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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Entwurf für ein Gesetz zur Regelung des Ausverkaufswesens
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- BeilageBiedermeierzimmer; Ausstellung der Firma C. W. Pickelein, ... -
- ArtikelCentral-Verband 1
- ArtikelAufruf 2
- ArtikelWie verhält sich der Uhrmacher, der ein Darlehen gegen ... 2
- ArtikelEntwurf für ein Gesetz zur Regelung des Ausverkaufswesens 3
- ArtikelZum Entwurf eines Gesetzes betreffend die gewerblichen ... 5
- ArtikelDas Biedermeierzimmer 6
- ArtikelDas Deutsche Museum (I) 7
- ArtikelAus dem Reiche der Mechanik 9
- ArtikelIn eine bestehende Fernleitung eingeschaltete Regelvorrichtung ... 10
- ArtikelSelbsttätige elektrische Aufziehvorrichtung für Federtriebwerke 11
- ArtikelDer Uhrmacher und Brillenmacher in der „guten alten Zeit“ 12
- ArtikelDie Einführung neuer Branchen in Handwerk und Gewerbe 13
- ArtikelAstronomisches 14
- ArtikelSprechsaal 15
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83 - Uhren 15
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 15
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 16
- ArtikelVerschiedenes 16
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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V* Allgemeines Journal der tThrmacherkunst. Nr. 1. § 5. Bezüglich des nachgesuchten Standortes des Ausverkaufes (§ 2, Punkt 2) erfolgt die Bewilligung durch die Gewerbepolizeibehörde nach Ein vernehmung mit der Orts-Polizeibehörde. § 6. Vor erhaltener Bewilligung darf ein Ausverkauf weder angekündigt, noch begonnen werden, derselbe darf auch über die bewilligte Dauer hinaus nicht fortgesetzt werden. § 7. Auf Verkäufe, welche infolge richterlicher oder sonst behördlicher Anordnung oder von seiten der Konkursmassenverwaltung erfolgen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Konkursausverkäufe dürfen jedoch nur von dem Konkursverwalter selbst veranstaltet und angekündigt werden. Ein Aufkäufer von Waren aus einer Konkursmasse darf in öffentlichen Verkaufsanzeigen sich nicht auf die Herkunft aus der Konkursmasse beziehen. § 8. Wenn der Ausverkauf nicht auf die ursprünglich angemeldeten Waren beschränkt bleibt, ist der Ausverkauf sofort zu schliessen. Uebertretungen dieses Gesetzes werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. geahndet. Ist der Täter bereits einmal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt der Geldstrafe auf Haft oder auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden; die Be Stimmungen des § 245 des Strafgesetzbuches finden entsprechende Anwendung. An den hohen Bundesrat „ , zu Berlin. Betrifft einen Gesetzentwurf zur Begelung des Ausverkaufswesens. Seit Jahrzehnten wird das Gewerbe jeder Art durch allerlei immer mehr um sich greifende Missbräuehe auf das empfindlichste geschädigt; ganz besonders bezieht sieh dies auf das Ausverkaufswesen. Die häufigsten Formen der An kündigungen sind: „Reeller Ausverkauf“; Ausverkauf „zu noch nie dagewesenen Preisen“; Ausverkauf „wegen Umbaues des Ladens“; „wegen Umzugs“; „wegen erfolgten Einbruchs“; „infolge Feuerschadens"; „wegen Todesfalls“; ”wegen Aufgabe des Geschäfts“ u. s. w. u. s. w. Gewöhnlich ist der Verlauf eines solchen Ausverkaufs ähnlich dem folgenden, tatsächlich vorgekommenen Beispiele, das als Typ gelten kann: Der Juwelier Hothorn in Berlin, Alexanderstrasse, wo er seit vielen Jahren ein Goldwarengeschäft betreibt, glaubt, dasselbe ausdehnen zu müssen, mietet in der Brunnenstrasse einen Laden, kauft grosse Posten Waren zusammen, und als er nach kurzer Zeit sieht, dass die Erwartungen doch nicht so ganz erfüllt sind, veranstaltet er am I. Januar 1904 einen Ausverkauf, „weil sein Laden zum 1. Juni 1901 geräumt sein müsse“. Diese Reklame setzt sieh weiter fort durch Ankündigungen „wegen enorm billiger Einkäufe, billige Preise“; dann kauft er Waren aus einer Konkursmasse hinzu und benutzt diese Einkäufe, um den „Ausverkauf aus einer Konkursmasse herrührend“ an kündigen zu können. Der Ausverkauf hört aber nicht am 1. Juni auf, sondern dehnt sieh weiter aus. Vier Wochen vor Weihnachten wird der Ausverkauf unter brochen, weil dann das Geschäft ja auch so geht, um im Jahre 1905 wieder in der bisherigen und ähnlichen unlauteren Weise weiter betrieben zu werden. Bei H. wird im Hauptgeschäft eingebrochen, es werden ihm angeblich für 15000 Mk. Waren gestohlen; später entsteht auch ein Feuerschaden im Hauptgeschäft. Auch diese Vorkommnisse werden als Reklamemittel verwendet So zieht sich dieser Ausverkaufs-Unfug zirka zwei Jahre lang hin Am 5. Juni 1905 wird von den Juwelieren in der Umgebung, die auf das heftigste geschädigt sind, ein Strafantrag wegen Verstoss gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes bei der Staatsanwaltschaft gestellt. Es finden Erhebungen statt, so dass eine Hauptverhandlung am 25. Januar 1906 stattfinden konnte. H. wurde aber freigesprochen, weil die fortgesetzten Nachschiebungen von dem Angeklagten abgestritten wurden und von den Zeugen, wie dies bei Goldwaren gewöhnlich sehr schwer ist, nicht klipp und klar bewiesen werden konnten; ferner weil der Geschäftsführer sich an nichts mehr zu erinnern vermochte; zum Teil auch, weil die Unterbrechung des Ausverkaufes während des Dezembermonats 1904 als eine fortlaufende Handlung vom Gericht nicht angesehen wurde; zum Teil, weil Verjährung eingetreten war u. s. w. Nur in einem Punkt wurde H., wie der Richter in dem Schöffengericht wörtlich sagte, „angenagelt“. Er hatte durch ein Plakat bekannt gegeben: „Kaufen Sie Uhren nur beim Fachmann, nur beim Fachmann kaufen Sie gut und reell.“ Diese Anpreisung wurde als irreführend angesehen; denn H. ist kein Uhr macher und versteht nichts von Uhrwerken. Hierfür wurde eine Strafe von dreissig Mark(l) als angemessen erachtet. In der Gerichtsverhandlung wurde festgestellt, dass H. während dieses Ausverkaufs - Unwesens vier junge Damen und einen Geschäftsführer be schäftigen konnte. Alle in der Strasse und Umgebung ansässigen Goldwaren- und Uhrengeschäfte hielten im günstigsten Falle ein Ladenfräulein, mit einer Ausnahme, wo zwei junge Damen als Verkäuferinnen beschäftigt wurden. Der Erfolg des Ausverkaufs war also ein ganz enormer, und alle Geschäfte in der Umgebung mussten zusehen, wie ihnen durch schwindelhaften Ausverkauf das Geschäft entrissen wurde. In ähnlicher Weise spielen sich die Ausverkäufe in allen Städten Deutschlands ab. Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes ist mit Bezug auf das Ausverkaufs-Unwesen vollständig ungenügend. Wohl ist es zur Zeit möglich, jemand, der einen Ausverkauf zu unlauteren Zwecken betreibt, auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes zur Anzeige zu bringen; das Verfahren zieht sich jedoch jahrelang hin, und mittlerweile ist die Schädigung der Gewerbetreibenden längst erfolgt und nicht mehr gut zu machen. An der Bestrafung hat niemand besonderes Interesse, denn diese ist ganz ungenügend und kann als eine angemessene Sühne für die enorme Schädigung, welche den übrigen konkurrierenden Gewerbetreibenden zugefügt ist, nicht betrachtet werden Die Unterzeichneten Verbände sind deshalb der Meinung, dass es eine dringende Notwendigkeit ist, diesem höchst beklagenswerten Zustande durch ein Gesetz entgegenzutreten, um Schädigungen der reellen Geschäfte vor zubeugen und die Personen, welche durch Ausverkaufs - Schwindel die Kon kurrenz schädigen, einer angemessenen Bestrafung zuzuführen, die den Begriff der „Sühne“ nicht illusorisch macht. Dazu ist erforderlich, dass Ausverkäufe der Genehmigung bedürfen, wie in dem von uns vorgelegten Gesetzentwurf vorgesehen. Nur wenn vorher der Antrag auf Abhaltung einer Auktion dahin geprüft werden kann, ob Gründe vorhanden sind, die einen Ausverkauf rechtfertigen, und dass Ablehnung erfolgen kann, wenn die Merkmale vorhanden sind, dass es sich um einen Schwindel-Ausverkauf handelt, kann ein Uebelstand beseitigt werden, der jedem reellen Geschäftsbetriebe sonst zum Verhängnis werden kann. Der Reichstag hat sieh in seiner 102. und 103. Sitzung, am 30. November und 2. Dezember 1904, eingehend mit dieser Frage beschäftigt. Die aus den Verhandlungen hervorgegangenen Resolutionen Nr. 163, 173 und 183 sprechen sieh dahin aus, dass das Ausverkaufswesen geregelt werden muss. Die ersten beiden Resolutionen sprechen sich mehr für ein selbständiges Gesetz aus, wohingegen die Resolution Nr. 183 dahin lautet, dass dem Gesetz zur Be kämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 zu §4 solche §§ 4a und 4b hinzugefügt werden sollen, um das Ausverkaufswesen zu regeln. Nach Ansicht der Unterzeichneten Verbände ist der wirkliche Ausverkauf eines Geschäftes an und für sich kein unlauterer Wettbewerb. Derselbe ist in zählreichen Fällen notwendig, und nur der Ausartung zum unlauteren Wettbewerb soll entgegengetreten werden. Dazu bedarf es der Regelung durch ein Gesetz, ähnlieh den Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer, wodurch das Auktionswesen in Preussen, welches ebenso geschäftsschädigend war wie es der Ausverkauf ist, geregelt wurde. In den Verhandlungen im Reichstag ist auffallenderweise von keinem Redner auf das in Oesterreich bestehende Gesetz vom 16. Januar 1895, R -G.-B. Nr. 26, betreffend die Regelung der Ausverkäufe, hingewiesen worden. Die Unterzeichneten Verbände haben deshalb nach dem Grundsätze dieses österreichischen Gesetzes und unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer vom 11. Juli 1902, Verordnung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe, einen Entwurf ansgearbeitet, wie sie sieh ein derartiges Gesetz denken. Sie gestatten sich hiermit ergebenst, den Entwurf dem hohen Bundesrat zu unterbreiten, und bitten ehrerbietigst, denselben einer Prüfung und etwaigen Verbesserung zu unterziehen und ihn dem Reichstage im Sinne der Resolutionen baldmöglichst zur Beratung vorzulegen. Berlin, den 1. Juni 1906. Verband Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede, Berlin S., Oranienstrasse 143. Fischer, I. Vorsitzender. Der Vorstand des Deutschen Uhrmacher-Bundes. Karl Marfels, I Vorsitzender. Central-Verband der Deutschen Uhrmacher. Robert Freygang, I. Vorsitzender. Verband der Grossisten des Edelmetallgewerbes. M. Baumert, I. Vorsitzender. Verband der Uhren-Grossisten. D. Popitz, I. Vorsitzender.
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