schon abgelaufen sei oder weil der Schaden vorsätzlich oder durch grobe Nachlässigkeit herbei geführt worden sei. In solchen Fällen nun verweist das Gesetz den Besteller B. auf folgendes Verfahren. Ausgeschlossen ist es für die Regel zunächst, dass er, wenn ihm A. in ablehnendem Sinne geantwortet hat, sich sofort an einen |nderen Uhrmacher wende, sondern er muss es erst auf gütlichem Wege versuchen, sich mit A. zu verständigen. Zu diesem Zwecke hat er ihm vorerst eine angemessene Nachfrist zu setzen mit der Erklärung, „dass er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufe der Frist ablehnen“, d. h. sie von A. nicht mehr fordern werde. Beide Erklärungen sind nötig, um dem Willen des Gesetzes Genüge zu leisten, also die Setzung einer angemessenen Frist und die Drohung, man werde, wenn sie unbenutzt verstreiche, die Nach besserung nicht anehr annehmen. Sind diese beiden Formalitäten (um solche handelt es sich ja hier eigentlich) erfüllt und lässt A. die Frist, die ihm gesetzt worden ist, vorübergehen, ohne seiner Verpflichtung nachzukommen, so kann jetzt erst B. die Reparatur einem ändern übertragen und Ersatz der Kosten von A. verlangen, oder er kann auch die Uhr, so wie sie ist, in ihrem fehlerhaften Zustande behalten und dafür nachträglich eine Herabminderung des vereinbarten Kaufpreises fordern, oder endlich kann er die Wandel'ung vollziehen, wie sich das Gesetz ausdrückt, d. h. er kann die Uhr dem A. zurückgeben und von ihm die Wieder erstattung des Kaufpreises verlangen. Ohne ihm eine Frist gesetzt zu haben, aber steht es ihm nicht zu — das sei nochmals be tont —, eines dieser drei Rechte auszuüben, und ebensowenig auch, ohne dies vorher angedroht zu haben, Befreit von allen diesen Formalitäten wird B. aber nur in dem Falle, dass die Beseitigung des Mangels unmöglich ist, weil der Fehler nach seiner ganzen Art und Beschaffenheit sich nicht ausbessern lässt. Dann kann natürlich nicht die Rede davon sein, dass er sich, um die Reparatur zu bewirken, an C. wende, denn was unmöglich ist, kann dieser ebensowenig wie A. leisten, aber es steht dem B. alsdann zu, ganz nach Belieben Preisminderung oder Rückgängigmachung des ganzen Geschäfts zu verlangen, ohne, wie gesagt, vorher eine Frist setzen oder diese Massnahme androhen zu müssen. Auch noch für einen ändern Fall aber gilt dies; nämlich wenn der Unternehmer, d. h. also Herr A., schlank weg die Vornahme der Reparatur verweigert, d. h. also ausdrück lich erklärt: Ich mache diese Arbeit nicht oder ich bin zu ihr nicht verpflichtet. Diese Behauptung kann er z. B. darauf stützen, dass die Garantiefrist bereits abgelaufen sei oder dass der Fehler, der der Uhr anhaftet, durch Vorsatz oder durch grobe Nach lässigkeit seitens des B. horbeigeführt worden sei. Es erscheint vollkommen überflüssig, jemanden, der das Vorhandensein einer Verpflichtung bestreitet, zu ihrer Erfüllung noch eine Nachfrist zu setzen und ihm die bereits besprochenen Folgen eines weiteren ablehnenden Verhaltens anzudrohen. Der Vollständigkeit wegen sei noch auf den dritten Fall hin gewiesen, in welchem die Beobachtung der erwähnten Formali täten überflüssig ist, nämlich wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder auf Minderung durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird. Ein Tat bestand, der hierher gehört, wäre etwa der, wenn sich jemand, im Begriff, nach einem fremden Erdteile auszuwandern, kurz vor Betreten des Schiffes in Hamburg eine Uhr kauft, die sich schon in der nächsten Stunde als fehlerhaft erweist. Hier kann sich der Käufer unmöglich auf die Setzung einer angemessenen Frist und dergl. mehr einlassen; denn das Schiff wartet nicht auf ihn und er kann deshalb auch die Vornahme der Reparatur seinerseits
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