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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 35.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454441Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454441Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454441Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Ausschneidung auf Seite 187/188
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Gründung einer Einbruchshilfskasse durch den Zentralverband der Deutschen Uhrmacher
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschäftsordnung der Einbruchshilfskasse des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- XV. Konferenz der Fachverbände
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 35.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 81
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 81
- ArtikelDie Gründung einer Einbruchshilfskasse durch den Zentralverband ... 82
- ArtikelGeschäftsordnung der Einbruchshilfskasse des Zentralverbandes ... 84
- ArtikelXV. Konferenz der Fachverbände 84
- ArtikelDie Gründung des Provinzialverbandes schlesischer Uhrmacher 85
- ArtikelAus der Werkstatt 87
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 88
- ArtikelRatschläge für Klagen gegen Geschäftsbetriebe mit minderjährigem ... 89
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 90
- ArtikelVerschiedenes 92
- ArtikelKonkursnachrichten 94
- ArtikelVom Büchertisch 94
- ArtikelPatentbericht 95
- ArtikelBriefkasten 95
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 95
- ArtikelInserate 96
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 369
- BandBand 35.1910 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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84 Allgemeines JournalJder Uhrmacherkunst. beiseitestellen muss. Eine Sache, wie es die Gründung der Hilfskasse ist, will von weiten Gesichtspunkten beurteilt sein, da muss man die Lupe fortlegen! Wenn nun aber Kollegen da sind, die ihre Arbeit, ihr Können und ihre Energie an die Ver wirklichung dieses grossen Gedankens setzen wollen, dann wollen wir froh sein! Der Gründung ist der Erfolg gesichert, wenn ihr allseitig genügendes Verständnis entgegengebrachtwird. Diese Voraussetzung haben die Mitglieder selbst zu erfüllen! Weiter gehört zur Gründung: Der Wille zur Tat! Arbeitsfreudigkeit! Zähe Energie! und dann zuletzt — Ein wenig Glück! Die drei ersten Voraussetzungen sind bei dem Vor stande vorhanden, auf die letzte hoffen wir wie jeder! Geschäftsordnung der Einbruch shilfskasse des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher. Der Zentralverband der Deutschen Uhrmacher errichtet am • / • ; • • ■ 1910 für seine Mitglieder eine Einbruchshilfskasse, für die nachfolgende Bestimmungen erlassen werden: § 1. Die Einbruchshilfskasse wird zu dem Zwecke ins Leben gerufen, um unseren Mitgliedern bei vorkommenden Einbruchs diebstählen hilfreich zur Seite zu stehen, den entstandenen Schaden vorläufig nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zu ersetzen und überhaupt zur Wiederaufrichtung des Geschäfts bei zutragen. Ansprüche an die Kasse können jedoch nicht ein geklagt werden 1 ). § 2. Der Vorstand besteht aus dem jeweiligen Vorstande des Zentralverbandes, der Ausschuss aus den jeweiligen Vertrauens männern. Sitz der Kasse ist Halle a. S.' § 3. Mitglieder der Einbruchshilfskasse können nur Mitglieder des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher werden. Der Antrag um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Berufung an den Ausschuss ist zu lässig, dieser entscheidet endgültig. § 4. Zur Anmeldung sind die vom Vorstande vorgeschriebenen Anmeldescheine zu benutzen. Jeder Aufgenommene erhält eine Bestätigung seiner Aufnahme und die erlassene Geschäftsordnung. § 5. Als Beitrag zu der Kasse ist bei der Anmeldung eine Aufnahmegebühr von *5 Mk. und ein Jahresbeitrag zu zahlen. Mitglieder, die nach dem 1. Januar 1911 der Kasse beitreten, haben eine Aufnahmegebühr von 10 Mk. zu zahlen. Als Beitrag ist jährlich 1 Mk. pro Tausend für das gesamte Warenlager und 0,50 Mk. pro Tausend Zuschlag für die am Lager befindlichen echten Goldwaren und goldenen Uhren zu ent richten. § 6. Die Eintragung eines Mitgliedes erfolgt erst nach Ein gang der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages. Die Mitglied schaft beginnt mit der Eintragung. Nach dem 30. Juni jeden Jahres Beitretende zahlen den halben Jahresbeitrag. § 7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahres beiträge sind am 1. Januar fällig (pränumerando). § 8. Der Austritt aus der Kasse kann jederzeit erfolgen, muss jedoch dem Vorstande schriftlich angezeigt werden. Eine Bückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt. § 9. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus geschlossen werden: 1. wenn nach zweimaliger Mahnung im Verbandsorgan Zahlung der Beiträge nicht erfolgt, 2. wenn ein Mitglied Handlungen unternimmt, die der Kasse schaden. 1) Der letzte Satz ist unbedingt notwendig, weil sonst das Aufsichtsamt einen grösseren Garantiefonds (3 — 500000 Mk) fordern würde. Die An sprüche können aber bei dem Ausschüsse und dann noch bei der General versammlung geltend gemacht werden. Der Ausschluss gilt als vollzogen mit der Zustellung des Ausschliessungsbeschlusses durch eingeschriebenen Brief. Eine Bückzahlung geleisteter Beiträge findet unter keinen Umständen statt. § 10. Barbeträge sind, soweit sie nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben erforderlich sind, mündelsicher anzulegen. Ueber die Anlegung ist dem Ausschüsse Mitteilung zu machen. § 11. Der Kassenverwalter hat alljährlich Bechnung zu legen. Die Veröffentlichung des Abschlusses erfolgt im Verbandsorgan. Die Bevision der Bücher und der Kasse erfolgt durch einen ver eidigten Bücherrevisor. § 12. Die Mitglieder sind verpflichtet, für die Sicherheit ihrer Waren nach Möglichkeit zu sorgen, insbesondere sind alle zu den Aufbewahrungsräumen führenden Zugänge, Türen und Fenster nach Geschäftsschluss sicher zu verschliessen und zu schützen. Sind keine Bolläden vorhanden, so sind die Fenster durch Gitter zu schützen und ist des Nachts dauernd Licht zu brennen. Bei ungeschützten Schaufenstern sind Wertgegenstände nach Geschäftsschluss aus dem Fenster zu entfernen und ander- weit sicher unterzubringen. (Geldschrank, Schlafzimmer.) Bolläden sind gegen Hochschieben von aussen durch geeignete Vorrichtungen (Bolzen usw.) zu sichern. Der Inhalt der des Nachts draussen verbleibenden Schaukästen ist durch eiserne Vorsatzladen und geeignete Schlösser zu schützen. § 13. Zur sicheren Ermittelung des Schadens sind die Mit glieder zur Führung von Lagerbuch, Ein- und Verkaufsbuch ver pflichtet; auch ist alle 2 Jahre Inventur zu machen. Bechnungen über Einkäufe nach der Inventur sind 2 Jahre aufzubewahren. § 14. Sofort nach Entdeckung eines Einbruchs ist der Polizei und gleichzeitig auch dem Vorstande der Kasse telegraphisch Mitteilung zu machen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alle zur Entdeckung des Täters und zur Wiedererlangung der gestohlenen Waren geeignete Massnahmen zu treffen. Der Vorstand prüft den Sachverhalt und stellt den Schaden fest, entweder selbst, oder durch einen beauftragten Sachverständigen. Die Festsetzung der Schadensbeihilfe erfolgt sofort durch den Vorstand und den Ausschuss. § 15. Im ersten Jahre der Mitgliedschaft kann eine Schadens beihilfe' nicht gewährt werden. § 16. Die Generalversammlung der Einbruchshilfskasse findet auf dem Verbandstage des Zentralverbandes der Deutschen Uhr macher statt. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder der Kasse. Eine Aenderung der Geschäftsordnung, sowie die Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse kann nur durch die General versammlung erfolgen. § 17. Alle Bekanntmachungen und Mitteilungen des Vor standes an die Mitglieder der Kasse erfolgen durch das „All gemeine Journal der Uhrmacherkunst“, Halle a. S. Halle a. S., den 15. März 1910. — -»“Ci-*— XV. Konferenz der Facliverbände. Auf Veranlassung des Vorstandes des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher fand am Donnerstag, den 24. Februar, in Halle a. S. eine Konferenz der drei Verbände: Verband Deutscher Uhrengrossisten, Deutscher Uhrmacherbund und Zentralverband der Deutschen Uhrmacher statt. — Es waren erschienen die Herren: Bud. Berger und Dr. Fischer, Leipzig, vom Grossistenverband; 0. Marfels und Wilh. Schultz, Berlin, vom Deutschen Uhrmacherbund; Aug. Heckei, Bob. Koch, Otto Kummer, Ad. Koch und W. König, Halle a. S., vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher!. Ausserdem war Herr Karl Knapp als Verleger unseres Organs eine Zeit lang anwesend. Der Vorsitzende des Zentralverbandes der Deutschen Uhr macher, Herr Aug. Heckei, eröffnet 3Y2 Uhr nachmittags die Sitzung und heisst die Anwesenden herzlich willkommen. Es hat sich als dringend notwendig herausgestellt, dass noch vor dem Verbandstage des Grossistenverbandes eine Sitzung der Fach verbände stattfinden müsse, da über die Auslegung der Münchener Verträge Unklarheit herrsche. Auf Wunsch der Leipziger Herren
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