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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 35.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454441Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454441Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454441Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Ausschneidung auf Seite 187/188
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die wichtigsten Neuerungen im Prozessverfahren
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Uhrenindustrie
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 35.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 113
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 113
- ArtikelAufruf! 114
- ArtikelProfessor Ludwig Strasser 114
- ArtikelReichsversicherungsordnung und kommunale und soziale Besteuerung ... 116
- ArtikelDas Ordnen des Kronenaufzuges (Remontoir) 116
- ArtikelDie wichtigsten Neuerungen im Prozessverfahren 118
- ArtikelAus der Uhrenindustrie 119
- ArtikelAus der Werkstatt 120
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 121
- ArtikelEine Krankenwärteruhr 122
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 122
- ArtikelVerschiedenes 125
- ArtikelKonkursnachrichten 127
- ArtikelPatentbericht 127
- ArtikelBriefkasten 127
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 128
- ArtikelInserate 128
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 369
- BandBand 35.1910 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. 119 ist Sache des Gerichts. Dieses ladet nach Anberaumung eines Verhandlungstermins dazu die Parteien von Amts wegen, es hat auch, falls es an den erforderlichen Klageabschriften fehlt, diese selbst herstellen zu lassen. Der ßichter kann ferner, was zur Beschleunigung des Verfahrens sehr wesentlich ist, sobald der Beklagte einen Klageabweisungsantrag eingereicht und damit zu erkennen gegeben hat, dass er sich nicht durch Versäumnisurteil verurteilen lassen will, schon zum ersten Termin Zeugen laden, Urkunden und Akten einfordern und ähnliche Massnahmen treffen. Stellt sich dann eine Beweisaufnahme auf Grund der mündlichen Verhandlung als notwendig heraus, so sollen die Zeugen und Sachverständigen, wenn sie zur Stelle sind oder schnell herbeigeholt werden können, tunlichst noch am gleichen Terminstage vernommen werden; überhaupt soll jede Beweis aufnahme „tunlichst“ sofort erfolgen. Bei geeigneter Anwendung dieser Bestimmungen wird sich zweifellos eine ausserordentliche Beschleunigung des Verfahrens erreichen lassen. Wozu sonst drei bis vier Termine und die doppelte Anzahl Wochen erforder lich waren, das kann unter Umständen jetzt alles im ersten Termin erledigt werden. Ladungen zu neuen Terminen haben nicht mehr die Parteien zu veranlassen, das Gericht hat vielmehr zu jedem neuen Termin von Amts wegen zu laden, wenn nicht der neue Termin in öffentlicher Sitzung verkündet ist. Waren beide Parteien in einem Termin nicht erschienen, so ist daraus zu folgern, dass sie be absichtigen, dem Prozess zunächst keinen Fortgang zu geben (dem Beklagten sind vielleicht Abschlagszahlungen bewilligt worden). In diesem Falle ladet das Gericht erst dann von neuem, wenn eine Partei darum ansucht. Der Zeugeneid ist vereinfacht worden. Alle Zeugen werden jetzt nach ihrer Vernehmung beeidigt. Das Wiederholen der Worte des Richters ist weggefallen. Nachdem dieser die Eides formel und Eidesnorm vorgesprochen hat, sagt der Zeuge nur: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ Sehr häufig waren früher Klageabweisungen wegen Un zuständigkeit des Gerichts. Das gibt es im allgemeinen in Zukunft nicht mehr. Das Gericht hat, falls eine Partei die Unzuständigkeit rügt, sieh eventuell durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Dieses ist dann unbedingt zuständig, eine Anfechtung des Verweisungs beschlusses ist ausgeschlossen. Hierdurch werden viele unnütze Klageabweisungen und viel Kosten und Zeit gespart. Das Risiko, die Klage bei einem falschen Gericht zu erheben, ist jetzt lange nicht mehr so gross, als früher. Gegen Versäumnisurteile ist bekanntlich Einspruch möglich. Die Frist dafür ist von zwei auf eine Woche seit Zustellung des Urteils herabgesetzt. Diese Frist ist völlig ausreichend, da auch der Einspruch jetzt nicht mehr durch die Partei mit einer Ladung dem Gegner zugestellt zu werden braucht, vielmehr genügt auch hier Einreichung einer Einspruchsschrift bei Gericht oder Erklärung des Einspruchs zu gerichtlichem Protokoll, worauf dann das Gericht von Amts wegen die Zustellung zu veranlassen und die Parteien zu laden hat. Das Streben nach Vereinfachung des Geschäftsbetriebes zeigt sich besonders in der Abfassung und Ausfertigung der Urteile, die die Parteien zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erhalten. Früher mussten Tatbestand und Entscheidungsgründe dem Gegner mit zugestellt werden, ehe die Zwangsvollstreckung beginnen konnte. Jetzt ist die Zustellung der Urteilsformel allein zur Zwangsvollstreckung genügend, das bedeutet eine wesentliche Vereinfachung, denn bei Urteilen von 20 und mehr Seiten, wie sie nicht selten sind, dauert es naturgemäss längere Zeit, ehe in den Gerichtskanzleien die erforderlichen Abschriften hergestellt werden können, während die Ausfertigung der Urteilsformel binnen ganz kurzer Zeit geschehen kann. Eine grosse Vereinfachung hat bei Abfassung der Versäumnis- und Anerkenntnisurteile statt gefunden, bei denen genau nach Klageantrag erkannt ist, den sogen, glatten Versäumnis- bezw. Anerkenntnisurteilen, die weit aus die Regel bilden. Hier genügt es, dass der Richter auf die Gerichtsabschrift der Klage den von ihm und dem Gerichts schreiber zu unterzeichnenden Vermerk „Versäumnisurteil“ oder „Anerkenntnisurteil“ setzt. Die Ausfertigung besteht dann in einer Abschrift der Klage mit diesem Vermerk. Reicht man bei voraussichtlichen Versäumnisurteilen von vornherein zwei Ab schriften mehr ein, so kann man die beiden zur Zwangsvoll streckung erforderlichen Abschriften gleich in der Sitzung erhalten, da dieser Vermerk auf den Abschriften in 1 Minute erfolgen kann. Welch ein Vorteil für den Kläger, wenn er aus einem um 10 Uhr ergangenen Versäumnisurteil um 11 Uhr schon die Zwangsvoll streckung betreiben kann! Während alle Zustellungen regelmässig von Amts wegen zu geschehen haben, macht das Gesetz eine Ausnahme für die Urteile, diese müssen die Parteien selbst zustellen, nur Versäumnis- und Anerkenntnisurteile stellt der Gerichtsschreiber von Amts wegen zu, wenn nicht die Partei ausdrücklich erklärt, dass sie die Zu stellung selbst besorgen wolle, was sie immer tun wird, wenn ihr an einer besonders schnellen Vollstreckung gelegen ist. Auch Berufung und Revision wird lediglich durch Einreichen eines Schreibens bei Gericht eingelegt, nicht mehr durch Zustellung eines Schriftsatzes an den Gegner. Das Gericht hat hier wiederum nach Anberaumung eines Verhandlungstermins die Parteien zu diesem von Amts wegen zu laden. Die Zahlungsbefehle haben eine etwas veränderte Form be kommen, sie enthalten die Aufforderung an den Schuldner, den Gläubiger zu befriedigen oder, wenn er Einwendungen gegen den Anspruch habe, bei Gericht Widerspruch zu erheben. Durch den Passus, „wenn er Einwendungen habe“, hofft man, un begründete Widersprüche hintenanzuhalten; es ist wohl möglich, dass dieser Zweck in der Tat vielfach erreicht werden wird. —- In dem Gesuch um Erlass eines Zahlungsbefehls kann für den Fall des Widerspruchs sofort um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten werden. Das Gericht beraumt dann gleich nach dem etwaigen Eingang des Widerspruchs Termin an und ladet hierzu die Parteien. Die Novelle hat, wie wir gesehen haben, viele Vereinfachungen gebracht, vor allem den Parteien sämtliche Zustellungen ab genommen und dadurch die Schwierigkeiten für den Laien, die formalen Vorschriften im Verkehr mit den Gerichten zu beobachten, zum Teil behoben. Referendar Schönrock, Berlin. »«Sä* Aus der Uhrenindustrie. [Nachdruck verboten.] Heimarbeit in der württembergischen Uhrenindustrie. Nach der Gewerbezählung vom Jahre 1907 hat sich seit dem Jahre 1895 in der württembergischen Uhrenindustrie nicht nur die Zahl der in den Fabriken beschäftigten Arbeiter, sondern im gleichen Masse auch die Zahl der Heimarbeiter bedeutend gehoben. Im Jahre 1895 be schäftigten 16 Betriebe 572 Personen ausserhalb der Fabrik oder Werkstätte, im Jahre 1907 dagegen 24 Betriebe 985 Personen, darunter 412 weibliche. Schramberg und Schwenningen dürften mit ungefähr gleichen Zahlen an der Heimarbeit beteiligt sein. Wir haben es bei der Heimarbeit in der württembergischen Uhren industrie übrigens keineswegs mit dem sogen. „Verlags-“System zu tun, d, h. dem System, bei welchem der Unternehmer selbst gar nicht oder in nur unerheblichem Umfange fabriziert, die ganze Fabrikation also von den Hausindustriellen allein besorgt wird, die infolgedessen, besonders, wenn sie die Rohmaterialien selber beschaffen, den Unternehmern gegenüber eine, bis zu einem gewissen Grade selbständige Stellung haben. In der Uhren industrie des württembergischen Schwarzwaldes sind die Heim arbeiter vielmehr durchgängig für Fabrikanten tätig, die die Heimarbeit nur zur Ergänzung der Fabrikarbeit benutzen; sie sind daher in ihrer grossen Mehrzahl eben auch nur „Arbeiter“, wie die in den Fabriken beschäftigten Personen, nur dass sie eben zu Hause arbeiten. Die Arbeit besteht im Stiftestecken für die Hohltriebe (sogen. Dailstecken), Drehen, Abfeilen und Nieten der Räder, Abwiegen der Balancen, Zusammensetzen der massiven Uhren usw. Gegenüber der Fabrikarbeit ist die Bedeutung der Heimarbeit gering; werden doch in ersterer etwa sechsmal soviel Personen beschäftigt und jedenfalls noch mehr als sechsmal so viel Arbeit geleistet, da die Heimarbeiter vielfach nur einen Teil
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