Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Verpfändung von Uhren, Gold- und Silberwaren in Versatzämtern
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Staatliche Aufwendungen zur Förderung des Gewerbes in Preussen im Jahre 1907
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Zinsrecht
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- ArtikelCentral-Verband 65
- ArtikelDie sozialpolitische Bedeutung der deutschen Arbeiterversicherung 66
- ArtikelVertragsbrüchige Lehrlinge 66
- ArtikelDie Verpfändung von Uhren, Gold- und Silberwaren in Versatzämtern 68
- ArtikelStaatliche Aufwendungen zur Förderung des Gewerbes in Preussen ... 69
- ArtikelDas Zinsrecht 69
- ArtikelGrundlegende Gesichtspunkte für die künstlerische Ausstattung ... 70
- ArtikelKuppelungs- und Einstellungsvorrichtung für elektrisch ... 72
- ArtikelGestohlene Uhren 74
- ArtikelZur Leipziger Ostermesse 75
- ArtikelDie Grenze des Sichtbaren (I) 75
- ArtikelDie Hamburger Detaillistenkammer und die Warenhaus-Umsatzsteuer 77
- ArtikelDie Denkschrift der sächsischen Mittelstands-Vereinigung 77
- ArtikelAstronomisches 78
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 78
- ArtikelVerschiedenes 80
- ArtikelVom Büchertisch 80
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
-
35
-
36
-
37
-
38
-
39
-
40
-
41
-
42
-
43
-
44
-
45
-
46
-
47
-
48
-
49
-
50
-
51
-
52
-
53
-
54
-
55
-
56
-
57
-
58
-
59
-
60
-
61
-
62
-
63
-
64
-
65
-
66
-
67
-
68
-
69
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 5. Allgemeines •Journal der Uhrmaclierkunst. 69 bezw. des Verpfänders vorliegen werden, dem wiederum kein Dritter und Unparteiischer oder Sachkundiger gegenübersteht. Das also, was noch nachgeholt werden muss, ist eine Bestimmung etwa des Inhalts, dass die Polizei, bevor sie die Bescheinigung erteilt, zunächst einen oder mehrere Vertreter der in Bede kommenden Branche, die am Orte ihr Geschäft betreiben, hören muss. Kommt sie nach Lage der Sache schon von selbst zu der Ueberzeugung, dass die Verpfändung unstatthaft sei, so bedarf es der Zuziehung solcher Vertrauensmänner und Auskunfts personen nicht, wohl aber wird man ihnen Gelegenheit geben müssen, sich zu äussern, wenn das Gesuch günstig beschieden werden soll. Für solche Fälle müsste aller Orten von der Handels kammer und von der Handwerkskammer für jedes Fach mindestens ein Vertrauensmann bestellt werden, ohne dessen gutachtliche Auslassung keinem solchen Antrage stattzugeben wäre. Ueber seine Ansicht aber dürfte die Polizei auch nicht ohne weiteres zur Tagesordnung übergehen, sondern sie müsste, wenn sie ungeachtet des Widerspruches des von ihr zugezogenen Vertrauens mannes dennoch dem Gesuche willfahren und die Bescheinigung erteilen will, diese Entscheidung mit Gründen versehen. Solange derVerordnung nicht eine Bestimmung des soeben gekennzeichneten Inhaltes eingefügt ist, bleibt sie ein Torso, ein Schwert ohne Griff, mit dem sich nicht viel anfangen lässt. Staatliche Aufwendungen zur Förderung des Gewerbes In Preussen im Jahre 1907. er Etat der Handels- und Gewerbeverwaltung, ein schliesslich der Zentralverwaltung des Ministeriums für Handel und Gewerbe, für das Etatsjahr 1907 weist an Ausgaben 17 744919 Mk. auf. Davon ent fallen auf das gewerbliche Unterrichtswesen, wissen schaftliche und gemeinnützige Zwecke 10486615 Mk. Speziell für die Gewerbeforderung werden ausgesetzt: 1. Als Zuschüsse für Einrichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen und Kosten ihrer Beaufsichtigung 2 390 000 Mk. 2. Zur Errichtung und Unterhaltung der Fortbildungsschulen in den Provinzen Westpreussen und Posen 500000 Mk. 3. Zur Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte für die Fort- bildungs- und Fachschulen im Staat 260000 Mk. 4. Als Zuschüsse zur Unterhaltung von Fachschulen (vom Staate und von anderen gemeinschaftlich unterhaltenen Anstalten u. s. w.) 1429729 Mk. 5. Zur Förderung der Hausindustrie durch Schulen, Wander unterricht, Schenkung und Verleihung von Arbeitsgeräten an Hausgewerbetreibende und andere Massnahmen 108000 Mk. 6. Zur Ausbildung von Personen, die sich einem gewerb lichen oder kaufmännischen Berufe widmen wollen, 100000 Mk 7. Als Dispositionsfonds zu Aufwendungen behufs Förderung des gewerblichen Unterrichts, für gemeinnützige gewerbliche Unternehmungen, Einrichtungen und Vereine, Herausgabe tech nischer Werke und Zeitschriften, für das Auslehren Taubstummer in Handwerken u. s. w. 349300 Mk. 8. Als Zuschüsse zu den Veranstaltungen der Handwerks kammern und anderer Körperschaften zur Hebung des Klein gewerbes 100000 Mk. 9. Zur Förderung der nicht gewerbsmässigen Arbeits vermittelung und Bechtsberatung für die minder bemittelten Bevölkerungskreise 40000 Mk. Insgesamt sind also hier für die Zwecke der Gewerbeförderung Preussen 5277059 Mk. ausgeworfen. Dazu kommen noch 3. Zur Förderung der Fortentwicklung des kleingewerblichen Genossenschaftswesens 60000 Mk. Die Erläuterungen zum Etat bemerken hinsichtlich der Gewährung von Staatsprämien für das Lehren Taubstummer im Handwerk folgendes: „Durch die Allerhöchste Kabinettsordre vom 16. Juni 1817 ist denjenigen Künstlern und Handwerkern, welche einen Taub stummen in ihrer Kunst oder in ihrem Handwerke so weit aus bilden, dass er die Kunst oder das Handwerk selbständig betreiben kann, und welche ihn während der Lehrzeit ohne Entschädigung von dritter Seite unterhalten, eine Prämie von 150 Mk. in Aus sicht gestellt worden.“ Dieser Betrag erscheint gegenüber der inzwischen eingetretenen Erhöhung der Preise für Wohnung und Lebensmittel nicht mehr auskömmlich. Die Prämie soll daher - entsprechend dem Beschlüsse des Hauses der Abgeordneten vom 4. Juli 1906 — auf 200 Mk. erhöht werden. Nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre sind zur Gewährung von Prämien der in Bede stehenden Art jährlich rund 36000 Mk. aufgewendet worden. Die Erhöhung der Prämien von 150 auf 200 Mk. würde daher 12000 Mk. mehr erfordern. Zur Förderung der Fortentwicklung des kleingewerblichen Genossenschaftswesens, insbesondere auch zur Gewährung grösserer Darlehne in einzelnen geeigneten Fällen, sind nach den Erläute rungen 15000 Mk. mehr für 1907 als im Vorjahre vorgesehen. Dr. Pp. in 948200 Mk. einmalige und ausserordentliche Ausgaben (Kap. 26 des Etats). Wir finden darunter mehrere Zuschüsse für Hand werkerschulen, gewerbliche Lehranstalten u. s. w. Von ganz be sonderer Bedeutung sind jedoch folgende Aufwendungen: 1. Zur Ausstattung der Handwerker- und kunstgewerblichen Fachschulen mit Lehrmitteln 30000 Mk. 2. Zur Förderung grösserer Meisterkurse in Hannover, Köln, Dortmund und Magdeburg, sowie Unterstützung von Ausstellungs hallen für das Kleingewerbe in Dortmund und Köln 107000 Mk. Das Zinsrecht. Von Dr. jur. Biberfeld. [Na ohdruok verboten ] m die Jahreswende hat, wie man sich erinnern wolle, die Beichsbank den Diskont auf die ganz ungewöhnliche Höhe von 7 Prozent hinaufgeschraubt, und ihrem Beispiele folgend verstiegen sieh die Privatbanken sogar bis auf 9 Prozent. Damals konnte man vielfach dem Ausdrucke der Ver wunderung, ja sogar der Entrüstung in den Kreisen der Geschäfts welt begegnen darüber, dass die Beichsbank vermeintlich Wucher treibe und dass eine solche strafbare Handlungsweise auch den übrigen Banken gestattet werde. Wer sich die Sache ruhig über legte, musste sich, auch wenn ihm jegliche Gesetzeskenntnis ab ging, allerdings von selbst sagen, dass es für ein Institut, wie die Beichsbank, von vornherein ausgeschlossen sein müsse, un gesetzliche Wege zu wandeln, und dass daher doch wohl die von ihr getroffenen Massnahmen sich mit unserm geltenden Bechte in Einklang bringen lassen. Jene Leute, die nicht nur den hohen Zinsfuss lästig empfanden, sondern darin etwas Unerlaubtes erblickten, waren sich eben über den Begriff Zinsen und Wucher nicht klar. Und auf ganz dasselbe läuft es auch hinaus, wenn im täglichen Verkehr so mancher Kaufmann oder Handwerker den Staatsanwalt anruft, wenn in irgend einem Zusammenhänge von ihm mehr als 5 oder 6 Prozent Zinsen gefordert werden. Um diesen Punkt vorweg zu nehmen, so sei von vornherein darauf hingewiesen, dass eine bestimmte Maximalgrenze, bis zu welcher man Zinsen fordern darf und jenseits welcher der Wucher beginnt, vom Gesetze überhaupt nicht gezogen worden ist. Es kann unter Umständen ein Zinsfuss von 7 Prozent sehr wohl Wucher sein, unter ändern Verhältnissen dagegen das Ver langen, 10 Prozent zu bewilligen, durchaus legal sein. Es kommt hier eben^ wie so häufig, alles auf die begleitenden Nebenumstände an. Damit ein Wucher vorliege, muss es abgesehen sein auf die Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit, und es muss ferner der Vermögensvorteil, der mit den Zinsen erstrebt wird, in einem auffallenden Missverhältnisse zu dem Werte dessen stehen, was dafür geboten wird. Fehlt es an einem dieser Momente, so liegt ein wucherliches Geschäft über haupt nicht vor. Zu einer Zeit, wo das Geld teuer ist, ist die Erlangung eines Darlehns schwerer und daher an Wert höher zu / veranschlagen. Deshalb kann die Beichsbank und mit ihr jeder andere, der sieh auf das Diskontieren von Wechseln einlässt, in solchen Zeiten auch einen hohen Zinsfuss berechnen. Des weitern kann die Sache sehr häufig so liegen, dass mit der Hingabe des Geldes ein ungewöhnlich grosses Bisiko ver-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht