Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Entwurf für ein Gesetz zur Regelung des Ausverkaufswesens
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Entwurf eines Gesetzes betreffend die gewerblichen Berufsvereine
- Autor
- Peregrinus
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- BeilageBiedermeierzimmer; Ausstellung der Firma C. W. Pickelein, ... -
- ArtikelCentral-Verband 1
- ArtikelAufruf 2
- ArtikelWie verhält sich der Uhrmacher, der ein Darlehen gegen ... 2
- ArtikelEntwurf für ein Gesetz zur Regelung des Ausverkaufswesens 3
- ArtikelZum Entwurf eines Gesetzes betreffend die gewerblichen ... 5
- ArtikelDas Biedermeierzimmer 6
- ArtikelDas Deutsche Museum (I) 7
- ArtikelAus dem Reiche der Mechanik 9
- ArtikelIn eine bestehende Fernleitung eingeschaltete Regelvorrichtung ... 10
- ArtikelSelbsttätige elektrische Aufziehvorrichtung für Federtriebwerke 11
- ArtikelDer Uhrmacher und Brillenmacher in der „guten alten Zeit“ 12
- ArtikelDie Einführung neuer Branchen in Handwerk und Gewerbe 13
- ArtikelAstronomisches 14
- ArtikelSprechsaal 15
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83 - Uhren 15
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 15
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 16
- ArtikelVerschiedenes 16
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 1. Allgemeines Journal der Ubrma'eherkunst. Mit dem Entwurf für ein Gesetz zur Regelung des Ausverfeanfswesens haben sich nachstehende Handwerkskammern einverstanden erklärt und unter stützen unseren Antrag: Arnsberg, Arnstadt, Braunschweig, Breslau, Oassei, Coblenz, Dortmund, Flensburg, Halle a. S., Hannover, Insterburg, Königs berg i. Pr., Liegnitz, Magdeburg, Münster i. W., Oldenburg, Posen, Saarbrücken, Schwaben und Neuburg, Stralsund. Ferner die Vereine: Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe, Verein der gewerbetreibenden Kauf leute der Stadt Witten, Verein zum Schutze des Handels und Gewerbes Grottkau, Lübecker Detaillisten-Verein, Verein zum Schutz für Handel und Gewerbe Regensburg. -*-cw- Zum Entwürfe eines Gesetzes betreffend die gewerblichen lierufsvereine. Von Dr. Peregrinus jun. [Nachdruck vcrljotei „ [jjfggg^ines der bedeutsamsten Ereignisse in Deutschland ioner- jpgll politischer Natur im ganzen letzten Jahrzehnt ist die gUU Fertigstellung und Uebersendung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend die gewerblichen Berufsvereine. In Anbetracht der mehr als kühlen Auffassung, die dieser Gesetz entwurf bei den Parteien im grossen und ganzen gefunden hat, mag diese Behauptung gewagt erscheinen. Und doch nehme ich nicht ein Jota von ihr aus guten Gründen zurück. Man vergegenwärtige sich nur einmal recht, was der Ent wurf an sich schon bedeutet. Zunächst schafft er für alle Berufsvereine gewerblicher Natur die für deren Arbeitserfolg so ganz und gar unentbehrliche Unterlage der juristischen Persönlichkeit, das Becht, durch den Vereinsvorstand klagen zu können, und die Möglichkeit, selbst verklagt zu werden. Das ist deshalb schon besonders wichtig, weil es die Tätigkeit des Vereins von der Verantwortlichkeit der Einzelpersonen loslöst, Person und Vereinssache trennen hilft, so der Einzelperson mancherlei Scherereien erspart und anderseits aber auch die Einzelperson auf diese Weise wieder viel arbeitsfreudiger macht. Ausserdem schafft der Entwurf, sobald er Gesetz geworden ist, eine weitere Etappe in der Gliederung der Berufsstände im Wege der Gesetzgebung, denn § 1 setzt ja voraus, dass die An gehörigen der Berufsvereine desselben Gewerbes oder Genossen verwandter Gewerbe sind. Damit wird die Frage der verwandten Gewerbe, welche schon in der Handwerkerorganisation eine nicht zu unterschätzende Bedeutung erlangt hat, auch in der Organisation im allgemeinen aktuell. Allerdings werden dann auch die Schwierig keiten, welche sich in dieser Frage bereits in der Handwerker organisation erhoben haben, hier in verstärktem Masse wieder auftauchen. Ob das für die grösseren Verbände immer günstig sein wird, das ist eine Frage, die ich persönlich nur sehr bedingt bejahe. Dass das Gesetz betreffend die Berufsvereine in der Fassung des Entwurfes keine Selbst Verwaltungsbefugnisse, wie z. B. das Besteuerungsrecht für die Vereine, gebracht hat, ist ja ein gewisser Mangel. Das ist aber die unvermeidliche Folge davon, dass das Gesetz sieh mit dem fakultativen Beitritt begnügen musste und kein Obligatorium fordern durfte, wenn es nicht das schwierige Werk der Handwerkerorganisation durch die Gewerbeordnungs novelle vom 26. Juli 1897 illusorisch machen sollte. Nach anderer Hinsicht wieder ist das ein Glück, denn nun muss der Vereins vorstand zeigen, dass er in der Lage ist, für die Mitglieder so viel Gutes zu schaffen, dass der dem Verein nicht Beitretende sich selber am meisten im Lichte steht. Und kann ein Vereinsvorstand etwas Gutes schaffen, dann ist ja meistens der Verein an Mit gliedern, die mit ganzer Seele dabei sind, reicher, als ein solcher mit Beitrittszwang. Vergegenwärtigt man sich das alles, so lassen sich die Vorteile des Gesetzes für die Berufsvereine zusammenfassen in die nachfolgenden Punkte: 1. Der eingetragene Berufsverein erhält den Charakter der juristischen Person, kann als solche klagen und verklagt werden, Bechte erwerben, Vermögen ansammeln, Grundstücke und Hypotheken übernehmen, kurz und gut alles tun, was eine erwachsene majorenne Person zu tun in der Lage ist, wenn sie nicht durch richterliche Verfügung in der Dispositions fähigkeit über ihr Vermögen beschränkt wurde. 2. Der Verein kann die Mitglieder zur Zahlung der Beiträge während der Dauer der Mitgliedschaft und noch für die Zeit bis zum Schlüsse des Kalendermonats, in welchem der Austritt erfolgte, anhalten. 3. Dem Verein können weibliche Mitglieder auch dann angehören, wenn er einen politischen oder sozialpolitischen Zweck verfolgt, vorausgesetzt, dass die Verfolgung dieser sich nur auf die Wahrung und Förderung der mit dem Berufe seiner Mitglieder unmittelbar in Beziehung stehenden ge meinsamen Interessen beschränkt. 4. Die Centralstelle und die Zweigvereine sind auch in den Bundesstaaten, in welchen nach den vereinsgesetzlichen Be stimmungen die Verpflichtung zur Einreichung eines Mitglieder verzeichnisses bei der Polizeibehörde besteht, zur Einreichung des Verzeichnisses nicht verpflichtet. Das erspart, wenn wir uns vergegenwärtigen, dass eben alle ohne Ausnahme Menschen sind, mancherlei sonst unter Umständen möglichen polizeilichen Scherereien für die Mitglieder. 5. Das Gesetz schafft nach seinem Wortlaut im Entwurf ein klares Vereinsrecht und erspart gerade in den Fragen, an die sich meist die schärfsten Debatten anzuschliessen pflegen, dem Vereine Zeit, Kraft und Geld. Alles das aber sind Dinge, die ein Verein, der seinen Mitgliedern nützen will, zu anderen Zwecken, als dem der Verzettelung, nötiger brauchen kann. Die Nachteile des Gesetzentwurfes wieder sind in um fassender Form bereits öffentlich dargelegt. _ Sie lassen sich in elf Punkte zusammenfassen, die ihrerseits wieder einer kritischen Betrachtung bedürfen. 1. Der Verein wird in der Abgrenzung seines Mitglieder kreises beschränkt, denn er darf nur die Arbeitgeber, bezw. Arbeitnehmer desselben Gewerbes oder verwandter Gewerbe als Mitglieder aufnehmen. Die Bedenklichkeit der Eegelung dieser Frage liegt hier in der Einführung des Begriffes der verwandten Gewerbe. Wegen der Expansionsfähigkeit dieses Begriffes muss man die Berechtigung des Einwandes anerkennen, denn die Erfahrungen, die im Hand werk damit gemacht sind, sind keine günstigen. 2. Der Entwurf löst die Verwaltung der Vereine praktisch von deren Mitgliedschaft los. Das ist kein Unglück, denn der tüchtige und ideenreiche Geschäftsleiter eines Vereins braucht nicht immer aus den Mit gliedern desselben hervorzugehen. 3. Die Tätigkeit eines Vereins darf sich nur auf die Wahrung und Förderung der mit dem Berufe seiner Mitglieder unmittelbar in Beziehung stehenden gemeinsamen gewerblichen Interessen erstrecken. Das ist auch gut so, denn beispielsweise die Organisation eines Generalstreiks ist zur Wahrung der Mitgliederinteressen nicht erforderlich. 4. Minderjährige Personen sind nicht stimmberechtigt u. s. w. Auch hiergegen lässt sieh nichts einwenden, denn sonst könnte es dahin kommen, dass der Optimismus der Jugend eine grössere Bolle spielen lernte in der Vereinsverwaltung, als das im Interesse der Sache gut ist. 5. Der Central-Vorstand und die Zweigvereine sind ver pflichtet, nach näherer Bestimmung des Bundesrats ein Ver zeichnis der Mitglieder zu führen und der Verwaltungsbehörde auf Verlangen jeder Zeit vorzulegon. Gegen diese Bestimmung kann sich nur jemand wenden, der zur Geheimniskrämerei Veranlassung hat. Mit den Zweig stellen ist das deshalb etwas anderes, weil Zweigstelle und Centrale nach gleichem Becht logischerweise behandelt werden müssen. 6. Jedes Mitglied hat das Becht, jeder Zoit Einsicht in das Verzeichnis der Mitglieder zu nehmen und auf seine Kosten sich eine beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses durch den Vorstand geben zu lassen. Wer hiergegen opponiert, beweist, dass er als Vereinsvorstand nur seine, aber nicht die Interessen der Mitglieder wahrnehmen würde.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder