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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Volkswirtschaftliches
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zehnergraduhren (III)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Pfandleihgewerbe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- ArtikelCentral-Verband 81
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. 82
- ArtikelVolkswirtschaftliches 82
- ArtikelZehnergraduhren (III) 83
- ArtikelPfandleihgewerbe 83
- ArtikelJuristischer Briefkasten 83
- ArtikelGrundlegende Gesichtspunkte für die künstlerische Ausstattung ... 84
- ArtikelAusgleichvorrichtung für Drehpendel an Uhren 87
- ArtikelFreie Hemmung für grosse Schwingungen von Edmond Perdrizet in ... 88
- ArtikelGeräuschloses Rechenschlagwerk 89
- ArtikelUhr mit drehbarem, den Stundenzeiger tragendem Mittelteil zur ... 90
- ArtikelUeber den Stand des Sparkassenwesens in Preussen 91
- ArtikelAstronomisches 91
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 92
- ArtikelVerschiedenes 94
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 96
- ArtikelInserate 96
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Allgemeines Journal der Ührmacherkunät. 83 Alters, durch eine ganze Gesetzgebung in materieller Hinsicht geschützt ist, zu vertreten. Wir müssen daher fordern, dass hier die Gesetzgebung helfend eingreife. Wir bekämpfen die Konsumvereine aller Art, ganz besonders die der Staatsangestellten. Die Steuergelder werden uns sauer genug, auch wenn sie nicht gegen uns ver wendet werden. Wir fordern ein Verbot der Teilnahme von Beamten an Konsumgenossenschaften. Die Beamten klagen mit grösser Betrübnis über die Kluft, die sie von dem übrigen Bürger tum trennt. Auf welcher Seite liegt die Schuld? Wenn man sich dazu versteht, die Lebensbedingungen anderer Stände verschlechtern zu helfen, dann sägt man den Ast ab, auf dem man sitzt. Keinem Beamtenstande würde es passen, wenn er dadurch vogelfrei würde, dass jedermann ohne Vorkenntnisse, ohne Prüfung und Dienst alter ihm im eigenen Lager durch billiges Arbeitsangebot die Aussichten für die Zukunft wegnehmen würde. Wie würden wir, sagen die Kauf leute, uns freuen, wenn nach der Lehrzeit, wie es beim Beamten gewöhnlich der Fall ist, für unser ganzes Leben bezüglich der Anstellung gesorgt wäre, und zwar so, dass das Gehalt im Laufe der Jahre von selbst steigt. Wie würden wir uns freuen, wenn wir im Falle eines Unglückes unsere Pension hätten und für Witwen und Waisen gesorgt wäre, von den alljährlichen Erholungsferien gar nicht zu reden. Wir würden dann gewiss nicht darauf losgehen, anderen die ohnehin schwere Existenzmöglichkeit noch zu unter graben. Um wieviel besser wäre es auch auf diesem Gebiete bestellt, wenn alle Beamten, ohne Ausnahme, endlich diese Ueberzeugung ge winnen würden und dieser Ansicht überall zum Durchbruche ver helfen würden. Leider sind wir hiervon noch recht weit entfernt.“ Das sind alles sehr schöne Worte und geistreiche Aus führungen, ob aber durch sie unsere deutschen Beamten zu der Einsicht gelangen werden, dass es besser für sie wäre, an der Erstarkung derjenigen Berufsstände unseres Volkes, die zu ihrer Erhaltung und Versorgung das meiste beitragen, zu arbeiten, als sie zu untergraben und einen Staat im Staate zu bilden, möchten wir sehr bezweifeln. Dr. P. Zehnergraduhren. in. E jie in den Nummern 24, Jahrgang 1906, und 2 von 1907 j dieser Zeitschrift gegebenen Anregungen seien mit fol- j gendem ergänzt: In der Sitzung am 29. September 1899 der 71. Ver sammlung der Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Aerzte zu München erhob das Gutachten des Astronomen J. Bauschinger, Berlin, u. a. das Bedenken: bei Verwendung der Zehnergradteilung seien wegen zu kleiner Sekundenwerte Beobachtungsschwierigkeiten zu befürchten. Somit ist für die Zehnergraduhr zunächst der Schlag festzusetzen. Wenn gegen den 0,002 Zehnergrad- 1 ) (0,432 Stunden sekunden-) Schlag der Grund zu kleiner Bemessung spricht, ist vielleicht die Anregung in Nr. 24, 1906, mit dem Schlage von 0,005 Zehnergrad 2 ) (1,08 Stundensekunden) im übrigen durch die Annahme der französischen Einzelteilungen zu verbessern, weil statt zu 200, 100 und 4 die Teilstriche zu 20, 100 und 40 auf die drei Einzelteilungen besser verteilt sind. Dann trüge Teilung 1:0; 1; 2; 39; „ 2:0,0; 0,1; 0,2; 0,3; . . . 1,0; 1,1; 1,2; . . . 9,9; „ 3:0; 05; 10; 15; 20; 25; 30 . . . 95; und für das Ablesen bestünde die bequeme Regel: Stets steht zwischen den zwei Zahlen der Teilung 2 das die vollen Zehnergrade von den Dezimalteilen trennende Komma. Man liest z. B.: Teilung 1:18 oder 0 „ -2: 0,4 4,3 „ _3| 05 95_ 180,405 Zehnergrade 4,395 Zehnergrade. _____ P. Sch. 1) und 2) Entsprechend 200, bezw. 500 m des zehnergradgeteilten grössten Erdkreises, dessen dritte Dezimale Hundertmeter gibt. Pfandleihgewerbe. Ueber den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher sind für Preussen vom Minister des Innern folgende Vorschriften erlassen worden: 1. Neue Sachen, die nicht zu den Gebrauchsgegenständen des Verpfänders gehören, dürfen nur auf Grund einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde als Pfandstücke angenommen werden. 2. Zum Zweck der Ausstellung der Bescheinigung ist der Ortspolizeibehörde vom Verpfänder oder vom Pfandleiher ein Ver zeichnis der zu verpfändenden neuen Sachen einzureichen. Die Ausstellung erfolgt durch Aufdrückung des Amtssiegels auf das dem Antragsteller zurückzugebende Verzeichnis. 3. Die Bescheinigung ist auszustellen von der Ortspolizei behörde des Wohnortes oder des Ortes der gewerblichen Nieder lassung des Verpfänders und, wenn der Pfandleiher sein Gewerbe an einem anderen als den genannten beiden Orten betreibt, ausserdem auch von der Ortspolizeibehörde des Ortes der gewerb lichen Niederlassung des Pfandleihers. Hat der Verpfänder in Preussen keinen Wohnsitz und keine gewerbliche Niederlassung, so genügt die Bescheinigung der letztgenannten Ortspolizei behörde. 4. Die Ausstellung der Bescheinigung ist von der Ortspolizei behörde zu versagen, a) wenn die Sachen zum Zwecke der Versteigerung angeschafft oder hergesteilt sind, b) wenn es an einem hinreichend begründeten Anlass für die Verpfändung fehlt, insbesondere, wenn die Verpfändung zum Zwecke des Vertriebes der Sachen erfolgen soll, c) wenn ein nach Fälligkeit des Darlehens erfolgender Verkauf der Pfandstücke durch den Pfandleiher eine empfindliche Schädigung der angesessenen Gewerbetreibenden herbei führen würde. 5. Bei der Verpfändung einer der in Ziffer 1 bezeichneten Sachen ist in das Pfandbuch bei der Bezeichnung des Pfandes folgende Eintragung zu machen: „Neue Sache. Bescheinigung der Ortspolizeibehörde zu ... . (Ortsname) vom (Datum).“ 6. Die Bescheinigungen sind vom Pfandleiher zusammen mit den Pfandbüchern aufzubewahren. 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Vor schriften eine höhere Strafe eintritt, gemäss § 360, Nr. 12, des Reichs-Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft. J urlstischer Briefkasten 1 ). L. F. Wenn man das Wesentliche aus Ihrer umfangreichen Sachdarstellung herausschält, so liegt Ihr Fall folgendermassen: In Anrechnung auf den Kaufpreis für eine goldene Uhr nebst Kette, Berlock und zwei Trauringen haben Sie einen Brillant ring vom Käufer zu angemessenem Taxwerte ange nommen. Nun stellt sich heraus, dass jener diesen Ring von einem Juwelier gekauft, den Preis dafür aber noch nicht bezahlt hatte, und dass die Uebergabe unter ausdrücklichem schriftlichen Vorbehalte des Eigentums geschehen war; der Käufer hatte also nicht das Verfügungsrecht über den Ring, vielmehr der erwähnte Juwelier. Dieser verlangt daraufhin von Ihnen die Herausgabe des Ringes, weigert sich jedoch, Ihnen Ersatz zu leisten, das heisst denjenigen Betrag Ihnen zu zahlen, den Sie für den Ring verrechnet hatten. Wenn ein Laie eine solche Anforderung stellt, so kann man es begreiflich finden; dagegen muss es in höchstem Grade befremdlich erscheinen, dass, wie Sie hervorheben, ein Rechtsanwalt als Vertreter des geschädigten Juweliers dazu auf gefordert hat, den Ring ohne Ersatz herauszugeben. Dazu würden Sie verpflichtet sein, wenn der Ring dem wahren Eigentümer gestohlen, oder wenn er von diesem verloren worden oder ihm 1) Alle Rechtsfragen, die sieh auf geschäftliehe Verhältnisse beziehen, beantwortet unser Syndikus, Herr Dr. jur. Biberfeld, Berlin W. 15, Kur- fiirstendamm 65, unsern Mitgliedern an dieser Stelle und erforderlichenfalls auch brieflich unentgeltlich.
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