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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 35.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454441Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454441Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454441Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Ausschneidung auf Seite 187/188
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bedeutung des § 89, Abs. 6, der Deutschen Wehrordnung für unser Schulwesen
- Autor
- Perthes, Otto
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gasuhr für Kleinkonsum
- Autor
- Bley, Georg F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 35.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 49
- ArtikelEinbruchskasse! 49
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 49
- ArtikelMemento mori! 50
- ArtikelDie Bedeutung des § 89, Abs. 6, der Deutschen Wehrordnung für ... 51
- ArtikelGasuhr für Kleinkonsum 53
- ArtikelStaubstudien (II) 54
- ArtikelMaschinchen zum Bohren von Brillengläsern 55
- ArtikelEin wichtiges Gutachten für Zwangsinnungen 56
- ArtikelDas Löten von Gusseisen 56
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 57
- ArtikelUhrmacher Schlesiens! 59
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 59
- ArtikelVerschiedenes 61
- ArtikelKonkursnachrichten 63
- ArtikelVom Büchertisch 63
- ArtikelPatentbericht 63
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 63
- ArtikelInserate 64
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 369
- BandBand 35.1910 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Kr. 4. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 53 Familiengliedern entstehen, wenn der eine dieses Zeugnis hat, der andere nicht. Auch dem Handwerk und der Industrie würden auf diese Weise manche wertvolle Kräfte zugeführt werden können. Hat einer erst das Zeugnis für den Einjährigen, wird er oft Bedenken tragen, noch wieder in die Stelle eines Lehrlings einzutreten. Es verdient daher die sorgfältigste Beachtung in allen berufenen Kreisen, wenn Bernhard Stadler sagt: „Nach § 89, Abs. 6, der Wehrordnung kann jemand die Berechtigung zum einjährig-frei willigen Dienst erlangen, wenn er handwerklich hervorragende Leistungen und daneben diejenigen Kenntnisse aufweist, die er beim Verlassen der Volksschule eigentlich haben müsste. Ich hoffe, auf Grund dieser Bestimmung werden recht viele meiner Lehrlinge die Berechtigung erwerben. Dass die meisten das Geld zum Einjährigen nicht haben, macht wenig aus; der Berechtigungs schein allein bildet die nachhaltigste Empfehlung bei jedem Arbeit geber. Und diese neue Aussicht aufs Einjährige wird die besseren Kreise wieder eher veranlassen, ihre Kinder dem Handwerke zuzuführen.“ Zurzeit übt aber der § 89, Abs. 6, einen sehr geringen Einfluss auf unser Schulwesen. Vor etwa 20 Jahren habe ich einmal eine Umfrage bei den betreffenden Behörden in Preussen über dessen Anwendung gehalten, und das Ergebnis war, dass man eher von seiner Bedeutungslosigkeit, als von seiner Bedeutung sprechen konnte, in Brandenburg z. B., einschliesslich Berlin, hatten von 9921 Einjährigen in 5 Jahren nur 20 auf Grund dieses Para graphen das Zeugnis erhalten und davon nur 5 auf Grund tech nischer Leistungen, in Pommern von 2639 Einjährigen nur 2. Wenn auch heute dieser Paragraph noch nicht den ihm zu kommenden Einfluss auf unser gesamtes Schulwesen ausübt, so liegt dies unter anderem auch daran, dass die Forderungen, welche bei der betreffenden Prüfung gestellt werden, in ein undurch dringliches Dunkel gehüllt sind. Eine Statistik über das Ergebnis der Prüfungen existiert nicht, ebensowenig über die Art der Leistungen, auf Grund deren das Zeugnis erteilt ist. Man ist darauf angewiesen, sich gelegent lich umzuhören, und da stösst man auf die seltsamsten Gerüchte, die die Vermutung erregen, als ob die Unklarheit darüber nicht nur beim Publikum, sondern auch bei den betreffenden Behörden besteht. Vollends aber einem jungen Manne einen bestimmten, auf Sachkunde beruhenden Bat zu geben, ob er es versuchen soll, die Schule zu verlassen und mit Hilfe von § 89, Abs. 6, das Zeugnis zu erlangen, ist niemand in der Lage. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Prüfungen ist daher ein dringendes Bedürfnis. Das nächste Eecht und die nächste Pflicht zu einer dahin gehenden Petition haben meines Erachtens die Lehrer an den unteren und mittleren Klassen der höheren Schulen, die alljährlich Knaben vor sich haben, die ihren Bildungsweg besser im prak tischen Leben suchen würden, aber es nicht können, weil sie die Rücksicht auf den einjährigen Militärdienst daran hindert, die Schule zu verlassen. Sie müssten aber dabei unterstützt werden von seiten des Handwerks und aller, welche solche Bildungswege pflegen. Auch sie können eine Eingabe machen, in welcher sie darum bitten, dass alljährlich bekanntgemacht wird, wie viele auf Grund dieses Paragraphen das Zeugnis für den einjährigen Militär dienst erworben haben und welcherlei die Leistungen gewesen sind, durch die dieses Ziel erreicht wurde. Viele von ihnen aber werden auch jetzt schon in der Lage sein, aus ihrem Erfahrungskreise Antworten auf folgende Fragen zu geben: 1. Welche Fälle sind innerhalb der einzelnen Berufsarten bekannt, dass auf Grund hervorragender Leistungen ohne die höhere Schulbildung das Zeugnis für den einjährigen Militärdienst erworben wurde? 2. Auf Grund welcher Leistungen ist dies geschehen? 3. Infolge welcher Mängel sind etwaige Bewerber zurück gewiesen worden? 4. Wie viele haben den Weg zu den hervorragenden Leistungen, die ihnen das Zeugnis verschafft haben, durch eine besondere Schule (Fachschule, Kunstgewerbeschule usw.) gefunden, wie viele lediglich durch eigene Kraft ohne eine besondere Schule? 5. Werden die Leiter der Schule, auf welcher die Bewerber ihre hervorragenden Leistungen erlernt haben, bei der Beurteilung um ihre Meinung gefragt? 6. Wie viele von denen, die auf diese Weise das Zeugnis für den einjährigen Dienst erworben haben, sind hernach zu Unter offizieren und Reserveoffizieren ernannt worden? Dies festzustellen ist wichtig, weil damit erwiesen wird, dass es möglich ist, auch ohne die sogen, höhere Schulbildung ein Soldat zu werden, der einer solchen Auszeichnung sich wert erweist. Wichtiger als alle diese Fragen ist folgende: 7. Kann durch eine Leistung in einer dem Gemeinwesen zugute kommenden Tätigkeit ohne die Kenntnis fremder Sprachen eine Geistesbildung nachgewiesen werden, welche der eines Sekundaners mindestens gleichwertig ist?, und welches sind solche Leistungen? Dass es solche Leistungen gibt, ist nicht zu be zweifeln, es kommt darauf an, sie für die einzelnen Berufsarten anzugeben und ihren Wert im einzelnen zu begründen; für einen Beruf, dem der Zahntechniker, hoffe ich demnächst, diesen Beweis zu liefern ; für andere Berufsarten wird es die Aufgabe derer sein, welche mitten in diesen Arbeiten stehen und wünschen, dass der § 89, Abs. 6, mehr zur Geltung kommen möge. An sie wende ich mich daher in diesem Aufsatz mit der Bitte, mich durch Mit teilungen zu unterstützen. Wenn das nötige Material beschafft ist, wird es vielleicht möglich sein, ausführbare Forderungen zu stellen, auch vielleicht allgemeine Grundsätze zu finden, nach denen bei Anwendung dieses Paragraphen zu verfahren ist, und es ist zu hoffen, dass dann die Unsicherheit, die jetzt darüber zu bestehen scheint, schwindet, und. er wird allmählich die Macht gewinnen, die ihm in unserem gesamten Bildungswesen zukommt. Wahrscheinlich wird er dann eine ganz andere Bedeutung erhalten, als ihm ursprünglich zugedacht war. Das ist ein Ziel, welches des Schweisses der Edlen wert ist. Wer uns diesem Ziel näher bringen hilft, wird damit einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der sozialen Frage liefern. Er erschliesst an seinem Teil unserem Volke neue Bildungswege, die den Söhnen der minder begüterten Stände es erleichtert, sich in die Höhe zu arbeiten und eine ihrer Begabung entsprechende Stellung zu erringen, auch den Söhnen der besitzenden Stände würden aller Wahr scheinlichkeit nach neue Bildungswege erschlossen, und es würde eine der Quellen der vielen, nicht verstummenden Klagen über unser Schulwesen verschlossen werden; vor allem aber, wir würden dem grossen Ziel, welches unser Kaiser auf der Dezemberkonferenz 1890 aussprach und dem wir uns bis jetzt trotz aller dankens werten einzelnen Verbesserungen doch nur wenig genähert haben, um einen vielleicht erheblichen Schritt näher kommen: Mehr Rücksicht auf die Bedürfnisse des Lebens, mehr Bildung des Charakters! („Die Werkkunst.“) Gasuhr für Kleinkonsum. Von Georg F. Bley. ie Gas- und Elektrizitätswerke haben längst erkannt, dass es sich verlohnt, auch dem Kleinkonsumenten, der viel leicht nur eine oder zwei Lampen, oder einen Ofen, oder einen Kocher braucht, die Leitung in das Haus zu legen, nur verlohnt es sich bisweilen gar nicht, einen teuren Gas- oder Elektrizitätsmesser zur Anwendung zu bringen. Die Gesellschaften berechnen deshalb manchmal eine Pauschalsumme und der Kon sument hat dieselbe zu zahlen, ganz gleich, ob er wirklich Gas oder Elektrizität verbraucht oder nicht. Weil man nun ziemlich genau weiss, wieviel Liter Gas ein Brenner von bestimmter Art pro Stunde verbraucht, oder wieviel Ampere Elektrizität bei einer bestimmten Spannung durch eine gewisse Art von Lampen pro Stunde hindurchgeht, so braucht man für kleine Anlagen, bei denen entweder nur eine Lampe oder aber eine Anzahl von Lampen zusammen brennen, nur eine Uhr, welche die Brenn stunden zählt und anzeigt, aber still steht, wenn kein Gas ver braucht wird, wenn also der Gashahn abgestellt ist. Eine solche Gasuhr ist nachstehend in Fig. 1 geöffnet, in Fig. 2 geschlossen dargestellt. Das Gehäuse A ist aus Eisen-, Zink- oder Messingblech gefertigt und kann an der Wand an-
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