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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1907)
- Digitalisat
- slub
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- slub
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Grundlegende Gesichtspunkte für die künstlerische Ausstattung von Uhren (II) (Fortsetzung aus Nr. 5)
- Digitalisat
- slub
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
-
Band
Band 32.1907
-
- Ausgabe Nr. 1 (1. Januar 1907) -
- Ausgabe Nr. 2 (15. Januar 1907) 17
- Ausgabe Nr. 3 (1. Februar 1907) 33
- Ausgabe Nr. 4 (15. Februar 1907) 49
- Ausgabe Nr. 5 (1. März 1907) 65
-
Ausgabe
Nr. 6 (15. März 1907)
81
- Artikel Central-Verband 81
- Artikel Deutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. 82
- Artikel Volkswirtschaftliches 82
- Artikel Zehnergraduhren (III) 83
- Artikel Pfandleihgewerbe 83
- Artikel Juristischer Briefkasten 83
- Artikel Grundlegende Gesichtspunkte für die künstlerische ... 84
- Artikel Ausgleichvorrichtung für Drehpendel an Uhren 87
- Artikel Freie Hemmung für grosse Schwingungen von Edmond ... 88
- Artikel Geräuschloses Rechenschlagwerk 89
- Artikel Uhr mit drehbarem, den Stundenzeiger tragendem ... 90
- Artikel Ueber den Stand des Sparkassenwesens in Preussen 91
- Artikel Astronomisches 91
- Artikel Innungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes ... 92
- Artikel Verschiedenes 94
- Artikel Frage- und Antwortkasten 96
- Artikel Inserate 96
- Ausgabe Nr. 7 (1. April 1907) 97
- Ausgabe Nr. 8 (15. April 1907) 113
- Ausgabe Nr. 9 (1. Mai 1907) 129
- Ausgabe Nr. 10 (15. Mai 1907) 145
- Ausgabe Nr. 11 (1. Juni 1907) 161
- Ausgabe Nr. 12 (15. Juni 1907) 177
- Ausgabe Nr. 13 (1. Juli 1907) -
- Ausgabe Nr. 14 (15. Juli 1907) 209
- Ausgabe Nr. 15 (1. August 1907) 225
- Ausgabe Nr. 16 (15. August 1907) -
- Ausgabe Nr. 17 (1. September 1907) -
- Ausgabe Nr. 18 (15. September 1907) 273
- Ausgabe Nr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- Ausgabe Nr. 20 (15. Oktober 1907) -
- Ausgabe Nr. 21 (1. November 1907) 321
- Ausgabe Nr. 22 (15. November 1907) 337
- Ausgabe Nr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- Ausgabe Nr. 24 (15. Dezember 1907) 369
-
Band
Band 32.1907
-
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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84 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 6. überhaupt, wie das Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch § 935) sich ausdrückt, „abhanden gekommen“ wäre, das heisst wenn er Besitz und Gewahrsam an ihm gehabt und ohne seinen Willen verloren hätte. Das trifft aber hier nicht zu, denn er hat ja den Bing selbst Ihrem Käufer übergeben und sich damit des Gewahrsams an ihm entäussert. Unter solchen Umständen kann von einem Abhandengekommensein im Sinne des Gesetzes aber nicht mehr gesprochen werden. Sie brauchen deshalb den Bing überhaupt nicht herauszugeben; denn Sie haben, da Sie sich in gutem Glauben befanden, hieran das Eigentum erworben. Wollen Sie aber dem anderen Teile entgegenkommen, so ist es selbst verständlich , dass er Sie schadlos halten muss. J. M. Vereinbarung zwischen Prinzipal und Gehilfen, welche sich auf die Leistung der Beiträge für Kranken-, sowie für Alters- und Invaliditätsversicherung beziehen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie den Gehilfen besser stellen, als er sich stehen würde, wenn es bei den gesetzlichen Bestimmungen sein Bewenden hätte; sowie dagegen die ßechtslage zu seinen Un gunsten verschoben wird, ist die ganze Abmachung unverbindlich. Kommt man also beispielsweise dahin überein, dass der Prinzipal den gesamten Beitrag für die Invaliditätsversicherung tragen solle und dem Gehilfen keine Abzüge vom Lohn machen dürfe, so besteht dies zu Beeht; würde dagegen die Abrede in umgekehrtem Sinne getroffen werden, dass der Gehilfe die ganze Beitragslast aufzubringen habe, der Prinzipal also von jeder Beisteuer befreit sein solle, so würde dies null und nichtig sein. G. S. in G. Lehrvertrag zwischen Vater und Sohn. Nach dem geltenden Gesetze muss auch der Lehrvertrag zwischen Vater und Sohn schriftlich errichtet werden. Für den minder jährigen Sohn muss dabei ausserdem noch ein Pfleger mitwirken, den auf Ihren Antrag das Amtsgericht zu bestellen hat. Sie wollen sich demnach zunächst an das Amtsgericht G. mit dem Ersuchen wenden, Ihrem Sohne zum Zwecke des Abschlusses eines Lehrvertrages einen Pfleger zu bestellen, und dieser hat dann mit Ihrem Sohne zugleich, und natürlich auch mit Ihnen, den Lehrvertrag zu unterzeichnen. Dass diese Formalität erforderlich sei, um einen gültigen Lehrvertrag zu Stande zu bringen und um den Lehrherrn eventuell vor Strafe zu bewahren, hat der Staatssekretär des Innern, Graf von Posadowsky, erst unlängst im Beichstage anerkannt, allerdings mit dem Hinzufügen., dass die verbündeten Begierungen darauf bedacht seien, diese unnötige und schwierige Formalität für die Zukunft zu beseitigen. Dr. B. —K3\£X— Grundlegende Gesichtspunkte für die künstlerische Ausstattung der Uhren. IL [Nachdruck verboten.] (Fortsetzung aus Nr. 5.) ie wir jede geometrische Zeichnung auf die Grund- elemente: Quadrat und Kreis zurückführen können, so sind die früher genannten Elementarformen (nebst ihren Wiederholungen und Zusammensetzungen) von den Urformen: Würfel und Kugel ableitbar. Aber auch die körperlichen Erscheinungen der Natur und die körperlichen Er zeugnisse der Kunst können sämtlich auf diese beiden Urelemente der Form zurückgeführt werden. Würden wir Kugel und Würfel nebst ihren stereometrischen Variationen nur in ihrer rohen Form für unsere Zwecke ver wenden, so könnte hierbei von Kunst noch keine Bede sein. Das derart konstruierte Gehäuse mag praktischen Wert haben, eine künstlerische Wirkung vermag es nicht auszulösen.' Bei solch einfachen Formen genügt die Gesetzmässigkeit und das Ebenmass des Aufbaues allein nicht; ihre Anwendung wird nur dann zu einem (ästhetischen) Ziel führen, wenn es gelingt, in die einzelnen Teile einen gewissen Sinn für Schönheit hineinzulegen, den Zweck gedanken unaufdringlich anzudeuten, das Material charakteristisch herauszuarbeiten. Alles dies ist aber ohne die belebenden Zutaten des architektonischen oder dekorativen Ornaments ungeheuer schwer. Ja, beim Uhrgehäuse — es ist vorerst ausschliesslich von nicht tragbaren Uhren die Bede — lässt sich mit den blossen Elementarformen überhaupt nicht viel anfangen, wenn man nicht von vornherein auf jede künstlerische Wirkung verzichten will. Man wird auch nicht leicht ein Beispiel finden, dass an einem schönen Gehäuse von allem Ornament abgesehen werden konnte, ohne den Gesamteindruck zu schädigen; und wenn auch, so findet sich, genau besehen, gewöhnlich ein reiches Ornament an Zifferblatt und Pendel. Wir können uns auch nicht wie der Bildhauer mit den Tausenden von Naturformen helfen und unseren Uhren die Form von Menschen, Tieren, Felsen, Bäumen, Blumen u. s. w. geben. Wir würden damit sowohl den eigentlichen Zweck der Uhr verwischen, als uns auch am guten Geschmack versündigen. Doch kann das Studium der Naturformen, soweit sie mit den einfachsten stereometrischen Formen in Beziehung stehen, zur lebendigen Auffassung der Formen selbst bei tragen, so dass aus dem Vergleich ihrer funktioneilen und kon struktiven Eigenschaften Anregung zur sinnreichen Verwendung solcher Naturprinzipe gewonnen werden kann. Wir werden bei diesem Studium besonders die schützende, tragende, abschliessende und leitende Tätigkeit, bezw. Eigenschaft als organische Voraus setzung der meisten Naturobjekte kennen lernen, lauter Funktionen, für deren künstlerischen Ausdruck wir bereits eine reiche Formen sprache, einen Schatz von Kunstformen besitzen. Und zwar in der Architektur. Die in der Baukunst gültigen Gesetze können tatsächlich auch bei unserem Gehäusebau zum grossen Teil direkt angewendet werden; denn der Gehäusebau ist nichts anderes als: Schaffung eines Baumes, Errichtung von Schutzwänden und Aufführung einer entsprechenden Fassade. Bei verschiedenen Hängeuhren (z. B. den Schwarzwäldern) und kleinen Standührchen ist der architektonische Gedanke allerdings völlig in den Hintergrund gestellt. Das Gehäuse besteht hier lediglich aus Bückwand, Decke, zwei Schutztürchen und einem grossen Uhrschild, der das Werk nach allen Seiten weit überragt. In diesem Falle kann die Blatt seite nicht als Fassade, sondern als blosse Umrahmung des Zifferblattes angesehen werden, weshalb ich die Uhren — rein künstlerisch betrachtet — in zwei grosse Gruppen einteilen möchte: I. Uhren mit architektonischen Gehäusen und II. Bahmen- uhren. Solche, die sich in komödienhafter Maskerade, z. B. in sinnwidrigen Natur- oder Kunstkörpern präsentieren, und so zusagen nur im Nebenberuf Uhren sind, dürften hierbei, weil unkünstlerisch, von der Besprechung auszuschliessen sein; das gleiche gilt von den auch technisch uninteressanten und meist zwecklosen Spielereien, wie sie eine innerlich hohle und läppische Zeit liebte. Die Uhren mit architektonischen Gehäusen bilden die weitaus grössere Gruppe. Hierher zählen die meisten Begulatoren, Freischwinger, Tisch-, Stand-, astronomische und Hausuhren. Zu ihrem Aufbau sind die nämlichen stereometrischen Grund elemente, die wir bereits kennen gelernt haben, ohne weiteres zu verwenden. Da wird der Würfel zum stabilsten, ökonomischesten Gebäudetyp, in der regelmässigen Wiederholung zur Zinne, die Kugel zur freien Endigung, der Zylinder zum Turm und zur Säule, der Kegel und die Pyramide zum Dach. Würfel und Kugel sind auf die Grundlagen zum architektonischen Ornament; ich erinnere an den Ziegelzahnschnitt, den Kugelfries und den Hundszahnfries, der beispielshalber in der assyrischen, in der altgriechisehen, chinesischen, japanischen und europäischen Baukunst in gleicher Häufigkeit vorkommt. Diese einfachen Bau elemente haben je nach den religiösen Vorstellungen und der Denkart u. s. w. eines Volkes eine andere Anwendung und Durchbildung erfahren, kurz gesagt, einem anderen Stil zur Unter lage gedient. Bei allen Stilen sind Kugel und Würfel nebst deren Ab kömmlingen Paten gestanden. Noch wunderbarer erscheint die Tatsache, dass, streng genommen, jedes Ornament im Anfang ein wesentlicher Teil der Konstruktion war, dass also das Ornament seine Daseinsberechtigung lediglich den architektonischen Formen verdankt, die es auf die verschiedenste Weise wiederholt und, wie Orane sagt, nach ihrer ornamentalen Bedeutung ver wertet. Dieses Moment gibt uns für unseren Gehäusebau den einzigen richtigen Fingerzeig, nämlich: Das Ornament muss sich als logisches Ergebnis und als organischer Ausfluss der archi-
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