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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 35.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454441Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454441Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454441Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Ausschneidung auf Seite 187/188
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (1. Dezember 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Scheck
- Autor
- Königsberger
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 35.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 353
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 353
- ArtikelUnser Uhrmacher-Jahrbuch 1911 354
- ArtikelWie begegnet man der Verjährung seiner Forderungen? 354
- ArtikelDer Uhrmacher im Kampfe gegen Warenhaus und Versandgeschäft 355
- ArtikelAus der Werkstatt 357
- ArtikelSprechsaal 358
- ArtikelDie Uhrenanlage des neuen Rathauses in Dresden (Schluss aus Nr. ... 358
- ArtikelDer Scheck 362
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 364
- ArtikelVerschiedenes 365
- ArtikelKonkursnachrichten 367
- ArtikelPatentbericht 367
- ArtikelBriefkasten 368
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 368
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 369
- BandBand 35.1910 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 23. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 363 anhaltender Geldknappheit leiden kann, wie schwer es da an kommt, selbst bei erhöhtem Zinsfuss Geld zu bekommen. Gerade die Spannung des Jahres 1908, die wir zuletzt erlebt haben, hat die Erleichterung des Geldmarktes durch Abrechnungsweisen ver schiedener Art, namentlich aber durch möglichst weitgehende Einführung und Ausnutzung des Scheckverkehrs beschleunigt. Schon heute werden in Deutschland, wie bereits zuvor in anderen Ländern, viele Millionen Mark nicht mehr bar ausgezahlt, sondern durch den Scheckverkehr reguliert, und in England hat sich der Scheck schon lange dermassen bei allen Bevölkerungskreisen ein gebürgert, dass der Engländer neben einer geringen Summe in seinem Portemonnaie stets sein Scheckbuch in der Tasche hat und selbst kleinere Zahlungen, wie die an den Metzger, den Bäcker usw. mit Scheck zu bewirken pflegt. Mit dem Scheck weist der Aussteller (d. i. derjenige, der zahlen will) seine Bank, Sparkasse usw. an, an einen anderen, den Be zogenen (d. i. derjenige, an den gezahlt werden soll) eine be stimmte Geldsumme zu zahlen. Würde nun jeder Scheck durch Barzahlung seitens der Bank an den Bezogenen erledigt, so wäre hierdurch die erstrebte Entlastung des Bargeldumlaufs noch nicht erreicht. Denn es wäre schliesslich gleichgültig, ob der Aus steller direkt zahlt oder ob seine Bank dies für ihn tut. Der volkswirtschaftliche Wert des Schecks liegt aber darin, dass er, wie der Wechsel, im Wege der Indossierung (Girierung) und im Gegensatz zum Wechsel auch dadurch, dass er einfach auf den Inhaber gestellt wird, durch verschiedene Hände gehen kann und zum Schluss doch nur einmal bar bezahlt wird. Aber noch mehr. Hat der letzte Inhaber des Schecks selbst ein Bankguthaben, sei es bei derselben Bank wie der Aussteller oder bei einer anderen Bank, so braucht er den Geldbetrag auf den Scheck überhaupt nicht abzuheben, sondern kann die Schecksumme einfach seinem eigenen Konto gutschreiben lassen; dabei macht es nichts aus, wenn sein Konto bei einer anderen Bank geführt wird, denn die Banken stehen untereinander in täglicher Verrechnung. Hier wird also, mag es sich auch um Tausende handeln, nicht 1 Pfg. bar gezahlt, sondern alles im Weg der Verrechnung getilgt. Diese Methode der ausschliesslichen Verrechnung ist das letzte Ziel des ganzen Scheckverkehrs; sie ist aber, wie bemerkt, nur anwendbar, wenn auch der letzte Inhaber des Schecks, der Vor zeiger (Präsentant), ein Bankkonto hat. Man bedient sich hierbei gewöhnlich einer besonderen Art des Schecks, nämlich des sogen. Verrechnungsschecks. Zu einem solchen wird der gewöhnliche Scheck dadurch gemacht, dass der Aussteller oder ein späterer Inhaber quer über die Vorderseite den Ver merk: „Nur zur Verrechnung“ setzt, und damit die Barzahlung verbietet. Ebenso wichtig wie die Vorteile des Scheckverkehrs für die Volkswirtschaft sind diejenigen für den Einzelnen. Der Anschluss an den Scheckverkehr enthebt uns der Notwendigkeit, fortwährend einen grösseren Geldvorrat zu Hause liegen zu haben. Damit verringert sich die Diebstahlsgefahr. Die Bank trägt statt unserer selbst die Verantwortung für die sorgfältige Verwahrung des Geldes. Das ist besonders für den bedeutsam, der keinen Kassen schrank sein Eigen nennt. Auch Brandfälle können uns nach dieser Richtung nicht viel anhaben. Im besten Falle verbrennt unser Scheckbuch. Sofort lassen wir uns von der Bank ein neues geben, und die Sache ist erledigt. Oder es verbrennen bereits ausgestellte und im Lauf befindliche Schecks. Diese können nach den Bestimmungen des hernach erwähnten Gesetzes ohne viel Mühe im Wege des gerichtlichen Aufgebots Verfahrens für kraftlos erklärt werden. Für verbrannte Banknoten und Reichskassen- scheine dagegen gibt es keinen Ersatz. Ferner erhalten wir für unser Bankguthaben die jeweils üblichen Bankzinsen. Bei Bar zahlungen besteht stets die Möglichkeit, dass wir uns zu unserem Nachteil verrechnen; im Scheckverkehr sind wir dieser Sorge ent hoben. Endlich ist die ganze Zahlungsweise mittels Schecks viel einfacher als die mittels Bargeldes: ein einziger rasch ausgefüllter oder girierter Scheck ersetzt eine Geldtasche voll wohlgezählten Bargeldes. Auch die Versendung ist einfacher und billiger als die von Bargeld. Den Scheck versendet man in einem ein geschriebenen Brief, der gleichzeitig das Begleitschreiben enthalten kann. Für den Verrechnungsscheck genügt sogar ein gewöhn licher Brief, da ein Unberufener doch nichts mit ihm anfangen kann, wenn er in seine Hände gerät. Die Beichsgesetzgebung hat erst vor kurzer Zeit die end gültige rechtliche Ausgestaltung für dieses moderne Zahlungsmittel geschaffen. Lange hatten Handel und Industrie befürchtet, dass ein Beichsscheckgesetz bei dem in unserer Gesetzgebung über wiegenden Einfluss der handelsfeindlichen Parteien den Verkehr eher knebeln als fördern würde. Das nunmehr ergangene Beichs scheckgesetz vom 11. März 1908 hat sich jedoch glücklicherweise dem praktischen Bedürfnis angepasst und der weiteren Entwicklung des Scheckverkehrs den Boden geebnet. Freilich hat die Finanz reform des vorigen Jahres einen bedenklichen Rückschritt gebracht. Sie hat die im Scheckgesetz normierte Stempelfreiheit des Schecks aufgehoben und jeden Scheck mit einem Beichsstempel von 10 Pfg. belastet, den der Aussteller zu tragen hat. Die üblichste Art des Schecks ist der Scheck mit alternativer Inhaberklausel („... zahlen Sie an HerrnX oder Ueberbringer“). In diesem weist der Aussteller den Bezogenen (die Bank) an, an den mit Namen bezeichneten Anweisungsempfänger oder an eine beliebige sonstige Person, die den Scheck präsentiert, Zahlung zu leisten. Die Bank ist dem Aussteller zur Einlösung des Schecks jedoch nur verpflichtet, wenn und soweit dieser ein Guthaben bei ihr hat. Dem Anweisungsempfänger und dem sonstigen Inhaber ist die Bank überhaupt nie zur Einlösung verpflichtet. Einen etwaigen Annahmevermerk seitens der Bank auf dem Scheck, der eine solche selbständige Verpflichtung gegenüber dem Präsentanten begründen würde, erklärt das Gesetz sogar ausdrücklich für un gültig. Die Bank soll eben entsprechend dem Wesen des Schecks nur Zahlungsorgan des Ausstellers und nicht, wie der Akzeptant eines Wechsels, selbständiger Schuldner sein. Wer also einen Scheck statt Bargeld erhält, ist zunächst, rein juristisch genommen, nicht sicher, ob derselbe bei der Vorlegung auch eingelöst werden wird. Es kommt eben darauf an, ob dem Aussteller des Schecks die Unredlichkeit zuzutrauen ist, dass er einen Scheck begibt, auch wenn keine oder keine genügende Deckung bei der Bank vorhanden ist. Wer daher von einer unbekannten Person einen Scheck annimmt, tut dies auf die Gefahr hin, dass die Bank die Einlösung mangels vorhandener Deckung verweigert, in welchem Falle der Scheck in Protest geht. Weiss man jedoch, dass man es mit einem redlichen und solventen Kontrahenten zu tun hat, dann kann man den Scheck so ruhig annehmen wie Bargeld. Es genügt auch, wenn eine dem Gläubiger als solvent bekannte sonstige Person auf dem Scheck steht (vorausgesetzt natürlich, dass die Unterschrift echt ist). Der Scheck kann nämlich, wie bereits bemerkt, giriert werden, und jeder Girant haftet selb ständig für den Betrag des Schecks, desgleichen beim Inhaber scheck jeder, der seinen Namen oder seine Firma auf die Rück seite des Schecks geschrieben hat. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn ein Indossament den Vermerk „ohne Gewährleistung“ oder dergl. trägt. Geht der Scheck in Protest (an Stelle des Protestes genügt auch eine auf den Scheck gesetzte Erklärung der Bank), so kann jeder der Scheck verpflichteten im Eegress- weg in Anspruch genommen werden. Es kommen hierbei die für den Wechselregress geltenden Bestimmungen der Wechselordnung zur entsprechenden Anwendung und auch das Prozessverfahren ist .wie im Wechselprozess ein beschleunigtes. Wer einen auf den Ueberbringer gestellten Scheck zur Ein lösung präsentiert, wird nach seiner Legitimation nicht gefragt. Die Präsentation muss aber innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist, vom Ausstellungstage an gerechnet, erfolgen. Da nämlich der Scheck kein Kreditpapier, sondern nur ein Ersatz der Bar zahlung ist, bestimmt das Gesetz eine Vorlegungsfrist von 10 Tagen. Nur für im Ausland ausgestellte Schecks gelten längere Fristen. Lässt der Inhaber die Vorlegungsfrist fruchtlos ver streichen, so verliert er seine Regressansprüche gegen die Seheck verpflichteten; auch wird ein etwaiger Widerruf des Schecks nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. Andererseits kann die Bank nach Ablauf der Vorlegungsfrist immerhin noch gültig zahlen, wenn kein Widerruf vorliegt.
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