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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Zinsrecht
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Grundlegende Gesichtspunkte für die künstlerische Ausstattung von Uhren (I)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- ArtikelCentral-Verband 65
- ArtikelDie sozialpolitische Bedeutung der deutschen Arbeiterversicherung 66
- ArtikelVertragsbrüchige Lehrlinge 66
- ArtikelDie Verpfändung von Uhren, Gold- und Silberwaren in Versatzämtern 68
- ArtikelStaatliche Aufwendungen zur Förderung des Gewerbes in Preussen ... 69
- ArtikelDas Zinsrecht 69
- ArtikelGrundlegende Gesichtspunkte für die künstlerische Ausstattung ... 70
- ArtikelKuppelungs- und Einstellungsvorrichtung für elektrisch ... 72
- ArtikelGestohlene Uhren 74
- ArtikelZur Leipziger Ostermesse 75
- ArtikelDie Grenze des Sichtbaren (I) 75
- ArtikelDie Hamburger Detaillistenkammer und die Warenhaus-Umsatzsteuer 77
- ArtikelDie Denkschrift der sächsischen Mittelstands-Vereinigung 77
- ArtikelAstronomisches 78
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 78
- ArtikelVerschiedenes 80
- ArtikelVom Büchertisch 80
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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70 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 5. knüpft ist. Gibt ein Kapitalist irgend jemandem, den er als soliden Geschäftsmann kennen gelernt hat, ein paar Tausend Mark, damit dieser seinen Geschäftsbetrieb erweitern könne, so läuft er eine verhältnismässig nicht hohe Gefahr, sein Geld zu verlieren, und deshalb darf er hier keine allzu hohen Zinsen ver langen. Würde das Geld von dem ändern gefordert werden zur Ausgestaltung einer Erfindung, von der man noch gar nicht weiss, ob sie einsehlagen wird oder nicht, und ist der Darlehens empfänger, wenn der Versuch missglückt, so gut wie ausser Stande, das. empfangene Darlehen zurückzuzahlen, so darf ein hoher Zin$fuss : wohl gerechtfertigt erscheinen; denn in ihm steckt zugleich auch die Risikoprämie für den Kapitalisten, für den ja die Chancen, an dem Geschäft zu verdienen oder sein Geld daran zu verlieren,,'gleich gross sind, wenn nicht gar die ungünstige Alternative überwiegt. Noch anders wiederum muss man die Sache beurteilen, wenn sich jemand ein Darlehen geben lässt, um nach Monte Carlo reisen und dort sein Glück am Spieltische versuchen zu können. Gewinnt er nichts, so kann er auch nichts abzahlen, und deshalb ist auch hier die Gefahr des Verlustes für den Darlehensgeber sehr gross und sehr nahe gerückt. Aber der andere, der das Geld sich ausborgt, bekundet damit einen hochgradigen Leichtsinn, und diesen wiederum darf man nicht ausbeuten. So liegt die Sache mit dem Wucher. .Wie steht es nun aber mit den eigentlichen Zinsen? Fasst man diesen Begriff rein wirtschaftlich auf (und in dieser Hinsicht deckt er sich auch mit dem juristischen), so wird man unter Zinsen die Früchte zu verstehen haben, die ein Kapital bei ordnungsmässiger Verwaltung abwerfen muss. So gut wie der Baum und wie der Acker Früchte trägt, so muss es auch das Kapital tun. Ueberlässt A. dem B. eine gewisse Summe zu irgend welchen geschäftlichen Zwecken, so nimmt er sich dadurch selbst die Möglichkeit, dieses Geld nutzbringend für sich zu verwenden, und darum lässt er sich von dem ändern als Entschädigung hierfür Zinsen zahlen. Das Gesetz steht nun auf dem Stand punkte, dass gewisse Berufskreise mit dem Gelde mehr anzufangen wissen, als andere, und so erklärt es sich denn, dass der gesetz liche Zinsfuss ein verschiedener sein kann. Für den Kaufmann hat die Möglichkeit, über ein bares Kapital von 1000 Mk. zu ver fügen, einen ändern, und zwar einen höheren Wert, als für den Beamten. Von diesem Gesichtspunkte hat sich nun das Gesetz leiten lassen, indem es vorschrieb, dass im gewöhnlichen Verkehr die gesetzlichen Zinsen 4 Prozent ausmachen sollen, während dort, wo Darlehensgeber und Darlehensnehmer Kaufleute sind und wo für beide ein Handelsgeschäft in Frage kommt, 5 Prozent vom Gesetz als angemessen erachtet werden. Frühere Rechte kannten höhere Prozentsätze, insbesondere betrug im kaufmännischen Ver kehr der gesetzliche Zinsfuss 6 vom Hundert; allein aus Gründen, die mit der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, mit dem Stande des Geldmarktes und mit ähnlichen Verhältnissen zusammen hingen, hat man sich bewogen gefühlt, den Zinsfuss etwas herab zusetzen. Nur wo es sich um wechselmässige Zinsen bandelt, die also u. a. auch gefordert werden im Falle des Verzugs, hat es bei den früheren Bestimmungen sein Bewenden behalten, der gesetzliche Zinsfuss in Wechselsachen beträgt auch jetzt noch 6 Prozent. Nun ist es wohl nicht ohne Interesse, sich einmal die Wirkungen zu vergegenwärtigen, die sich an diese Verschieden heit des Zinsfusses je nach dem Berufe der dabei beteiligten Personen knüpfen. Nehmen wir einmal an, der Leutnant A. (es kann ebenso gut auch ein junger Rechtsanwalt, Arzt oder Land wirt oder Oberpostsekretär sein) kauft von dem Uhrmacher B. eine goldene Taschenuhr für den Preis von 250 Mk. Er zahlt hierauf 50 Mk. bar an, den Rest will er möglichst bald, spätestens innerhalb von drei Monaten abzahlen. Kommt er seiner Ver bindlichkeit aber nicht nach und sieht sich B. nach Ablauf von drei Monaten genötigt, seine Forderung gegen A. einzuklagen, so kann er von ihm nur 4 Proz. an Verzugszinsen beanspruchen, denn sein Schuldner A. ist ja kein Kaufmann, sondern eine Privat person. B. selbst dagegen muss seinem Lieferanten 5 Proz. an Zinsen zahlen, und wenn er mit einem Wechsel regulieren muss, so erhöht sich der Zinsfuss gar auf 6 Proz. Wie man sieht, be findet sich also hier der Zwischenhändler, der in der weitaus grössten Mehrzahl der Fälle zu dem Mittelstände oder gar zu den sogen, kleinen Leuten gehört, immer in einer sehr üblen Lage; denn der Kredit, den er in Anspruch nimmt, kostet ihn immer 1 Proz. mehr, als ihm auf der anderen Seite der Kredit, den er zu gewähren hat, einbringt. Der Fehler liegt hier darin, dass der Gesetzgeber nur berücksichtigt hat, welchen Wert die Benutzung des Kapitals für den Schuldner besitze, ohne sich dabei um den Gläubiger zu kümmern. Hätte er auch den Standpunkt dieses letzteren gewahrt, so würde der § 352 des Handelsgesetz buches nicht sagen, dass die gesetzlichen Zinsen bei beiderseitigen Handelsgeschäften noch 5 Proz. ausmachen sollen, sondern schon dann, wenn auf Seiten des Gläubigers ein Handelsgeschäft vorliegt. Wenn im Voraufgegangenen überall von gesetzlichen Zinsen die Rede war, so sind darunter diejenigen Zinsen zu verstehen, die der Gläubiger zu fordern berechtigt sein soll, wenn nicht eine andere Vereinbarung getroffen worden ist, oder die dann zu ent richten sind, wenn der Schuldner mit der Erfüllung seiner Zahlungs pflicht in Verzug gerät. Wie schon in den einleitenden Be merkungen aber dargetan worden ist, bleibt hier der Parteiwillkür ein ziemlich weiter Spielraum; denn nicht nur ist es, wie selbst verständlich, gestattet, die Vertragszinsen unter das gesetzliche Niveau herabzumindern, also statt 4 Proz. sich nur 3, statt 5 sich nur 4 Proz. auszubedingen oder auf den Zinsgenuss überhaupt zu verzichten, sondern man kann auch über das Niveau, auf welchem das Gesetz sich bewegt, hinausgehen, anstatt 4 6, anstatt 5 7 Proz. und dergl sieh ausbedingen, nur muss man stets im Auge halten, dass der Wert der Leistung in einer gewissen Harmonie zu dem der Gegenleistung stehen muss, und man hat sich, was ja schon Sitte und Anstand vorschreiben, sorgfältig davor zu hüten, dass man sich nicht unverhältnismässig grosse Vorteile zu ver schaffen trachte, unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit. Grundlegende Gesichtspunkte für die künstlerische Ausstattung der Uhren 1 ). L [Nachdruck verboten.] s gibt in allen Berufsklassen kurzsichtige Menschen, die im starren Festhalten am gewohnten Alten die beste Stütze für den Lebenskampf erblicken zu müssen glauben, die ihr fachliches Gesichtsfeld so eng wie möglich lediglich auf die Ausübung der unentbehrlichsten handwerklichen Griffe eingestellt haben. Was darüber hinausgeht, zumal eine Lektüre, die höhere ethische, das Fachwissen nur indirekt unterstützende Gesichtspunkte streift, zählt, wenn nicht zur Rubrik „UeberflüsSig“, so doch zum Lesestoff zweiten Ranges. Derlei Durchschnitts menschen lassen gewöhnlich nur die fachlichen Ausführungen als „interessant“ passieren, die einen neuen technischen Trick blosslegen und somit eine Aussicht auf materiellen Gewinn offerieren. Angesichts dieser realistischen Zeitströmung ist es daher erklärlich, wenn ein Fachblatt klagt: Von den meisten Artikeln liest man höchstenfalls die Ueberschriften, wendet mit lässiger Hand gedankenlos Seite für Seite um, gähnt und stöhnt gequält: „Steht wieder nichts (Materielles) drin!“ — Hier glauben wir in Bezug auf unsere Verhältnisse einen wohltuenden Gegensatz feststellen zu können und ausrufen zu dürfen: „Gottlob, sind wir nicht wie jene!“ .... Das Gros der Berufsgenossen würde es für höchst bedauerlich finden, wenn die ehrenvolle, ehrwürdige Tradition der Uhrmacherei in dem toten Geleise einseitigster Interessenpolitik enden und unser ganzes Streben auf eine Verfechtung der lapidarsten „Magenfrage“ hinaus laufen sollte. Denn der wirtschaftliche Kampf, der heute keinem Beruf erspart ist, muss immerhin noch so viel Interesse für eine höhere Berufsauffassung übrig lassen, dass der Gedanke einer weitest gefassten fachlichen Fortbildung Wurzel fassen kann. Ein erheblicher Teil dieser Fortbildung wird sich im all gemeinen mit der Schulung des Geschmacks, im besonderen mit 1) Quellen: Kanitz, v. Sacken, Grane n. a.
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