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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst, Organ des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Nr - 6 - Halle, den 1. März 1907. 32. Jahrgang. Alle Verbandsangelegenheiten betreffende Mitteilungen sind an den Vorsitzenden des Central-Verbandes, Kollegen Freygang in Leipzig, Johannisplatz 24, zu richten. Alle für die Expedition bestimmten Geld-, Brief- und Inseratensendungen, ferner Abonnementsbestellungen sind stets zu adressieren an dle Expedition des „Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst“, Wilhelm Knapp in Halle a. S. a<IreSSleren an - m. D.«,? 1 "tis Buchertisch. — Frage- und Antwortkasten. Central-Verb and. ^ r u 6 .f! n ?S e des Jahres 1906 feierte der liebe Kolle S e A - Reichenbach in Altenburg (S.-A.) sein 25jähriges Meister- und Geschaftsjubilaum. Gleich der Uhrmacherinnung in Altenburg, in welcher der Jubilar Kassierer ist, erfuhren auch wir erst verspätet von dem Jubiläum und sind deshalb auch heute erst in der Lage, unsere herzlichsten Glückwünsche noch nachträglich lermit darzubringen. Mag dem Jubilar alles Gute, im besonderen dauernde Gesundheit beschieden sein. — Wir ersuchen unsere werten Mitglieder, uns von solchen oder ähnlichen, überhaupt von allen wissenswerten Vorkommnissen stets rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Dasselbe gilt auch von der Einsendung der Versammlungsberichte und sonstiger Bekanntmachungen. Auch diese sollen bis zu dem bei den Vereinsnachrichten bekannt gemachten Termin bei uns eingeschickt sein. Die Lehrlingsarbeiten-Ausstellung und Prämiierung wird in diesem Jahre am Sonntag, den 17. März, vormittags 11 Uhr im Saale des Mariengarten, Leipzig, Karlstrasse 10, abgehalten. Die Ausstellung ist für alle bei Verbandsmitgliedern in der Lehre stehenden jungen Leute offen. Es können also alle Lehrlinge, gleichviel in welchem Lehrjahre dieselben stehen, die Ausstellung beschicken. Der Endtermin der Einlieferung der auszustellenden Stücke ist der 12. März, die Sendungen sind an den Unter zeichneten zu adressieren. Den emgeheferten Ausstellungsstücken ist eine Beschreibung der geleisteten Arbeit beizufügen. Aus derselben muss zu ersehen sein, in welchem Lehrjahr der Verfertiger steht, in welcher Zeit das Stück gefertigt wurde, welche Teile der Lehrling selbständig und aus Rohmaterial fertigte und welche Fournituren oder sonstigen fertigen Teile Verwendung fanden Das Aus stellungsstück muss mit einem Kennwort (Motto) versehen sein. Der Name und der Wohnort des Lehrmeisters und der Name des Lehrlings sind in einem verschlossenen Briefumschlag, der dasselbe Kennwort wie das Ausstellungsstück trägt, nieder zulegen und dem Ausstellungsstück beizufügen. Nachdem die eingegangenen Stücke durch den Prüfungsausschuss untersucht und gewertet worden sind, werden die verschlossenen Briefumschläge, welche die Namen enthalten, geöffnet. Die Prämien bestehen entweder in Werkzeugen oder in Werken der Fachliteratur. Die Ausstellungsstücke sind am 17. März von vormittags 11 Uhr bis mittags 1 Uhr öffentlich ausgestellt. Wir hoffen auf eine zahlreiche Beschickung der Ausstellung, damit die jungen Leute ihr Können zeigen. In einem gut ausgebildeten Nachwuchs liegt die Zukunft unseres ßchönen Berufs, deshalb mögen die Lehrmeister ihre Lehrlinge stets anhalten, die Lehrlingsarbeiten-Ausstellungen des Central-Verbandes zu beschicken. Die Prämien werden gewiss ein Ansporn zu weiterem Fleiss sein. Aus verschiedenen an uns ergangenen Anfragen, die Lehrlingsarbeiten-Ausstellung betreffend, entnehmen wir, dass manche Kollegen keinen Unterschied zwischen Lehrlingsarbeiten-Ausstellung und Lehrlings-, bezw. Gehilfenprüfung zu machen wissen. ir er lären deshalb, dass die Lehrlingsarbeiten-Ausstellung mit der Gehilfenprüfung absolut nichts zu tun hat. Selbstverständ lich ist auch den Auslernenden unbenommen, die Ausstellung zu beschicken. Eine eventuelle Prämiierung einer von diesen ein gehenden Arbeit hat aber nichts mit der Gehilfenprüfung zu tun. Die Gehilfenprüfung ist eine gesetzlich festgelegte und geregelte Einrichtung, und hat weder der Central-Verband, noch eine andere Korporation eine behördliche Bestätigung, Gehilfen prüfungen abzunehmen. Wenn es dennoch geschieht, so ist die Bescheinigung über solche Prüfung vor dem Gesetz ungültig also vollständig wertlos. Gesetzlich gültige Gehilfenprüfungen können nur die von den Handwerks- und Gewerbekammern und den sonstigen Vorgesetzten Behörden bestätigten Prüfungsausschüsse abnehmen. Im übrigen verweisen wir auf die Reichsgewerbe- Ordnung, im besonderen auf die §§ 131 u. 132. Sollte das Vorstehende noch immer nicht genügende Aufklärung bieten, so sind wir zu einer weiteren brieflichen gern erbötig. Wir ersuchen unsere werten Mitglieder, bei Gehilfengesuchen sich des kostenlosen Arbeitsmarktes unseres Organs bedienen zu wollen. Mit kollegialischem Gruss Der Vorstand des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Vorsitzender: Rob. Freygang,