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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 35.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454441Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454441Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454441Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Ausschneidung auf Seite 187/188
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Englische Spindelkloben als Sammelobjekte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die schwarzen Listen
- Autor
- Lieske, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 35.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 369
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 369
- ArtikelRechtsfragen im Weihnachtsverkehr 370
- ArtikelBericht des Aufsichtsrates der Deutschen Uhrmacherschule über ... 371
- ArtikelDas Löten und einige Ringreparaturen 372
- ArtikelHandwerkssekretäre 374
- ArtikelDie Uhr als Kulturträgerin 375
- ArtikelEnglische Spindelkloben als Sammelobjekte 377
- ArtikelAus der Werkstatt 378
- ArtikelDie schwarzen Listen 378
- ArtikelUhrmacheraufzüge 379
- ArtikelSprechsaal 380
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 380
- ArtikelVerschiedenes 382
- ArtikelKonkursnachrichten 383
- ArtikelPatentbericht 383
- ArtikelBriefkasten 384
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 384
- BandBand 35.1910 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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3^8 Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. Nr. 24. vielen Jahren ein Mitglied dieser Gesellschaft die Uhr untersuchte, entdeckte er, dass der Stein — ein weicher Stein — in den Spindelkloben über den Zapfen gesetzt war, während der Zapfen wacker in dem Messingloche arbeitete; der Stein war also eine reine Dekoration. Zwischen den seltenen Mustern der Falcksehen Sammlung findet sich auch ein Wappen mit dem Motto: Justitia virtutum regina, welches so fein geschnitten ist, dass es nur mit Hilfe eines sehr starken Glases entziffert werden kann. Weiter besitzt er, sehr fein graviert : einen Schäfer mit seiner Herde, das könig lich englische Wappen mit den Initialen G. E., Freimaurerzeichen, eine Darstellung Nelsons mit einem Arm und seinem Schiff, Lord Fig. l. Howe mit Nameninschrift, einen Harlekin, eine Sirene, Ratten an einer Eebe nagend, eine Farmszene mit Kuh, Schweine am Troge fressend, einen Bauermit Pfeife im Munde und eine Sense schulternd, Farmgeräte, eine Pumpe, ein Tor und gepflasterte Wege, zum Bauernhause führend, und vieles andere. Vor einiger Zeit begegnete ihm eine Klobengattung, die ihn einigermassen in Yerlegenheit brachte. Es waren Silberkloben, Seltenheit der Spindelkloben bestehen, damit er die Werte, welche er in der Hand hat, richtig würdigt. Sie könnten ihm sonst unter den Fingern verschwinden, ohne dass er eine Ahnung hatte, was sich hätte dafür erzielen lassen. Ausserdem dürfte es gerade für den Uhrmacher ein richtiges und passendes Vergnügen sein, selbst die künstlerisch und fachlich interessanten Objekte seines Berufes zu sammeln. -*-S\S>«- Aus der Werkstatt. Fig. 2. deren Eand erhöht war, während das Mittelteil tiefer lag. Später entdeckte er erst, dass diese tieferen Stellen ursprünglich mit einem Farbglase bedeckt waren. Er besitzt nun zwei mit Blauglas bedeckte Silberkloben, während ein drittes Exemplar in Messing sich im Besitz eines anderen Sammlers befindet. In bezug auf Selten heit stellt er diese Kloben an zweite Stelle, während er als. die seltensten von allen die emaillierten Kloben betrachtet. Einer von ihnen ist englischer Herkunft, aus der Zeit der Königin Anna (Fig. 1), der andere ist holländischer Abstammung (Fig. 2). Der beste Platz, englische Spindelkloben zu studieren, ist nach seiner Meinung das Guildhall-Museum, wo sie in ihrer Originalstellung auf dem Werk betrachtet werden können. Je mehr Spindelkloben Sammelobjekte werden und aus dem Verkehr verschwinden, desto mehr ist es angebracht, wenn der Uhrmacher erkennt, welche Unterschiede in der Qualität und Ein Gabelverschluss für Pendelrunduhren. Die Abbildung für den kurzen Aufsatz in der vorigen Nummer ist leider nicht ganz klar. Die Ausführung des Gabelverschlusses ist so gedacht, dass die Oese im rechten Winkel nach oben umgebogen ist. Es kann dann das Pendel nicht aus der Gabelführung heraus. Durch die obere runde Oeffnung lässt sich aber der Pendelhaken leicht einführen. *«29« Die schwarzen Listen. Von Dr. jur. Hans Lieske in Leipzig. er Kredit ist ein unzerstörbarer Faktor unseres modernen Wirtschaftslebens; ihn um seiner selbst willen zu be kämpfen, wäre ein vergebliches Beginnen. Alle theore tischen Erwägungen zerfallen hier vor ihrer praktischen Undurchführbarkeit in ein Nichts. Daran vermag auch die Tat sache nicht zu rütteln, dass vielleicht einige Leser dieser Zeilen von sich lächelnd bekennen dürfen, nur gegen bare Kasse zu liefern; dem überwiegenden Prozentsatz der Kauf leute und Hand werker wird ein solcher Zustand doch stets ebenso verlockend als unerreichbar sein. Resigniert räumt deshalb ein guter Teil schon freiwillig auf den Rechnungsformularen ein bestimmtes Ziel ein. Fragt man sich nun einmal, ob der Rechtszustand unter der Herrschaft der modernen Gesetzgebung für die Gläubiger besser oder schlechter geworden ist, so wird man hierauf keine bestimmte Antwort erwarten dürfen. Die leichtsinnigen Schulden macher haben heutigentags — abgesehen etwa von den ver einzelten und zudem meist recht schwer erweisbaren Fällen des Kreditbetrugs — keine strafrechtliche Verfolgung mehr zu fürchten. Die Schuldhaft fällt — für Deutschland wenigstens — auch in eine überwundene Kulturperiode, und so schmilzt denn der Schutz der Gläubiger vor faulen Schuldnern vornehmlich auf zwei Handhaben zusammen, die ihnen das Bürgerliche Gesetz buch gibt. Sie sollen hier um deswillen skizziert werden, weil sie mangels genügend verbreiteter Kenntnis recht wenig aus genutzt werden und zudem teilweise auch erst durch die jüngste Rechtsprechung zu einer wirklichen Wohltat für die Gläubiger ausgebaut worden sind. Der erste Fall ist der des § 119 des Bürgerlichen Gesetz buches. Nehmen wir an, ein Uhrmacher habe eben an einen Kunden eine Uhr für 70 Mk. verkauft und 2 Monate Ziel be willigt. Kaum hat nun der Käufer den Laden verlassen, da erfährt der Käufer von den unhaltbaren Vermögensverhältnissen des Käufers. Was ist zu tun? Ein perfekter Kaufvertrag ist ab geschlossen und der Käufer wird deshalb Erfüllung verlangen. Hier schafft § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Ausweg. Der Uhrmacher kann den Vertrag mit der Wirkung, als wenn er gar nicht zustande gekommen wäre, anfechten, denn er würde ihn „bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles“ nicht abgeschlossen haben. Fall 2. Ein Gläubiger erfährt von seinem bei Vertrags abschluss recht wohl zahlungsfähigen Schuldner von dessen plötz licher, die Erfüllung der Verbindlichkeiten gefährdender Vermögens verschlechterung. Hier muss der Gläubiger zwar am Vertrage festhalten; er kann aber verlangen, dass der Schuldner erst zahlt oder Sicherheit leistet, ehe er seinerseits Ansprüche auf Be friedigung aus dem Vertrage begehrt.
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