Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geräuschloses Rechen-Viertelschlagwerk mit besonderer Gleitbahn (Schlussscheibenbahn) für den Schlusshebel
- Untertitel
- Deutsches Reichs-Patent Nr. 177600; von den Vereinigten Freiburger Uhrenfabriken Akt.-Ges. inkl. vormals Gustav Becker in Freiburg i. Schl.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mangelhafte Pflichterfüllung des Lehrherrn
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- ArtikelCentral-Verband 49
- ArtikelVII. Konferenz der Interessenten-Verbände der Uhren- und ... 50
- ArtikelGarantie-Gemeinschaft 50
- ArtikelNochmals: „Zum Entwurfe eines Gesetzes betreffend die ... 51
- ArtikelErwiderung 51
- ArtikelDer Streit um die Reparatur 53
- ArtikelDas Deutsche Museum (II) 54
- ArtikelFeststellung von Geschwindigkeiten und Geschwindigkeitsmesser ... 56
- ArtikelRepetierschlagwerk mit schwingbar gelagertem Repetierlaufwerk 58
- ArtikelGeräuschloses Rechen-Viertelschlagwerk mit besonderer Gleitbahn ... 59
- ArtikelMangelhafte Pflichterfüllung des Lehrherrn 60
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83 - Uhren 61
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 61
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 63
- ArtikelHumor 63
- ArtikelVerschiedenes 64
- ArtikelVom Büchertisch 64
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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60 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 4. Eechenzähne herausheben lässt, was durch die bewegliche Lagerung dieser Welle in einer schlitzartigen Oeffnung k der Vorderplatine ermöglicht ist. Die Hebung des Schöpfers und damit den Abfall des Rechens besorgt der Anrichthebel l, der auf dem Auslöse- hebel m liegt und mit seinem freien Ende unter der Schöpfer triebwelle b sowie mit seiner Nase n unter den Sperrstift h greift. Das Zeigerwerk, bezw. dessen Auslösescheibe oder Viertelrad besitzt vier Stifte, von welchen der mit 1 bezeichnete die Vor bereitung des Werkes für den Stundenschlag zu besorgen hat. Zur Herbeiführung der Warnungsstellung hebt dieser Stift ver mittelst des Auslösehebels m den Anrichtehebel l so weit in die Höhe, dass der sperrende Schöpferstift ausser Eingriff mit den Rechenzähnen tritt; der Schlusshebel f wird, an dem nach hinten vorstehenden Ende des Sperrstiftes h durch die Nase n der An richtung gehoben, so dass dessen Daumen q aus der betreffenden Aussparung r der Schlussscheibenbahn s entfernt und der Rechen frei wird. Letzterer fällt so weit ab, bis sein Anschlag an der Stundenstaffel anstebt, Während dieses Vorganges hat der vordere Teil des Sperrstiftes h den Anlaufarm i freigegeben, und das Schlagwerk läuft an, bis der auf der Anlaufwelle d sitzende Doppel arm o an dem Warnungsstift p des Anrichthebels l anstösst. Fällt nun nach Ablauf der Stunde der Auslösehebelm vom Stift 1 ab, wodurch der Anrichthebel l in seine Ruhelage zurückkehrt, so wird der Doppelarm o frei, und die Uhr beginnt zu schlagen. Zahn um Zahn des ebenfalls eingefallenen Rechens wird geschöpft, Fig. 2. bis der Daumen q des Schlusshebels in die erste Aussparung der Schlussscheibenbahn s niedersinkt und nunmehr der Sperrstift h den Anlaufarm i abfängt, um das Schlagwerk zu schliessen. Diese Lage der Kadraktur ist in Fig. 1 dargestellt. Bei den folgenden Viertel-, Halb- und Dreiviertelschlägen fällt der Rechenanschlag nicht wie bei den bekannten Viertel schlagwerken gegen eine besondere Staffel, sondern er wird aus seiner Stellung geräuschlos weitergeschöpft. Dies geschieht durch die Stifte 2, 3 und 4, die der Zeigerwelle etwas näher stehen wie der Stift 1. Hierdurch erfolgt die Hebung des Anrichthebels nur so weit, dass zwar der Sperrstift h unter dem Einfluss der Nase n die Warnung des Schlagwerkes durch Freigabe des Stellhebels i herbeiführt, die Schöpfeinrichtung der Welle b jedoch nicht ausser Eingriff mit den Rechenzähnen (Fig. 2) kommt. Bei dem nun folgenden Abfall des Auslösehebels tn beginnt das Schlagwerk seine Tätigkeit in vorbesehriebener Weise; dasselbe kann jedoch nur einen Schlag ausführen, da sich der Daumen q des Schlusshebels beim Abfalle des Anrichtehebels l wieder in dieselbe Aussparung r der Schlussscheibenbahn s einlegt, aus welcher derselbe eben gehoben wurde. Der Sperrstift A, der diese Bewegung mitmacht, fängt den Stellhebel i auf, und das Schlagwerk ist nach einem Schlage wieder gesperrt. Das Schlagen der Halb- und Drei viertelstunden erfolgt ebenso, nur wird das Niedergehen des Schlusshebels mit dem Sperrstifte infolge der Erhöhungen, welche sieh zwischen den Aussparungen r der Schlussscheibenbahn be finden, indem der Daumen q auf diesen entlang gleitet, etwas später erfolgen. Da die Viertelschläge gewöhnlich als Doppelschläge auf zwei Tonerzeugern ausgeführt werden, so ist mit der Zeigerwelle eine der bekannten, in der Abbildung nicht angegebenen Vorrichtungen in Verbindung gebracht, durch welche vor dem Schlagen der vollen Stunden ein Hammer ausgerückt und nach demselben wieder freigegeben wird. Hat die Uhr 3 / 4 geschlagen und erfolgt nach einiger Zeit die Warnung zum Stundenschlage, so veranlasst der Stift 1 des Zeigerwerkes die vollständige Aushebung des Schöpfers aus dem Rechen, wodurch letzterer frei wird und gegen die Stunden staffel anfällt. Durch die Anordnung der Schlussscheibenbahn s wird die Viertelstaffel entbehrlich, wie auch die Viertellücken an der Stunden staffel, die in Fig. 2 strichpunktiert gezeichnet sind, in Wegfall kommen. Das Zeigerwerk bekommt hierbei nur zwei Stifte mehr, kann in der Ausführungsform jedoch genau so bleiben wie bei Halbstundenschlaguhren. Die Zeiger können selbst während des Schlagens der Uhr in jedem Sinne gestellt werden, ohne das Schlagwerk in Unordnung zu bringen. Die Schöpfeinrichtung ist so beschaffen, dass während ihrer Tätigkeit nie beide Schöpferstifte zugleich ausser Eingriff mit der Rechenverzahnung gebracht werden können, vielmehr verlässt der eine Stift seine Zahnflanke erst, wenn der zweite die nächst folgende bereits erfasst hat. Auf diese Weise wird eine geräusch- und stosslose Bewegung des Rechens erzeugt. « Mangelhafte Pflichterfüllung des Lehrherrn. Von Dr. jur. Biberfeld. [Nachdruck verboten.] er Kläger hat 2 Jahre 11 % Monate beim Beklagten als Lehrling gearbeitet, und es fehlten für die Vollendung der Lehrzeit nur noch*14Tage, als er heimlich seine Stelle verliess, um nicht mehr in sie zurückzukehren. Im gegenwärtigen Prozesse verlangt er nun vom Beklagten haupt sächlich (auf seine Nebenforderungen von untergeordneter Be deutung soll hier der Kürze wegen nicht eingegangen werden) die Erteilung eines Lehrzeugnisses. Der Beklagte hat sich dessen bisher geweigert, indem er behauptete, Kläger habe sich eines Vertragsbruches schuldig gemacht dadurch, dass er sich ohne genügenden Grund von ihm entfernt habe. Die Lehrzeit sei noch gar nicht abgelaufen, daher der Zeitpunkt für die Ausstellung eines Zeugnisses noch nicht gekommen; ausserdem aber sei die Ausbildung des Klägers eine so mangelhafte geblieben, dass von einer Beendigung der Lehre noch gar nicht die Rede sein könne. Dem gegenüber wiederum hat Kläger zur Rechtfertigung seines Verhaltens geltend gemacht, dass er wiederholt empfindliche, ja sogar gröbliche Misshandlungen vom Beklagten zu ertragen gehabt habe, dass ausserdem aber der Beklagte seine Pflicht, sich der Ausbildung des Klägers und seiner Anleitung im Fache zu widmen, fortgesetzt vernachlässigt habe. Zur Kennzeichnung des Ganzen hat der Kläger z. B. vor getragen, dass die Werkstatt häufig erst in den vorgerückten Vor mittagsstunden geöffnet worden sei, und dass Beklagter selbst sich manchmal den ganzen Tag über nicht habe sehen lassen. Das sei nicht etwa geschehen, weil er die Stadtkundschaft habe be suchen oder sonstige geschäftliche Gänge habe erledigen müssen, sondern Beklagter habe die Nächte hindurch sich ausschweifenden Vergnügungen gewidmet und dann den darauffolgenden Tag dazu benutzt, um sich auszuschlafen. Wenn daher Beklagter behauptet, dass Kläger in sein Fach noch nicht genügend ein geführt sei und dass die Lehrzeit aus diesem Grunde verlängert werden müsse, so spreche er sich damit selbst sein Urteil, denn diese unerfreuliche Erscheinung sei einzig und allein auf sein, des Beklagten, eigenes schuldhaftes Verhalten zurückzuführen. Das Gewerbegericht für den Stadtbezirk Stettin hat in seinem Erkenntnisse vom 12. Juni 1906 in allen Stücken zu Gunsten des Klägers entschieden und sich vor allen Dingen auf eine Erörterung darüber, ob der Kläger in seiner Ausbildung so weit zurückgeblieben ist, dass seine Lehrzeit noch verlängert werden müsse, gar nicht eingelassen, sondern den Beklagten für schuldig befunden, ihm auf alle Fälle ein der Wahrheit ent sprechendes Lehrzeugnis zu erteilen. Auch die dreijährige Lehr-
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