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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 35.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454441Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454441Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454441Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Ausschneidung auf Seite 187/188
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Ende des Nomos-Prozesses
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Erlaubte Mittel zur Bekämpfung des Sonderrabatts
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 35.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 161
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 161
- ArtikelDas Ende des Nomos-Prozesses 161
- ArtikelErlaubte Mittel zur Bekämpfung des Sonderrabatts 163
- ArtikelEine alte Normaluhr ohne Gabelführung 164
- ArtikelDas Ordnen des Kronenaufzuges (Remontoir) (Fortsetzung aus Nr. ... 165
- ArtikelBericht über den 19. Verbandstag des Verbandes Deutscher ... 166
- ArtikelSprechsaal 167
- ArtikelDie Sonne gibt die Zeit nach Besançon durch Telegraphie ohne ... 169
- ArtikelDer neuen Steuerzettel und die Abschreibungen 170
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 171
- ArtikelVerschiedenes 172
- ArtikelKonkursnachrichten 174
- ArtikelVom Büchertisch 174
- ArtikelPatentbericht 174
- ArtikelBriefkasten 175
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 175
- ArtikelInserate 176
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 369
- BandBand 35.1910 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 11. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 163 angeführt wird, den Ort genau als „Chaux-de-Fonds in der Schweiz“ zu bezeichnen. In diesem Sinne hat die Nomos-Gesellschaft ihre Veröffent lichungen und Inserate auch in dem Falle zu fassen, dass sie neben den Schweizer Uhren auch echte Glashütter Uhren in den Handel bringt. Lange & Söhne haben davon Kenntnis genommen, dass die Nomos-Gesellschaft am 7. April 1910 noch 330 Uhren mit dem Aufdruck „Neues System Glashütte“ auf Lager gehabt hat, und dass sich diese Bezeichnung bei diesen Uhren auf der Küvette befindet. Lange & Söhne lassen der Nomos-Gesellschaft nach, diese 330 Uhren noch bis zum 31. Dezember 1910 weiter zu vertreiben, unter der Voraussetzung, dass seit dem 7. April 1910 ein weiterer Bezug solcher Uhren mit der Bezeichnung „Neues System Glashütte “ aus der Schweiz unterblieben ist. V. Die Nomos-Gesellschaft verpflichtet sich, die Veröffent lichung und Verbreitung einer Erklärung des Inhalts zu unter lassen, wie sie in der von ihr verschickten Druckschrift „Neue Stimmen“ in einem an sie gerichteten Brief des Professors Denner in Nürnberg enthalten und abgedruckt ist, in welchem es heisst: „Dass übrigens der Temperatureinfluss, durch den selbst bei kompensierten Taschenuhren Glashütter Fabrikats Gang differenzen von über 60 Sekunden pro Tag hervorgerufen werden, bei Ihren Uhren so geringfügig ist, trotzdem die Unruhe nicht aufgeschnitten ist, betrachte ich als ganz besonderen Vorteil.“ VI. Die Nomos-Gesellschaft verpflichtet sich, sich in Zukunft aller unmittelbaren und mittelbaren Angriffe gegen Lange & Söhne, aller abfälligen Urteile über deren Inhaber, deren Ware und gewerb liche Leistungen in öffentlichen Ankündigungen, in Schriftstücken oder Druckschriften zu enthalten, nirgends, auch nicht in einer Polemik, den Namen von Lange & Söhne zu nennen oder anzu deuten. Desgleichen verpflichten sich Lange & Söhne, sich in Zukunft aller unmittelbaren und mittelbaren Angriffe gegen die Nomos- Gesellschaft, aller abfälligen Urteile über deren Inhaber, deren Ware und gewerbliche Leistungen in öffentlichen Ankündigungen, in Schriftstücken oder Druckschriften zu enthalten, nirgends, auch nicht in einer Polemik, den Namen der Nomos-Gesellschaft zu nennen oder anzudeuten. Hierunter fallen nicht die Mitteilungen, die Lange & Söhne über den Ausgang des Prozesses und den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs dritten Personen, die hieran ein Interesse haben, sowie Fachzeitschriften und Uhrmachern machen würden; auch nicht Antworten auf Anfragen von Personen, welche sich über die Preise und Qualitätsunterschiede von Uhren von Lange & Söhne und von der Nomos-Gesellschaft bei Lange & Söhne erkundigen und sich hierüber äussern. Ebenso fällt hierunter nicht der Weitervertrieb der dem Andenken des Herrn Ferdinand Adolf Lange gewidmeten Festdruckschrift, welche deshalb neu aufgelegt werden darf. Ferner verpflichtet sich die Nomos-Gesellschaft, abfällige Beurteilungen der Glashütter Uhrenindustrie und Angriffe gegen letztere in öffentlichen Ankündigungen, in Schriftstücken oder Druckschriften zu unterlassen. Unter diese Verpflichtung fällt auch der Hinweis darauf, dass die Glashütter Uhrenfabriken Teile aus der Schweiz bezögen oder die Schweiz mitarbeiten Hessen. Sollte die Nomos-Gesellschaft von einer anderen in Glashütte ansässigen Firma zuerst angegriffen werden, so ist auch sie be rechtigt, ihrerseits die gewerblichen Leistungen der angreifenden Firma öffentlich zu kritisieren. Sie muss jedoch ihre Abwehr massnahmen ausschliesslich gegen die angreifende Firma richten und darf auch in diesem Falle nicht etwa die Glashütter Uhren fabrikation allgemein einer abfälligen Beurteilung unterziehen. VII. Die Nomos-Gesellschaft unterwirft sieh für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen unter IV, V und VI einer Vertragsstrafe in Höhe von Mk. 1500,— (Eintausend fünfhundert Mark). Diese Vertragsstrafe ist in barem Gelde an den Stadtrat zu Glashütte zugunsten der dortigen Armenkasse zu bezahlen. Der gleichen Vertragsstrafe unterwerfen sich Lange & Söhne für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihnen unter III und VI auferlegten Verpflichtungen. VIII. Lange & Söhne und die Nomos-Gesellschaft verpflichten sich, die gegen das Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des Königl. Landgerichts Dresden vom 1. Oktober 1909 (Akten zeichen erster Instanz: 1 Hg. 89/08) eingelegten Berufungen zurückzuziehen. Die Nomos-Gesellschaft verpflichtet sich weiter, in der gegen Lange & Söhne erhobenen und bei dem Amtsgericht Lauenstein anhängigen Privatklagesache, die Privatklage und den Strafantrag zurückzuziehen. IX. Die Gerichtskosten in der Sache Lange & Söhne gegen Nomos-Gesellschaft (Aktenzeichen erster Instanz: 1 Hg. 48/08, zweiter Instanz: 30, 173/09) übernimmt letztere allein, in den beiden anderen Prozessen trägt jede Partei die Gerichtskosttn zur Hälfte, die aussergerichtlichen Kosten werden in allen drei Prozessen gegeneinander aufgerechnet. X. Die Parteien unterwerfen sich den Bestimmungen dieses Vergleichs für sich und ihre Rechtsnachfolger, und für die der zeitigen Inhaber für ihre Person. Dresden, den 10. Mai 1910. Für A. Lange & Söhne: Referendar Dr. R. L ö s e r, als bestellter Vertreter für Herrn Justizrat Dr. F. Bondi. Für die Nomos-Uhrgesellschaft: James Breit, Rechtsanwalt. — Erlaubte Mittel zur Bekämpfung des Sonderrabatts. [Naohdruck verboten.] j]ie Schutzverbände und Detaillistenvereine treten zur Be kämpfung unlauterer Machenschaften einzelner Gewerbe treibender mehr und mehr in den Vordergrund. Der einzelne ist nicht immer in der Lage, auch nicht immer willens, als Vorkämpfer für seine Berufsgenossen gegen einen Konkurrenten vorzugehen und so für die anderen die Kastanien aus dem Feuer zu holen. Für die Mitglieder eines Schutz verbandes ist das Risiko eines Prozesses, da es von allen gemein schaftlich getragen wird, sehr gering. Der Bedeutung und Notwendigkeit der Schutzverbände hat auch der Gesetzgeber z. B. im Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Rechnung getragen, wo den Schutzverbänden, Detaillistenvereinen und ähnlichen Organisationen ein selbständiges Klagerecht gewährt ist. Zweifelhaft war im einzelnen Fall immer, wie weit diese Verbände gegen Aussenseiter mit Zwangsmassregeln vorgehen können, besonders dann, wenn sie auf das von ihnen erstrebte Ziel keinen Rechtsanspruch haben, das Verhalten eines Gewerbe treibenden, das sie erzwingen wollen, vielmehr nur vom Stand punkt der Allgemeinheit aus wünschenswert ist. Die Gerichte klammerten sich vielfach zu ängstlich an den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Gewerbefreiheit und waren daher leicht geneigt, jede Einwirkung auf die Kundschaft, die natürlich immer mit einer gewissen Schädigung des Konkurrenten verbunden ist, für unzulässig zu erklären und dem Geschädigten dann Ersatz ansprüche zuzubilligen. Das hat den Erfolg der Tätigkeit der Schutzverbände bisher vielfach beeinträchtigt. Einen erfreulichen Fortschritt bildete vor allem ein Erkenntnis des Reichsgerichts vom 9. März 1908. Das Reichsgericht sprach hier aus, dass niemand einen uneingeschränkten Rechts anspruch auf seinen Kundenkreis habe. Der wirtschaftliche Konkurrenzkampf bestehe, wie der erkennende VI. Zivilsenat betont, gerade darin, dass jeder suche, seinem eigenen Geschäft Kunden auf Kosten der anderen Gewerbetreibenden zuzuführen. Natürlich müsse der Kampf mit anständigen Waffen geführt werden. Das Reichsgericht hat ausdrücklich Zwangsmassregeln, ohne die kein Kampf, also auch der wirtschaftliche, nicht denkbar ist, zugelassen und nur verlangt, dass die Kampfmittel nicht wider die guten Sitten verstossen. Recht interessant ist nun ein Urteil des Oberlandesgerichts Kolmar vom 18. Juni 1909, das soeben bekannt wird. Die Grundsätze des Reichsgerichts sind hier in praktisch bemerkens-
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