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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 35.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454441Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454441Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454441Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Ausschneidung auf Seite 187/188
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 35.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 241
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 241
- ArtikelTagesfragen 242
- ArtikelHerford 243
- ArtikelDie Ermittlung der Selbstkosten 244
- ArtikelEine alte Jahruhr mit zwei Federhäusern 246
- ArtikelModerne Geschäftsführung 248
- ArtikelDauer der Lehrzeit im Uhrmacherhandwerk 248
- ArtikelSprechsaal 249
- ArtikelTurmuhrwerk mit elektrischer Minutenauslösung und elektrisch ... 249
- ArtikelAus der Werkstatt 250
- ArtikelKann der Prinzipal verlangen, dass der Angestellte während der ... 251
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 251
- ArtikelVerschiedenes 254
- ArtikelKonkursnachrichten 256
- ArtikelPatentbericht 256
- ArtikelBriefkasten 256
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 256
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 369
- BandBand 35.1910 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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264 Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. Nr. 16. noch für diese Wahl gesprochen hat, wird Kollege Adam wiedergewählt und nimmt die Wahl dankend an. Hierauf werden die übrigen Vorstandsmitglieder en bloc wiedergewählt welche die Wahl gleichfalls annehmen. Somit sind die Kollegen: Adam, Erfurt, I und Cramer, Gotha, II. Vorsitzender, Althans, Kassierer ** egner ’ Gottla > H. Schriftführer und Zinganell, Eisenach, v Nachdem Kollege Axthelm noch ein Hoch auf den alten und neuen Vorstand ausgebracht hat, schliesst der Vorsitzende 1 Uhr 45 Minuten die Versammlung. W. Althans, Schriftführer. Uhrmacherverein Wiesbaden. Der Uhrmacherverein Wiesbaden hielt am 3. August seine Versammlung bei zahlreicher Beteiligung im Hotel Fuhr ab, in welcher folgende Punkte zur Erledigung kamen: 1. Mitteilung des Stadtverordneten Kollegen Baumbach über das Hausieren im hiesigen Bathause. Nach Bücksprache desselben mit unserem im a u-rf mg u der ®!' lass ’ dass den Beamten streng verboten wurde w m * j * abzuschliessen, und dem Botenmeister strengstens an- beronlen, jeden Hausierer und Reisenden abzuweisen. p ?' i? 1 ?. Beklame der Deutschen Uhrenindustrie ^Berlin in dem hiesigen Gewerbeblatt. Allgemein wurde die Aufnahme solcher Anzeigen in einem ur die Hebung des Handwerker- und Gewerbestandes gewidmeten Blatte strengstens verurteilt und beschlossen, Einspruch bei dem Vorstand des berichten Gewerbeverems zu erheben; über den Erfolg werden wir später r urd « eiü Ausflu S zum Besuohe des Kollegen nendori nach Rudesheim beschlossen. Mit Ge J f Kolle S e Friedrich Schwank, Geisenheim, wurde als neues Mitglied aufgenommen. Der Vorstand. I. A.: Chr. Nöll. -»04- VerschiedeDes. , Regelung der Ausverkäufe in der bayrischen Pfalz. Zum Vollzüge des Eeichsgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erlässt die Begierung der Pfalz folgende Anordnungen: 1. Für alle Arten von Ausverkäufen — aus genommen die Ausverkäufe wegen vollständiger Auflösung des Geschäfts, sowie der Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind — ist vor der Ankündigung bei der Ortspolizeibehörde Anzeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Beginnes zu erstatten so wie ein genaues Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen. Die s spätestens 14 Tage, die Vorlage des Verzeichnisses spätestens 8 Tage vor Beginn des Ausverkaufs zu erfolgen. Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem gestattet Die Distriktsverwaltungsbehörde (Be zirksamt! bann ausnahmsweise Dispens von Einhaltung dieser Fristen ge wahren, wenn die auszuverkaufende Ware dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge ist. 2. Saison - und Inventurausverkäufe, die in der An kündigung als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, dürfen m einem Geschäfte innerhalb eines Kalenderjahres im ganzen nur zweimal abgehalten werden. Der eine dieser Ausverkäufe darf nur in der Zeit vom 2 Januar bis 15. Februar, der andere nur in der Zeit rCJ'Jn i w l u gUS l s ‘ altfinde n. Keiner der Ausverkäufe darf die Dauer von 4 Wochen überschreiten. p Zwe j ent segengesetzte Entscheidungen über Totalausverkäufe. wL i Un n des ,, neaen Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs toll Detaillistenverem zu Frankfurt a. M. gegen den Kaufmann N. die rlut. f i 4 S g glng dahin ' dem Kaufmann bei Meldung einer Geldstrafe zu untersagen, Waren zum Verkauf zu stellen, die nur für den Zweck des Ausverkaufsi angesehafft seien. Die Beweisaufnahme ergab, dass d “, Beklagte bel L de . m Totalausverkauf seines Geschäftes einzelne Ergänzungs- nntwAn^ ngeS °n K p ■' v.. ‘j 4 nach seiDer Ansieht be i jedem Ausverkauf fW r t- S Gericbt , stand aber auf dem Standpunkt, dass das neue’ „'5- z « r Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bei Ausverkäufen jedes nachträgliche Anschaffen von Ergänzungsstücken, wenn sie auch noch so der naoh 6 s «qn 6 a’ 1 ’ und erkailnt « ™ Urteil, er müsse bei Meidung 1 flOO Mlfi dioo „ t 6r i Zlvllproz ® sso I d ““ n g vorgesehenen Strafen (Höchststrafe 1500 Mk) dies unterlassen. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, das von prinzipieller Bedeutung ist, Berufung eingelegt Gas Oberlandesgericht hat entgegen der Entscheidung des Landgerichts entschieden, dass die Ergänzung der Warenvorräte nicht gegen das Gesetz arfnl^ T d® u “ lauteren Wettbewerbs verstösst, wenn sie nur so. weit ertolgt, als zur Beendigung des Ausverkaufs erforderlich ist. Beim Vor- re S eImass iger Vervollständigung des Warenlagers a Ankündigung eines Ausverkaufs unzulässig. — Das Urteil des n! I i! ser w • Slob mit Wortiaut und Entstehungsgeschichte des Nachsehubverbots im neuen Wettbewerbsgesetz nicht vereinen. Es ist ffi.'.*# verboten. “ l “ M “«“ ml ”“ h T B Üb . er 1I . Mla T uteren Wettbewerb. Wie das „Berl. 1 m Mt p♦ r wurde ein Kaufmann vom Landgericht Bonn zu Tnoa f Geldstrafe^wegen unlauteren Wettbewerbs verurteilt, da er durch Inserate angekundigt hatte, dass er einen grossen Posten seiner Waren wegen ßSuJon ™ ff 8 UD f, Wegzuges baldmöglichst und unter günstigsten edmgungen verkaufen wolle. Von dem angekündigten Warenbestand war er s^ Tos™* Rot®" bund ? rtste Teil .vorrätig. Der Angeklagte behauptete, dass ror .,®° g Betrage, wie angegeben, abgeschlossen habe und jederzeit be rechtigt gewesen sei, die Waren abzurufen. Das Landgericht war jedoch der i Ansicht, dass der Angeklagte den Anschein eines billigen Angebots habe machen wollen, dass er dies aber nur erreichen konnte, wenn er in Wirklich keit die angegebene Menge auf Lager hatte. Wenn er das Publikum in diesen Glauben versetzte, so verstiess er gegen das Wettbewerbsgesetz (SS 3 und 4). Die vom Angeklagten eingelegte’ Revision wurde vom Reichsgericht verworfen. ß r |j ^ Gesetzliche Neuregelung des Hausierhandels. Im Reichstage sind auch in der letzten Tagung Petitionen aus Handels- und Gewerbekreisen erörtert worden, welche eine Abänderung der Gewerbeordnung dahingehend beantragen, dass für die Erteilung des Wandergewerbescheines die Bedürfnis trage massgebend sein soll. Diesen Anregungen dürfte aus dem Grunde entsprochen werden, weil bereits ein süddeutscher Bundesstaat einen gleichen Antrag bei der Beichsregierung gestellt hat. In der sozialpolitischen Ab- teilung des Reichsamts des Innern ist daher eine Gesetzesvorlage in Vorbereitung welche eine Abänderung der Bestimmungen der Gewerbeordnung über den Gewerbetrieb im Umherziehen bezweckt. Gegenwärtig kann der Wander gewerbeschein bekanntlich lediglich versagt werden aus Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen. Soll in Zukunft für die Erteilung des Wandergewerbescheines die Bedürfnisfrage massgebend sein, so wäre eine Ausstellung für das ganze Beichsgebiet nicht mehr angängig. Denn es wäre ausgeschlossen, dass irgendeine Instanz die Bedürfnisfrage für das ganze Gebiet des Reiches .entscheiden könnte. Es müsste daher eine räumliche Begrenzung für die Geltung des Wandergewerbescheines eingeführt werden indem diese auf einzelne Landesteile beschränkt wird. In dieser Richtung gehen auch Bestrebungen der bayerischen Begierung, wo man den Landes regierungen den Bedürfnisnachweis für das Hausiergewerbe übertragen will Neue Telegrammformulare. Neue Formulare für die Aufgabe von Telegrammen werden von der Beichspost eingeführt. Sie unterscheiden sich ■ von den bisherigen in dem Baum für den Text dadurch, dass einmal der j des hormuiares, der für die Adresse bestimmt ist, von dem Kaum für den Tert getrennt worden ist. Die Stelle für den Bestimmungsort ist ferner durch Unterstreichung hervorgehoben. Endlich steht dort in kleinem Druck jetzt zu lesen „Bestimmungsanstalt“. Die Neuerung hat den Zweck den Bestimmungsort in der Adresse der Telegramme mit Sicherheit erkennen zu lassen. Es ist zwar Vorschrift, dass in der Adresse von Telegrammen die Bestimmungsanstalt stets hinter den übrigen Angaben an der letzten Stelle der Adresse steht. Diese Vorschrift wird aber häufig nicht befolgt. Es ent stehen dann Irrtümer und Fehlleitungen, durch die die Ankunft des Tele- grammes verzögert wird. Jeder Beamte, der die Telegramme zu befördern hat, muss die Bestimmungsanstalt erst mühsam aus der Adresse herauslesen. Wird ein Telegramm am Schalter abgegeben, so kann zwar der Beamte den Bestimmungsort in der üblichen Weise rot unterstreichen Nicht immer möglich ist dies, wenn das Telegramm durch den Briefkasten, durch un kundige Boten usw. aufgeliefert wird. Die neuen Formulare entsprechen auch der Vorschrift dass die Bestimmungsanstalt nicht noch einmal von Amts wegen im Kopf des Telegrammes mitzutelegraphieren ist. tr hq c d6 i' der französischen Akademie („Comptes Bendus“ [B. 149 S. 108 bis 110, 1909]) überreicht Tscherning eine Arbeit: Ortho- skopische Brillengläser. Er legt die optischen Fehler der gewöhnlichen nf, lB , e “ gaser dar (sphärische und chromatische Aberration, Astigmatismus, Bildfeldkrummung und Distorsion). Es lässt sich zeigen, dass sich die Konstanten der verschieden starken Brillengläser (konvex und konkav) so bestimmen hissen, dass der Astigmatismus verschwindet; und zwar lassen sich für die Glaser zwischen -20 Dioptrien und +7 Dioptrien je zwei ^astigmatische Formen finden. Ebenso ergibt sich, dass es zwischen f -1 U'opfriea und +12 Dioptrien je zwei Formen gibt, welche distorsions- reie (verzeiehnungsfreie) Bilder geben. In einer besonderen Tabelle sind die Ergebnisse der Berechnungen zusammengestellt. Daraus lässt sich ersehen dass eine Reihe von Brillengläsern für die verschiedenen Dioptrien, welche astigma ismusfreie Bilder liefert, und eine Beihe, welche verzeichnungsfreie Bilder liefert, m ihren Bestimmungsstücken sich bezw. nur wenig unter- ffohiowi * , 6S lassen SIC h solche Brillengläser finden, für welche beide Li„h Pi- ? US U “u V ! rz eiebnung) annähernd gleichzeitig verschwinden: Pni™ i i Ser we j; orthoskopische Gläser genannt. Und zwar sind das die konvexkonkaven bezw. die konkavkonvexen Brillengläser. , _ .•® eb 1 ® r ,f irlg schliesst mit folgenden Worten: „Allgemein kann man sagen, dass die bikonvexen und die bikonkaven Brillengläser, welche gewöhnlich lornen“ T^ e pi” n ’ , aus kei ? en Vorteil bieten und allmählich verschwinden konbMv'on Pi? V er r er ebenen Fläche (die plankonvexen und die plan konkaven Glaser) sind besser, namentlich die plankonkaven. Die besten ^Ih S6 fn a n er T i 0 ok 5 definierten orthoskopischen Gläser; sie empfehlen eh insbesondere für die sehr starben konvexen Formen, vornehmlich für hlstimmt er 9 ’inH e « “ graU<m Star Erkrankten “ a «h der Operation Destimmt sind K. St. („Bayr. Industrieblatt.“) finüonTO J n llnE J an das Handwerk. Im „Hannoverschen Tageblatt“ f“ d0D ™ lr dl ® folgenden Ausführungen, die wir auch der Beachtung unserer «tAhLry ipfi m“. elBem alten Handwerksmeister erhalten wir nach- t grösser Genugtuung habe ich und gewiss mancher meiner Handwerksgenossen den Artikel in der Freitagsnummer über das Wfi?PntfTt“ i g Tr * 6m ma “ als Motto an die S P itze setzen möchte: iSion ^ h 3 a U1 l J . um , Sleb baut - hat auf k einen Sand gebaut.“ ^rPhmh? in 2 n r ff r *, d °ä -? fter m . ik ihren Wünschen und Beschwerden wAlohl »n h w Geffentliehkeit ergreifen, damit das Publikum und alle, welche an dem Wohlergehen des Handwerks, dem Kern unseres Mittelstandes ^ 0r03se , babe , n - , ei “. en Emblids in den Kampf um dessen Dasein gewinnen’ Mochte doch bald die Zeit kommen, dass alle Handwerker einsehen gelernt an den Bettelst»h iT billigen Arbeitsangebote sich und ihre Familien an den Bettelstab bringen. Leider ist es eine unbestreitbare Tatsache dass em grösser Teil der zunächst Beteiligten an dem Niedergang des Handwerks selbst Schuld ist. Vor allem ist es die Gleichgültigkeit, welche sie den Be-
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