Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 35.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454441Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454441Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454441Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Ausschneidung auf Seite 187/188
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Tagesfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schuldscheine über Abzahlungskäufe sind stempelpflichtig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Antike und moderne Stunden (Fortsetzung des gleichbetitelten Artikels in Nr. 7 dieser Zeitschrift, vom 1. April 1910)
- Autor
- Mansch, Anton
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 35.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 273
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 273
- ArtikelTagesfragen 274
- ArtikelSchuldscheine über Abzahlungskäufe sind stempelpflichtig 275
- ArtikelAntike und moderne Stunden (Fortsetzung des gleichbetitelten ... 275
- ArtikelDie Transportpendel 277
- ArtikelSprechsaal 280
- ArtikelBriefe von der Weltausstellung in Brüssel (II) 280
- ArtikelAusstellung auf dem II. Verbandstage des Niedersächsischen ... 282
- ArtikelEchte gewachsene und synthetische Edelsteine 283
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 284
- ArtikelVerschiedenes 285
- ArtikelKonkursnachrichten 287
- ArtikelVom Büchertisch 288
- ArtikelPatentbericht 288
- ArtikelBriefkasten 288
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 288
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 369
- BandBand 35.1910 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 18. Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. 275 Hier haben wir ja, wonach immer so eifrig gesucht wird. Wir wollen ja nur eine gesunde Preisfestsetzung und streben dahin, die 1 Mk.-Reparaturen und 10 Pfg.-Gläser aus den Anzeigen verschwinden zu lassen. Man wird keinem wehren können, bei seiner Arbeit und beim Verkauf Geld zuzulegen; wer es aushalten kann und sich absolut als Menschenfreund aufspielen will, der mag es tun! Er soll aber den Kollegen nicht durch das öffent liche Bekanntgeben seiner Schleuderpreise die Erzielung eines, wenn auch nur bescheidenen Verdienstes unmöglich machen! In verschiedenen Innungsstatuten haben wir ja auch schon die Bestimmung, dass die Festsetzung der Preise nicht gegen die guten Sitten verstossen darf. Also nur diese Bestimmung in die Tat umsetzen! Welche Innungen werden in der nächsten Sitzung dementsprechende Beschlüsse fassen? W. Kg. — Schuldscheine über Abzahlungskäufe sind stempelpflichtig. eite Kreise der Geschäftswelt interessiert ein Urteil des Keichsgerichts, das kürzlich in einem Prozesse er gangen ist, den der Kaufmann T. in Köln gegen den Preussischen Fiskus, vertreten durch die Königl. Ober zolldirektion in Köln, angestrengt hatte. Es handelte sich um die Frage, ob das schriftliche Zahlungsversprechen, das beim Kauf auf Abzahlung vom Käufer ausgestellt wird, nach dem Preussischen Stempelsteuergesetze als- eine stempel pflichtige Urkunde anzusehen ist. Der höchste Gerichtshof ge langte zur Bejahung dieser Frage. Die Prozessgeschichte ist aus dem üblichen Abzahlungs geschäft hervorgegangen: Der Kläger verkauft Möbel und Haus haltungsgegenstände auf Abzahlung. Er verwendet gedruckte Formulare über diese Kaufgeschäfte, die allein von den Käufern unterschrieben werden. Die Stempelsteuerbehörde fasst die in diesen Urkunden enthaltenen Erklärungen der Käufer über ihre Verpflichtung zur Zahlung der Kaufpreise als Schuldverschreibungen im Sinne der Tarifstelle 58 I des Preussischen Stempelsteuer gesetzes vom 31. Juli 1895 auf und hat den dementsprechenden Stempel für eine Anzahl solcher Urkunden vom Kläger gefordert. Dieser hat den verlangten Betrag entrichtet und begehrt ihn mit der vorliegenden Klage zurück. Landgericht und Oberlandes gericht Köln verurteilten den Fiskus zur Rückzahlung, während das Reichsgericht (Urteil vom 12. April 1910) auf Abweisung der Klage erkannte. Aus den Entscheidungsgründen des oberstrichterlichen Erkenntnisses sind folgende Ausführungen bemerkenswert: Das Oberlandesgericht ist dem das Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 beherrschenden Grundsatz nicht gerecht geworden. Nach diesem Grundsatz sollen, soweit es sich um Privaturkunden handelt, abgesehen von gewissen Ausnahmen, die in dem Gesetz bezeichneten rechtsgeschäftlichen Erklärungen insofern der Stempelsteuer unter liegen, als sie in einer schriftlichen Urkunde niedergelegt sind. Daraus ergibt sich, dass, wenn aus einem gegenseitigen Vertrage nur die Erklärungen des einen Teils herausgehoben und urkundlich festgestellt werden, nicht der ganze Vertrag, sondern eben nur dieser Teil der Urkundenbesteuerung unterworfen ist und sein kann, dass er insoweit aber auch dieser Besteuerung unterworfen sein muss, falls die urkundlichen Erklärungen für sich allein ge nommen den Erfordernissen einer der Tarifbestimmungen des Ge setzes entsprechen. Es handelt sich hier nicht um versehentlich nur von den Käufern allein, nicht auch von dem Verkäufer mit unter schriebene Urkunden über die Kaufverträge, sondern die Form und auch der Inhalt der Urkunden, sowie die Tatsache, dass alle diese Urkunden allein von den Käufern unterzeichnet worden sind, ergeben, dass der Wille der Vertragsparteien dahin gerichtet war, dass nur die Erklärungen der Käufer urkundlich festgelegt werden sollten. Dadurch sind die Erklärungen der Käufer über ihre Ver pflichtung zur Zählung der Kaufpreise verselbständigt worden, d. h. sie stellen aus dem mündlichen Kaufvertrag herausgehobene ein seitige, neue und selbständige urkundliche Erklärungen der Käufer über ihre Verpflichtung, an den Verkäufer bestimmte Geld beträge, das sind eben die Kaufpreise, zu bezahlen, dar. Damit sind die Begriffsmerkmale der Schuldverschreibung im Sinne der Tarifstelle 58 I erfüllt. (Konfektionär.) »«23-« Antike und moderne Stunden. Eine historische Studie von Dr. Anton Mansch. (Fortsetzung des gleiehbetitelten Artikels in Nr. 7 dieser Zeitschrift, vom 1. April 1910.) S|j||g]ir haben aus dem ersten Teil dieser kleinen Studie er- |P^| fahren, wie aus der „ganzen“ Uhr mit dem 24 ständigen Zifferblatt die „halbe“ Uhr mit der Zwölfstundeneinteilung 1 en tstanden war. Gross aber waren die Schwierigkeiten gewesen, als man von der antiken, veränderlichen Stunde zur un veränderlichen Stunde, die jetzt die übliche ist, uberging. Aller dings völlig unveränderlich war diese Stunde bei ihrem Entstehen auch nicht gewesen, denn man entschloss sich, namentlich in Italien, wo das System der unveränderlichen Stunde zuerst ein geführt wurde, den Tag mit Sonnenuntergang beginnen und bis nächsten Tag zum Sonnenuntergang währen zu lassen. Man nannte das den kirchlichen Tag, der nach jüdischem Vorbild am Abend begann und bis zum Abend des nächsten Tages dauerte. Dieser Zeitraum blieb sieh aber nicht gleich, bei zunehmendem Tag wuchs er, bei abnehmendem Tag wurde 6r alltäglich kleiner; wenn auch nur um weniges, aber der Zeitraum änderte sich doch. Man war deshalb genötigt, öfter die Uhr mit dem wirklichen Sonnenuntergang in Uebereinstimmung zu bringen. Allerdings war man in früherer Zeit mit der Zeit nicht so genau, und ob eine Uhr von einer anderen um Vi Stunde abwich oder nicht, war so ziemlich gleichgültig. Die Schlaguhren in Italien schlugen trotz der Einteilung des Zifferblattes in 24 Teile aber nur bis zwölf, und wenn die 13. Stunde vorüber war, schlug die Uhr wieder eins, und das Publikum zählte dann die vorangegangenen zwölf Stunden dazu und sagte nicht: jetzt ist es 1 Uhr, sondern jetzt ist 13 Uhr. Man wollte offenbar vermeiden, dass allzuviele Schläge erfolgen, weil diese das Nachzählen sehr beschwerlich gemacht und sich wahrscheinlich auch häutig Fehler im Nach zählen ereignet hätten. Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, gab es in Italien eine Zeitlang Schlaguhren, die nur bis sechs schlugen, viermal im Tag, und da man doch so weit über die Tageszeit unterrichtet war, um zu wissen, welches Tagesviertel gemeint sei, zählte man dann entweder 6 oder 12 oder 18 Stunden dazu. Diese Zeitrechnung nannte man die italie nische, und eine Zeitlang ist sie auch in Deutschland in Gebrauch gewesen. Ihre Hauptkriterien sind in Kürze zusammengefasst: der Tag beginnt mit Sonnenuntergang und dauert bis zum nächsten Sonnenuntergang; dieser Zeitraum ist in 24 gleiche Stunden geteilt, die auch von 1 bis 24 gezählt werden, und die Zifferblätter der Uhren sind meist in 24 Teile, geteilt. Selbst wenn ein Zifferblatt nur in zwölf Teile geteilt war, was auch vorkam, zählte man bei Zeitbestimmungen, falls schon 12 Stunden des Tages vorbei waren, diese zwölf der Stunde hinzu, die der Zeiger aufwies. Später kam diese italienische Art der Zeitbe stimmung in Deutschland vollständig ausser Gebrauch und in Vergessenheit, diejenigen aber, denen sie nicht aus Chroniken oder italienischen Landesbeschreibungen oder aus Fachwerken bekannt war, lernten sie aus Goethes „Italienischer Reise“ kennen, in der er sie eingehend beschreibt. (Italienische Reise, Verona, 17. September.) Zu gleicher Zeit mit der italienischen war in Deutschland noch eine andere Art der Zeitbestimmung und Stundenzählung eingeführt worden, die sogenannte Nürnberger Uhr. Diese Nürnberger Uhr ist eine Schwester der italienischen, so ziemlich gleichaltrig und war mit ihr der gemeinsamen Mutter, der antiken Stundenberechnung, entsprungen. Von dieser antiken Stunden berechnung haben wir bereits gesprochen. Ihr wesentliches Kriterium bestand in der Unterscheidung von Tag und Nacht stunden, ferner darin, dass die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, ebenso wie die Zeit von letzterem bis wieder zum Sonnenaufgang je in zwölf gleiche Teile geteilt war, die natürlich
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder